C.  Baupolizei.  §  199.  953

der  ganzen  Strecke  eine  gleichmäßige  ist.  Wird  dagegen
ein  Teil  der  Strecke  mit  guten  Steinen  in  sorgfältiger  Weise
und  ein  anderer  Teil  der  Strecke  mit  minder  guten  Steinen
nach  alter  Manier  gepflastert,  so  sind  die  Kostenbeiträge  der
Adjazenten  für  jede  der  beiden  verschieden  gepflasterten  Strecken
gesondert  zu  berechnen.1)

Ein  Adjazent  der  vor  etwa  acht  Jahrenentstandenen  Elsasserstraße
in  Berlin  verweigerte  die  Erstattung  der  ersten  Pflasterungskosten
  unter  anderen  Gründen  deshalb,  weil  nach  der  von  der
Stadtgemeinde  ausgeführten  ersten  Pflasterung  die  Große
Pferde-Eisenbahngesellschaft  einen  Teil  der  Straße  unentgeltlich
neu  gepflastert  und  die  herausgehobenen  Steine  der  Stadtgemeinde
  zur  freien  Verfügung  gestellt  habe,  die  dann  auch
von  ihr  anderweit  in  ihrem  Nutzen  verwendet  seien,  so  daß  die  Stadtgemeinde
  also  in  dem  Werte  dieser  Steine  eine  teilweise  Vergütung
  der  für  den  Adjazenten  ausgelegten  Pflasterungskosten
erhalten  habe  und  daher  nicht  nochmals  Erstattung  verlangen
könne.  Dieser  Einwand  wurde  jedoch  vom  Reichsgericht,
II.  Hilfssenat,  durch  Erkenntnis  vom  21.  September  1882  für
nicht  begründet  erachtet,  indem  der  Gerichtshof  in  seinen  Urteilsgründen
  ausführte:  „Der  Beklagte  (Adjazent)  übersieht,  daß
die  Stadtgemeinde  bei  Herstellung  des  Pflasters  nicht  in
Vertretung  der  Adjazenten,  sondern  vielmehr  aus  eigenem  Recht
und  in  Erledigung  einer  gerade  ihr  auferlegten  Verpflichtung
handelt.  Sie  besorgt  also  keineswegs  das  Geschäft  des  Adjazenten.
Die  bestehende  Verpflichtung  der  Adjazenten  zur  Tragung
der  ersten  Pflasterungskosten  kann  dadurch  nicht  beseitigt
oder  vermindert  werden,  daß  die  Stadtgemeinde  später  über
einen  Teil  des  Pflasterungsmaterials  dadurch  verfügt,
daß  ein  Dritter  auf  ihr  Verlangen  ein  anderes  Pflaster
unentgeltlich  herstellt.  Aus  den  Abmachungen  der  Stadtgemeinde
  mit  diesem  Dritten  kann  Beklagter,  der  an  diesen
Abmachungen  nicht  teil  genommen  und  sie  nicht  beeinflussen
kann,  keine  Rechte  für  sich  herleiten.“.)

Es  mögen  je  nach  Lage  des  Falles  Ausgaben,  welche
früher  für  einen  einfachen  Feldweg  oder  eine  Land-1)

  Erk.  des  RG.  vom  6./16.  März  2)  Nr.  251  R.  u.  Stsanz.  vom  J.
13882,  R.  und  Stsanz.  1882,  Nr.  115.  1882.