C.  Baupolizei.  §  201.  957

Jahr  nach  der  Errichtung.1)  Für  die  Verjährungsfrist  der  Anliegerbeiträge
  ist  das  Etatsjahr  maßgebend.)

g  201.
Einziehung  und  Anfechtung  der  Anliegerbeiträge.

Für  die  Einziehung  der  Kosten  setzt  das  Gesetz  stets
die  vorgängige  Leistung  seitens  der  Gemeinde  voraus,
so  daß  nur  die  aufgewendeten  Kosten  gefordert  werden  dürfen.
Die  Gemeinde  muß  vorleisten.3)  Schon  vor  vollständiger
Fertigstellung  der  Straße  ist  die  Heranziehung  der  Anlieger
zu  den  bisher  entstandenen  Kosten  nur  zulässig,  wenn  die  Gemeinde
  auf  die  Erstattung  der  künftig  bei  der  Fertigstellung
der  Straße  entstehenden  Kosten  verzichtet.“)

Der  beitragspflichtige  Anlieger  hat  —  sofern  nicht  etwa  im
Statut  abweichende  Anordnungen  getroffen  sind  —  keinen
Anspruch  auf  eine  „Fertigstellung“  der  Straße,  sondern  nur
darauf,  daß  er  nicht  herangezogen  wird,  bevor  die
gesamten  erstattungsfähigen  Kosten  feststehen.  Denn
er  soll,  falls  das  Statut  nicht  eine  Spaltung  der  Kosten  vorsieht,
  immer  nur  einmal,  mit  dem  ganzen  von  ihm  geschuldeten
Beitrage  herangezogen  werden.5)

Über  die  sog.  Spaltung  der  Kosten  siehe  Erk.  des  O#  G.
vom  13.  Juni  1899,  Entsch.  36  61,  Pr  VBl.  21  115;  Erk.  vom
27.  November  1902,  Entsch.  42  25.  Die  Abgabe  muß  eine
einheitliche  sein,  d.  h.  sie  hat  die  sämtlichen  Kosten  —  bei
ortsstatutarischer  Spaltung  die  sämtlichen  Kosten  der  Einzelleistung
  —  und  für  die  gesamte  Länge  der  beitragspflichtigen
Front  in  einer  Summe  zum  Ausdruck  zu  bringen.)

1)  Erk.  des  OVG.  vom  2.  Dezember
1901,  Entsch.  40  101,  v.  Kptz  Rspr.
2.  Erg.  Bd.  153  und  vom  24.  Oktober
1904,  Pr  VBl.  26  372,  vgl.  auch  §  87
Ziff.  2  Kombg  Ges.  sowie  Erk.  des
OVG.  vom  11.  Juni  1900,  Entsch.
37  46,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  113
und  vom  2.  Dezember  1901,  Entsch.
40  101,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  153.

2)  Erk.  vom  30.  Januar  1905,
Pr  VBl.  27  122  und  Entsch.  37  46.

2)  Erk.  des  OVG.  vom  3.  Mai  1892,
Entsch.  22  80,  vgl.  25  98.

4)  Erk.  des  OVG.  vom  16.  März
1903,  Entsch.  43  19,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  109.  ·

D)Erk.d.OVG.vom20.Dezember
1900  u.  vom  3.  Januar  1901,  Pr  VBl.
22  446,  479,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.Bd.
110  und  vgl.  Friedrichs,  „Das
Flüchtliniengeset  vom  2.  Juli  1875“,

.Aufl.,  S.  212,  213.

s)  Entsch.  des  OVG.  22  80,  Erk.
des  OVG.  vom  I1.  Dezember  1895,
Entsch.  25  98  und  vom  4.  Dezember
1897,  PrBl.  19  358.