C.  Baupolizei.  §  198.  949

richten  sich  nach  dem  bestehenden  örtlichen  Rechte,  dieses  allein
entscheidet  darüber,  unter  welchen  Umständen  eine  Straße  als
reguliert  zu  betrachten  ist.1)

Die  „erste  Einrichtung“  bedeutet  den  straßenmäßigen  Ausbau.
  Hierher  gehören:  die  Herstellung  des  Planums,  einschließlich
  der  Kosten  seiner  etwaigen  Erhöhung,  Setzung  der
Bordsteine,  Anpflasterung  der  Gossen,  Befestigung  des  Fahrdammes
  und  der  Bürgersteige,  Herstellung  der  Böschungen  und
Schutzmauern,  sowie  die  Anschlüsse  an  die  Nebenstraßen.)
Unter  der  „Freilegung“  muß  sprachlich  jedenfalls  verstanden
werden  die  Befreiung  der  Grundstücke  von  allen  den  Ausbau
der  Straße  hindernden  Anlagen,  so  daß  alle  Aufwendungen,
welche  erforderlich  sind,  um  diese  Befreiung  zu  ermöglichen,  zu
den  Kosten  der  Freilegung  gehören.3)

Was  zu  den  Kosten  der  ersten  Einrichtung  einer  von
der  Gemeinde  neu  angelegten  Straße  gehört,  richtet  sich  nach
dem  von  den  städtischen  Behörden  bei  der  Anlegung  aufgestellten
Programm.  Ist  bei  diesem  Programm  auch  die  Freilegung
eines  bebauten  Terrains  zu  Straßenzwecken  in  Aussicht  genommen,
  so  gehören  auch  die  Kosten  des  Grunderwerbes  jenes
Terrains  zu  den  Kosten  der  ersten  Einrichtung.“)

Ausgaben  für  den  Erwerb  von  Häusern,  welche  abgebrochen
  werden  müssen,  um  die  Straße  fluchtlinienmäßig
herzustellen,  gehören  zu  den  Kosten  der  Freilegung.  Auch
Nebenkosten,  wie  für  Tieferlegung  von  Toreinfahrten,  Überbrückung
  der  Straßengräben  usw.  gehören  zur  ersten  Einrichtung
und  müssen  mit  den  Gesamtkosten  repartiert,  nicht  aber  den
einzelnen  Anliegern,  vor  deren  Grundstücke  die  Anlagen  sich
befinden,  besonders  angerechnet  werden.5)  Die  Herstellung  von
Brücken  über  öffentliche  Flüsse  gehört  nicht  zur  ersten  Einrichtung
  von  Straßen.5.)  Auch  der  Aufwand  für  Legung  von

1)  Erk.  des  Dan.  vom  15.  Februar  v.  Koptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  107,  110  und

1883,  Pr  VBl.  4  2  val.  Erl  vom  12.  April  1886.  Pr  Wl.
2)  Erk.  des  des  vom  20.  April  7  30
-17  Entsch.  0,  v.  Kptz  Rspr.  )  k.  des  Mt-  vom  24.  Februar
Ets  .Bd.  doi  1898,  Engch.  3
2)  terrk.  d.  OVG.  vom  15.  Dezember  6)  Erk.  des  —0  vom  3.  Dezember
1891,  Pr  VBl.  13  243  1901,  V-  24  5,  v.  Kptz  Rspr.

4  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Dezember  2.  Erg.  Bd.  1
1900,  IV  2061  Pr  Bl.  22  445,