956  Spezieller  Teil.

Entrichtung  mit  seinem  Grundstück  haftet,  mag  er  selbst  das
Gebäude  errichtet  oder  das  Grundstück  erst  später  erworben
haben.  Die  Anliegerbeiträge  haben  einen  dinglichen  Charakter.]—)
Die  Beitragspflicht  bedarf,  sofern  sie  nach  der  Ortsverfassung
  auf  allen  Grundstücken  haftet,  nicht  der  Eintragung
in  das  Grundbuch,  um  den  Besitznachfolger  zu  verpflichten.?)

Die  Schranken  des  5  15  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  beziehen
  sich  nur  auf  die  Teilnahme,  die  Beitragspflicht
zu  den  städtischen  Gemeindelasten.  Altere  Spezialvorschriften
  sind  also  nur  insoweit  aufgehoben,  als  sie  die  Berpflichtungen
  der  Anlieger  gegenüber  der  Gemeinde,  die  Gemeindelasten
  der  Anlieger  betreffen.5)

Diejenige  Befreiung  von  den  Gemeindeauflagen,  welche
die  Städte  O.  vom  30.  Mai  1853  (  4  Abs.  7)  gewissen,  zu
einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche  bestimmten  Grundstücken
  einräumt,  erstreckt  sich  nicht  auch  auf  die  im  Straßenund
  Baufluchtenges.  vom  2.  Juli  1875  vorgesehenen  Anliegerbeiträge
  zu  den  Straßenherstellungskosten.“)

Das  Ges.  vom  18.  Juni  1840  über  die  Verjährung  öffentlicher
  Abgaben  findet  auf  Anliegerbeiträge  keine  Anwendung.)

Der  Beginn  der  Verjährungsfrist  kann,  wenn  die  Straße
fertig  ist,  erst  von  der  Vollendung  des  Gebäudes  an  gerechnet
werden.s)  Das  Jahr,  in  welches  die  Vollendung  fällt,  ist  noch
ein  solches,  innerhalb  dessen  der  Bau  errichtet  wird.  Erst  mit
dem  auf  die  Vollendung  folgenden  1.  April  beginnt  das  erste

12  Erk.  des  RG.  vom  5.  Juni  1880,
uli  1881  und  2.  Januar  1883,
8*  I.  1  358,  3  14  und  5  132;  vom
28.  Oklober  1896  und  26.  April  1890.
Pr  Wl.  18  119  und  11  411:  *
des  O#.  17  181,  23  51;
4.  April  1898,  83  125,  v.  r
1.  Erg.Bd.  1ol.Dr  PrVBl.  1
16  310,  15  321;  Erk,  des  OWG.  vom
13.  Juni  1899.  Entsch.  35  68,  v.  Kptz
Rfpr.  1.  Erg  Bo.  114;  vom  24.  Februar
1503.  Ensch.  4  107,  v.  Kptz  Rspr.
Erg  .Bd.  133;  vom  7.  Dezember
1818  gEntsch.  4  106,  v.  Kptz  Rspr.
Erg.  Bd.  96  und“  ll.
2.  Juni  1888,  Mst  Bl.  S.  125.

2)  Erk.  85  vom  2.  Januar

1883,  PrVBl.  5

5  Erk.  des  7*  Wom  14.  Oktoder
1896,  OVG.  IV  1

5  Erk.  des  x#  vom  22.  November
  1892,  Pr  Vl.  14  222.
*—  #r.

vg

OvG.  23  50,  Pr  Wl.  14  170  umn

2  vom  6.  Juni  1888,  MstBl

s.  *  des  2t  avom  24.  Oktober
1904,  Pr  VBl.  26  3