918  Spezieller  Teil.

g  198.
Begriff  der  Freilegung.

Darüber,  was  nach  §  15  des  Fluchtlinienges.  vom  2.  Juli  1°7=zur
  „ersten  Einrichtung"  einer  neuen  Straße  „in  der  der
Bedürfnisse  entsprechenden  Weise“  gehört,  hat  die  Gemeindt
zu  bestimmen,  sei  es  durch  allgemeine  Festsetzungen  im  Onstatut,
  sei  es  durch  den  besonderen  für  die  einzelne  Straße  aufgestellten
  Bauplan.  Ist  die  Befestigung  in  der  dem  Bauplan
entsprechenden  Weise  einmal  ausgeführt,  so  ist  damit  die  erste
Einrichtung  der  Straße  endgültig  abgeschlossen.  Nur  für  diese
erste  Einrichtung  sind  die  Anlieger  beitragspflichtig.  Eine  nach
Ausführung  des  Bauprogramms  beschlossene  anderweitige  neue
Befestigung  gehört  nicht  mehr  zur  ersten  Einrichtung  der  Strafße,
stellt  vielmehr  eine  Vervollkommnung  der  bereits  früher  fert:
ausgebauten  Straße  dar.  Zu  den  Kosten  solcher  Verbesserung
können  die  Anlieger  nach  §  15  des  Fluchtliniengesetzes  nicht
herangezogen  werden.  Die  Kosten  einer  zweiten  Befestigurz
haben  die  Anlieger  lediglich  in  dem  Falle  zu  tragen,  daß  die
erste  Befestigung  nur  eine  provisorische  war  und  nicht  der  fur
die  Straße  bereits  nach  dem  Bauprogramm  beschlossenen  Befestigung
  entsprach.  Wird  eine  solche  vorläufige  Befe  stigung
ausgeführt,  so  ist  das  Bauprogramm  noch  nicht  erfüllt,  der
Ausbau  der  Straße,  ihre  erste  Einrichtung  noch  nicht  abgeschlossen.
Dieser  Abschluß  tritt  vielmehr  erst  dann  ein,  wenn  statt  der
provisorischen  die  programmgemäße  endgültige  Befestigung  der
Straße  erfolgt.  In  solchen  Fällen  gehören  die  Kosten  der
zweiten,  endgültigen  Befestigung  noch  zu  den  Kosten  der  ersten
Einrichtung  und  die  Anlieger  haben  dazu  beizutragen.)

Eine  Straße  „regulieren“  kann  nicht  füglich  ctwas
wesentlich  anderes  bedeuten,  als  eine  Straße  ordnungemößm
einrichten.  Was  nun  zu  einer  ordnungsmäßigen  Einrichtung
gehört,  läßt  sich  nicht  aus  allgemeinen  Grundsätzen  ableiten:
die  Anforderungen  an  eine  ordnungsmäßig  eingerichtete  Straße
können  und  werden  regelmäßig  in  den  verschiedenen  Städten
und  ländlichen  Ortschaften  außerordentlich  verschieden  sein:  ise

)  Erk.  des  ORG.  vom  29.  Juni  3.  Januar  1901,  Pr  W.  12  11.

1399,  Entsch  35  78,  v.  K#z  Ripr.  v.  R###  Rivr.  1.  Erg.  Bd.  110.
I.  Erg.  Ud.  1058  u.  ugl.  Erk.  vom