950  Spezieller  Teil.

Wasserleitungsröhren  ist  in  der  Regel  nicht  hierher  zu
rechnen.1)

–l  199.
Berechnung  der  Anliegerbeiträge.

Nach  dem  Wortlaute  des  Gcesetzes  hat  der  Eigentümer  die
Kosten  für  die  ganze  Front  des  Grundstücks  zu  übernehmen,
  mag  er  nun  die  Grenze  ganz  oder  teilweise  mit  Gebäuden
  besetzen  oder  auch  sonst  nur  auf  dem  Grundstück  Gebäude
  errichten,  welche  als  an  der  neuen  Straße  belegen  anzusehen
  sind.2)

Er  hat  nach  dem  Verhältnis  der  die  Straße  berührenden
Grenzen  seines  gesamten  Grundstücks  beizutragen,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  auf  diesem  Grundstück  ein  schon  vor  der
Anlage  der  Straße  errichtetes  Gebäude  an  dieser  Straße  steh.
Auch  für  die  Frontlänge  dieses  älteren  Gebäudes  ist  in  solchem
Falle  der  Beitrag  zu  zahlen,#s)  Voraussetzung  ist  dabei  aber
immer,  daß  der  Teil  des  Grundstücks,  auf  welchem  das  ältere
Gebäude  sich  befindet,  mit  dem  Teile,  auf  welchem  das  neue
errichtet  wird,  zur  Zeit  dieser  Errichtung  noch  eine  Einheit
bildet.  Dabei  kann  die  rechtliche  Zusammengehörigkeit  der
Grundstücke  nicht  entscheiden;  es  kommt  deshalb  auch  nicht  darauf
an,  daß  die  betr.  beiden  Grundstücksteile  bei  Errichtung  des
neuen  Hauses  im  Grundbuche  als  ein  einheitliches  Grundstück
eingetragen  waren  und  rechtlich  erst  durch  eine  stattgehabte  Auflassung
  getrennt  wurden.  Entscheidend  ist  vielmehr,  ob  die
Grundstücke  bei  Errichtung  des  neuen  Hauses  noch  eine  wirtschaftliche
  Einheit  darstellen,  oder  ob  sie  wirtschaftliche  Selbständig
keit  besitzen  und  deshalb,  trotzdem  sie  demselben  Eigentümer
gehören,  doch  als  zwei  wirtschaftlich  gesonderte  und  insofern
selbständige  Grundstücke  anzusehen  sind.  Liegt  eine  solche  wirtschaftliche
  Selbständigkeit  der  einzelnen  Grundstücksteile  vor,  so
kann  die  Errichtung  eines  Gebäudes  auf  dem  einen  Teile  auc
nur  diesen,  nicht  aber  auch  den  anderen  Teil  beitragspflichti:

1)  Erk.  des  OVG.  vom  17.  Juni  2)  Erk.  des  28  vom  12.  Arm.

1887,  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1888  Nr.  49  1886,  Pr  Vl.  7

und  Entsch,  des  OWW.  15  153.  6à)  Val.  Srirhtriie  Das  Gezevom
  2.  Juli  1875,  3.  Aufl.,  S.  1-