C.  Baupolizei.  §  200.

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lassen  würde,  wenn  nicht  im  Ortsstatut  Normen  für  die  Bemessung
  des  Wertes  der  anzurechnenden  Flächen  gegeben  werden,
vgl.  Entsch.  des  OVG.  13  161.1)  Bei  Berechnung  des  Beitrages,
  welchen  der  Anlieger  zu  den  Kosten  einer  neuen  Straße
zu  leisten  hat,  muß  ihm  der  Wert  des  durch  Anlegung  der
neuen  Straße  freigewordenen  alten  Wegeterrains  ebenfalls
  gutgeschrieben  werden.2)

Über  unentgeltliche  Hergabe  des  Straßenterrains
gegen  Verzichtleistung  der  Stadtgemeinde  auf  Heranziehung  der
Adjazenten  zur  Leistung  der  Anliegerbeiträge  vgl.  Erk.  des
OVG.  vom  24.  März  1902,  IV  559;  Pr  VBl.  24  89.

Das  Baufluchtenges.  vom  2.  Juli  1875  gestattet  nicht,  daß
die  Anlieger  einer  unter  seinen  8  15  fallenden  Straße  mit
Sonderleistungen  speziell  zu  der  Unterhaltung  dieser  Straße
anders  als  nach  dem  Maßstab  des  3  15,  namentlich  auch
nicht  länger  als  5  Jahre  belastet  werden.  Dagegen  steht  es
ihrer  Inanspruchnahme  auf  Grund  des  §5  9  des  Kommunalabgabenges.
  vom  14.  Juli  1893  mit  Beiträgen  zu  den  Kosten
der  Unterhaltung  des  hinsichtlich  dieser  Unterhaltung  einheitlichen
  Straßennetzes  nicht  entgegen,  und  zwar  auch  dann  nicht,
wenn  ihre  Straße  —  nach  Ablauf  der  5  Jahre  —  jenem  Netze
hinzugetreten  ist.3)

Statt  des  im  8  15  angegebenen  Verteilungsmaßstabes  dürfen
die  Kosten  auch  nach  der  bebauungsfähigen  Fläche  bemessen
  werden.“")  Dieser  Verteilungsmaßstab  erscheint  indessen
wenig  empfehlenswert  und  schwierig  in  der  Ausführung.ö)

ß  200.

Der  dingliche  Charakter  und  die  Verjährung  der  Anliegerbeiträge.

Die  Abgabe  der  Anliegerbeiträge  cuht  auf  dem  betr.
Grundstück  derart,  daß  event.  der  Besitznachfolger  für  die

1)  Erk.  des  OVV.  vom  14.  November
  1898,  OVG.  IV  1923;  u.  vgl.
Erk.  des  O#.  vom  11.  Mai  1905,
Entsch.  47  97.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Dezember
1903,  Pr  VBl.  25  596.
2)  Erk.  des  OVG.  vom  26.  Mai

1905,  Entsch.  46  97,  v.  Kotz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  95.

4)  §  10  bes  Kommunalabgabenge
vom  14.  Juli  1

rlit—ties  vom  13.  Juni
1899.  ##l.  21  115,  Entsch.  36  61,
v.  Ko#z  Rspr.  1.  Erg.Bd.  98  und
vom  10.  Juli  1899,  Eussch.  36  70.