952  Spezieller  Teil.

Bei  Berechnung  der  Frontlänge  dürfen  die  Breiten
der  projektierten  Querstraßen  nicht  ausgelassen  werden.1)

Die  Bedeutung  der  in  8  15  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  2.  Juli
1875  gegebenen  Vorschrift  besteht  darin,  daß  die  Straßenherstellungs-
  und  die  Straßenunterhaltungskosten  den  Adjazenten
nicht  nach  dem  Verhältnis  der  vor  ihren  Grundstücken  belegenen
Straßenstrecken  aufzuerlegen  sind,  daß  nicht  so  zu  sagen  die  Straße
zu  verteilen  ist,  sondern  daß  der  Kostenbetrag  der  ganzen
Anlage  den  Dividendus  zu  bilden  und  jeder  Adjazent  den
auf  den  laufenden  Meter  entfallenden  Betrag  der  Straßenbaukosten
  so  oft  zu  bezahlen  hat,  als  seine  die  Straße  berührende
Grenze  Meter  enthält.)

Wird  auf  einem  an  eine  schon  vorhandene,  aber  unbebaute
Straße  grenzenden  Begräbnisplatz  ein  Wohnhaus  für  den
Totengräber  (Leichenhaus,  Kapelle)  erbaut,  so  ist  der  Anliegerbeitrag
  nach  der  gesamten,  die  Straße  berührenden  Grenze
des  Kirchhofs  zu  berechnen.  Denn  diese  Gebäude  haben  keinen
anderen  Zweck  als  zu  ermöglichen,  daß  das  gesamte  Grundstück
—  sofern  es  durch  keinerlei  Scheidewände  usw.  in  mehrere
selbständige  Abteilungen  zerlegt  sein  sollte  —  zum  Begräbnisplatz
  benutzt  wird.  Das  Grundstück  bildet  daher  rechtlich  und
wirtschaftlich  ein  einheitliches  Ganzes.)

Im  Falle  der  Freilegung  kommt  der  Wert  des  Grundstücks
  zur  Zeit  des  Erwerbs  —  nicht  zur  Zeit  seiner  Verwendung
  —  zur  Erstattung.  Spätere  Veränderungen  des
Werts  kommen  nicht  in  Betracht.")  Auch  beim  Material  zum
Straßenbau  kommt  es  nur  darauf  an,  was  die  Gemeinde  dafür
gezahlt  hat,  nicht  was  es  zur  Zeit  der  Verwendung  wert  ist.5)
Eine  gleichmäßige  Verpflichtung  der  Hauseigentümer  an  einer
neugepflasterten  Straße  zur  Erstattung  der  Pflasterungskosten
nach  dem  Verhältnis  der  Straßenfronten  ihrer  Grundstücke
findet  nur  unter  der  Voraussetzung  statt,  daß  die  Pflasterung

1)  Erk.  oes  OVG.  vom  6.  Januar  2)  Erk.  des  OVG.  vom  17.  Sert.
1902,  Entsch.  41  149,  v.  Kptz  Rspr.  1895,  1  1177,  Pr  Vl.  17  85.
2.  Erg  Bd.  146.  5  Erk.  des  OVG.  vom  2.  Oktober
2)  Erk  des  OVG.  vom  14.  Oktober  1902,  Entsch.  42  30,  v.  Kotz  Ripr.
1892,  Pr  VBl.  14  174  u.  vgl.  Entsch.  2.  Erg.  Bd.  38  und  vom  30.  Jumdes
  O##.  22  81,  25  86;  Erk.  vom  1904,  Entsch.  45  80,  v.  Kptz  Ninr.
19.  un  1892,  Entsch.  22  7  und  2.  Erg  Bd.  106.
P  13  485.  5)  6ntich.  O.  25  93.