954  Spezieller  Teil.

straße  geleistet  sind,  bei  einer  späteren  Umwandlung  der
fraglichen  Wegestrecke  in  eine  Straße,  die  zur  Herstellung  der
letzteren  erforderlichen  Aufwendungen,  teilweise  entbehrlich
machen;  vielleicht  kann  die  bisherige  Wegeanlage  selbst  oder
wenigstens  das  dazu  verwendete  Material  bei  dem  Ausbaue
der  Straße  benutzt  werden;  aber  die  etwa  hierdurch  herbeigeführte
  Verringerung  der  Kosten  für  die  Anlegung  der  Straße
berechtigt  die  Gemeinde  nicht,  jene  früheren  Ausgaben  als
Aufwendungen  zur  Anlegung  der  Straße  zu  behandeln;  sie
können  ihren  ursprünglichen  Charakter  durch  den  Beschluß,  die
fragliche  Wegestrecke  unter  die  städtischen  Straßen  aufzunehmen.,
und  durch  dessen  Ausführung  nicht  nachträglich  verändern:  sie
bleiben  immer  Kosten,  die  von  der  Gemeinde  zu  anderen,  als
den  im  8  15  vorgesehenen  Zwecken  aufgewendet  sind.1#)

Die  Gemeinde  darf  für  die  zur  Straße  verwendeten  Teile
öffentlicher  Wege  keine  Kosten  berechnen  und  muß  die  Beträge,
  die  ihr  durch  Verwertung  der  nicht  zur  Straße  erforderlichen
  Wegeflächen  zugeflossen  sind,  von  den  Gesamtkosten  der
Straße  absetzen.  Dagegen  ist  der  Wert  solcher  der  Gemeinde
gehöriger  Grundstücke,  die  bisher  noch  nicht  als  öffentlicher  Weg
benutzt  worden  sind,  und  des  nicht  aus  der  Wegeanlage  selb#t
entnommenen  Straßenbaumaterials  erstattungsfähig.)

Es  ist  für  zulässig  zu  erachten,  daß  in  dem  Statut,  welches
die  Verpflichtungen  der  Anlieger  nach  8  15  des  Fluchtliniengesetzes
  näher  zu  bestimmen  hat,  auch  vorgeschrieben  wird,  es
solle  einerseits  der  Wert  aller  unentgeltlich  zu  der  Straße  abgetretenen
  Flächen  den  Gesamtkosten  der  Straßenanlage  hinzugerechnet,
  andererseits  aber  den  einzelnen  Anliegern,  welche
unentgeltlich  Terrain  abgetreten  haben,  der  Wert  dieses
Terrains  auf  ihren  Beitrag  gutgeschrieben  werden.  Aber  ohre
eine  solche  Festsetzung  in  dem  Ortsstatut  hat  der  Anlieger  keiner
„Anspruch  darauf,  daß  eine  derartige  Anrechnung  stattfindet
wie  sich  denn  auch  eine  Anrechnung  der  von  einzelnen  An.
liegern,  vielleicht  zu  ganz  verschiedenen  und  weit  zurückliegender
Zeiten,  abgetretenen  Flächen  praktisch  nur  schwer  durchführer

1)  Erk.  des  OVG.  vom  5.  Oktober  Rspr.  2.  Erg.  Bh.  149  und  onr.
1888,  II  951,  Pr  VBl.  10  420.  Erk.  vom  14.  Dzember  1903,  Ennch

2)  Erk.  des  OG.  vom  27.  No-  44  114,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  1
vember  1902,  Entsch.  42  26,  v.  Kptz