C.  Baupolizei.  §  201.  959

säumt  ist.)  Werden  die  Anliegerbeiträge  nur  für  einen
selbständigen  Straßenteil  eingezogen,  so  sind  die  für  dessen
Herstellung  entstandenen  Kosten  gesondert  zu  berechnen  und
nur  von  den  an  den  Straßenteil  grenzenden  Anliegern  einzufordern.?)


Ein  Straßen  anlieger  kann  nicht  Zinsen  einer  Kaution,
welche  die  Stadtgemeinde  ihm  schuldet,  gegen  eine  Beitragsforderung
  aus  dem  Baufluchtliniengesetz  in  dem  Verfahren
über  diesen  öffentlich-rechtlichen  Beitrag  geltend  machen.
Denn  in  dem  die  Heranziehung  zu  dem  Anliegerbeitrage  betreffenden
  Streitverfahren  fungiert  der  Magistrat  lediglich  in
Ausübung  und  Vertretung  des  der  Stadtgemeinde  verliehenen
öffentlich  =  rechtlichen  Finanzhoheitsrechts  als  Behörde  der
kommunalen  Steuerverwaltung;  es  fehlt  ihm  also  jede  Legitimation,
  in  diesem  Verfahren  die  Stadtgemeinde  gegen  irgend
welche  privatrechtliche,  mit  dem  Steuerrecht  der  Gemeinde  in
keinem  Zusammenhange  stehende  Ansprüche  zu  vertreien.2)

Die  in  8  15  des  Baufluchtenges.  vom  2.  Juli  1875  den
Gemeinden  beigelegte  Befugnis  schließt  nicht  die  Berechtigung
in  sich,  in  den  bezügl.  Ortsstatuten  für  die  den  Grundstücks-ü
eigentümern  auferlegten  Verpflichtungen  und  insbesondere  auch
für  die  von  denselben  zu  zahlenden  Beiträge  zu  den  Straßenbaukosten
  eine  Sicherheitsleistung  durch  Bestellung  von
Kautionen  zu  verlangen.4)

Der  Gemeindevorstand  ist  nicht  befugt,  von  dem  an  einer
neuen  Straße  Bauenden  die  Hingabe  einer  Geldsumme
zur  Deckung  oder  Sicherstellung  dessen  Anteils  an  den  künftig
aufzuwendenden  oder  zu  ermittelnden  Herstellungskosten  als
eine  öffentlich-rechtliche  Abgabe  —  im  Wege  der  „Heranziehung
zu  den  Gemeindelasten“,  durch  welche  eine  zwangsweise  bei-1)

  Erk.  des  OVG.  vom  15.  März  2)  Erk.  des  OVG.  vom  3.  Januar
1900,  Entsch.  37  51,  v.  Kotz  Rspr.  1901,  IV  11,  Pr  VBl.  22  479.

1.  Erg.  Bd.  112;  vom  27.  November
1902,  42  25,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.
149;  vom  15.  Dezember  1898,  Pr  VBl.
16  I78,  525  und  vom  8.  März  1899,
Pr  Bl.  21  35.

2)  Erk.  des  OVG.  vom  2.  Oktober
1902,  Entsch.  42  30,  v.  Koytz.  Rspr.
2.  Erg.  Bd.  147  und  vom  7.  Juli  1902,
41  146,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.Bd.  146.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  November
1887,  OVG.  Nr.  11  978;  MstErl.  vom
13.  Dezember  1887,  MstBl.  S.  264  u.
vgl.  Erk.  des  O##.  vom  21.  Februar
1893,  Pr  VBl.  14  476;  Entsch.  des
O#G.  15  157;  Erk.  des  OVG.  vom
20.  April  1899  u.  vom  24.  Febr.  1902,
Entsch.  41  107  u.  Pr  VBl.  23  761.