C.  Baupolizei.  8  197.  947

der  Grundstücke  ist  es  ohne  Belang,  ob  und  in  welcher  Weise
sie  katastermäßig  in  verschiedene  Parzellen  eingeteilt  sind.1)
Über  einen  mittelbaren  Ausgang  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom
2.  November  1903,  Entsch.  44  91.

Die  Fragen,  ob  ein  Bauwerk  als  ein  Gebäude  im  Sinne
des  8  15  aaO.  anzusehen  ist,  und  ob  zwei  Grundstücke  eine
wirtschaftliche  Einheit  bilden,  sind  im  wesentlichen  tatsächlicher
Natur.2)

Anbauten,  und  zwar  auch  solche,  bei  denen  eine  oder
mehrere  Wände  des  Hauptgebäudes  gleichzeitig  als  Wände  des
Anbaues  benutzt  werden,  können  als  Gebäude  angesehen  werden.
Es  kommt  wesentlich  darauf  an,  ob  der  Anbau  seiner  Konstruktion
  und  Bestimmung  nach  einem  selbständigen  Gebäude
gleich  zu  achten  ist.  Einem  Balkonbau  fehlt  nach  Konstruktion
und  Bestimmung  jede  Selbständigkeit.  Danach  kann  ihm  auch
der  Anschluß  an  ein  Gebäude  nicht  die  Eigenschaft  als  Gebäude
geben.  Er  bleibt  nur  ein  unselbständiges  Zubehör  eines  Gebäudes;
  zweifellos  ist  er  ein  Bauwerk,  aber  bei  dem  Mangel
jeder  selbständigen  Bedeutung  und  Bestimmung  „kein  Gebäude“
im  Sinne  des  8  15  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875.3)

Nicht  jeder  Anbau  an  ein  Gebäude,  durch  den  eine
Vermehrung  der  bebauten  Fläche  herbeigeführt  wird,  steht  der
Errichtung  eines  Gebäudes  im  Sinne  des  8  15  des  Ges.  vom
2.  Juli  1875  gleich.“)

Die  Veränderung  eines  vorhandenen  Gebäudes  steht
der  Errichtung  eines  Gebäudes  im  Sinne  des  8  15  aaO.  in  der
Regel  nur  dann  gleich,  wenn  dabei  die  Bebauung  einer  bisher
unbebauten  Fläche,  nicht  nur  eine  Vergrößerung  des  kubischen
Inhalts  stattfindet.5),  Daß  ein  Gebäude  auf  einer  zum  Vorgarten
  bestimmten  Grundfläche  errichtet  ist,  steht  der  Heranziehung
  nicht  entgegen.?)

1)  Erk.  des  OVG.  vom  14.  Novonber
  1894,  Nr.  II  1545,  Pr  VBl.

4)  Erk.  des  OVG.  vom  5.  Juni
1905,  Entsch.  47  93.
6)  Erk.  des  OVG.  vom  19.  Februar

2)  Erk.  des  OVG.  vom  17.  April
1905,  Pr  VBl.  27  67,  v.  Kptz  Rsor.
3.  Erg.  Bd.  105.

2)  Erk.  des  OVG.  vom  3.  März
1902,  Entsch.  41  130,  v.  Kptz  Rsor.
2.  Erg.  Bd.  139.

1903,  Entsch.  43  18,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  101.

6)  Erk.  des  OVG.  vom  9.  Februar
1903,  Entsch.  4  13,  v.  Kph  Rsor.
3.  Erg.  Bd.  98.

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