958  Spezieller  Teil.

In  einem  Ortsstatute  darf  bestimmt  werden,  daß  die
durch  einzelne,  vollständig  zur  Durchführung  gebrachte
Leistungen  oder  Einrichtungen  verursachten  Straßenbaukosten
  gesondert  umgelegt  werden  können.  Es  muß  indes
eine  dahin  gehende  Bestimmung  in  dem  ordnungsmäßig  zustande
gekommenen  Statute  eine  feste,  für  jeden  von  vornherein  erkennbare
  Gestalt  gewonnen  haben,  während  eine  Teilung  einer
und  derselben  Ausgabenart  unbedingt  gesetzwidrig  ist.  Fehlt
es  an  einer  Bestimmung  des  bezeichneten  Inhalts,  so  darf  zu
einer  Heranziehung  erst  nach  gänzlicher  Vollendung  der  Straße
geschritten  werden.  Bei  der  Geltendmachung  des  &amp;  15  des
Ges.  vom  2.  Juli  1875  ist  es  nicht  erlaubt,  eine  Heranziehung
unter  dem  Vorbehalte  vorzunehmen,  daß  die  nur  vorläufig
eingeforderte  Summe  nachträglich  anderweit  normiert  werden
solle;  der  Ersatz,  welcher  —  entweder  für  die  gesamten  Anlegungskosten
  oder  im  Falle  einer  entsprechenden  statutarischen  Vorschrift
für  eine  einzelne  Kostengattung  —  verlangt  wird,  muß  bei  der
Ausschreibung  definitiv  und  ziffernmäßig  angegeben  werden.
Die  Adjazenten  haben  ersichtlich  ein  Interesse  daran,  vor  der
Vollendung  der  Straße  mit  Teilforderungen  verschont  zu  bleiben,
indem  —  abgesehen  von  den  ihnen  durch  die  vorzeitigen  Zahlungen
entstehenden  Zinsenverlusten  —  der  volle  Nutzen  der  neuen
Straße  für  sie  erst  mit  deren  wirklichen  Fertigstellung  eintritt.1)

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  wiederholt  ausgesprochen,
daß  die  provisorische  Einforderung  eines  Teiles  des  einheitlichen
  Anliegerbeitrages  unter  dem  Vorbehalt  späterer  Nachforderung
  dem  Gesetz  nicht  entspricht  und  deshalb  von  dem
Anlieger  als  eine  verfrühte  Heranziehung  zurückgewiesen
werden  kann.)

Nachträglich  darf  nur  gefordert  werden,  was  infolge  besonderer
  Umstände,  z.  B.  irrtümlicher  Berechnung,  versehentlicher
Auslassung  von  aufsgewendeten  Kosten  usw.  zu  wenig  angesegzt
war,  sofern  die  Frist  des  §&amp;  87  des  Kom  Abg  Ges.  nicht  verab-1)

  Erk.  des  OVG.  vom  1.  Juli  :„)  Erk.  des  OVG.  vom  19.  No-1892,
  Pr  VWBl.  14  27,  vgl.  Erk.  vom  vember  1900,  IV  1868.  Pr  VWBl.  22  194,
19.  Jannar  1892  u.  19.  Februar  1889,  vgl  Entsch.  des  OVG.  17  163,  22  7.,
Entsch.  22  77,  17  164.  und  25  98.