C.  Baupolizei.  §  199.  951

machen.  Der  letztere  Teil  wird,  seine  wirtschaftliche  Selbständigkeit
  vorausgesetzt,  von  dem  Bau  auf  dem  angrenzenden  Teile
ebensowenig  berührt,  als  wenn  der  letztere  nicht  demselben,
sondern  einem  anderen  Eigentümer  gehört.  Auch  braucht  diese
Selbständigkeit  nicht  notwendig  schon  in  der  Zeit  vor  der  Errichtung
  des  neuen  Gebäudes  bestanden  zu  haben;  es  genügt
vielmehr,  daß  eine  wirtschaftliche  Trennung  bei  der  Errichtung
und  zugleich  mit  ihr  zur  Durchführung  gelangt.  Denn  auch
in  einem  solchen  Falle  kann  nicht  gesagt  werden,  daß  das  neue
Gebäude  noch  auf  dem  ungeteilten,  einheitlichen  Grundstück
errichtet  wird,  da  gleichzeitig  mit  der  Errichtung  diese  Einheit
aufhört,!)  z.  B.  bei  Begräbnisplätzen.?)  Hinsichtlich  der
Erbbegräbnisse  vgl.  Erk.  des  OV  G.  vom  27.  November  1902,
Entsch.  42  37.

Die  Anliegerbeiträge  werden  verteilt  nach  Verhältnis  der
Grenzlänge,  mit  der  die  Grundstücke  an  die  Straße  stoßen.
Da  der  Vorgarten  nicht  zur  Straße  gehört,  so  ist  die  Frontlänge
  des  Vorgartens,  nicht  etwa  die  hiervon  verschiedene
Länge  der  Baufront  maßgebend.3)

Die  Grenzen  eines  öffentlichen  Platzes  an  der  ausgebauten
  Straße  müssen  der  Gesamtlänge  der  „die  Straße
berührenden  Grenzen“  hinzugerechnet  und  bei  der  Verteilung
der  Gesamtkosten  mit  berücksichtigt  werden."“)  Das  Maß  der
Verpflichtung  des  Anliegers  richtet  sich  nach  den  Verhältnissen,
  wie  sie  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Verpflichtung,
d.  h.  der  Errichtung  des  Gebäudes  bestanden,  diese  Zeit  ist
also  auch  maßgebend  für  die  Entscheidung  der  Frage,  was  als
einheitliches  Grundstück  in  bezug  auf  die  Bestimmung  der
Frontlänge  und  der  Berechnung  des  Beitrages  anzusehen  ist.
Insoweit  durch  die  Einheitlichkeit  des  Grundstücks  eine  Verpflichtung
  zur  Zahlung  des  Adiazentenbeitrages  begründet  ist,
bleibt  diese  bei  etwaiger  demnächstiger  Veräußerung  einzelner
Teile  als  eine  auf  ihnen  ruhende  dingliche  Last  bestehen.5)

1)  Erk.  des  OVG.  vom  14.  No-  2)  Erk.  des  OVG.  vom  21.  Sept.
vember  1898,  IV  1919,  vgl.  Entsch.  1905,  Pr  VBl.  27  265.
OVG.  13  168;  Erk.  des  RG.  vom  )Erk.  des  OVG.  vom  30.  Januar
14.  November  1902,  PrVBl.  24  715.  1905,  Pr  Wl.  27  122,  v.  Kptz  Rsor.
2)  Erk.  des  OVG.  vom  17.  Sept.  3.  Erg.  Bd.  105.
1395,  Pr  Wl.  17  83.  5)  Erk.  des  OVG.  vom  13.  März
1894,  II  384,  Pr  VBl.  15  321.