960  Spezieller  Teil.

treibbare  öffentliche  Schuldverbindlichkeit  konstituiert  wird  —
zu  erfordern.1!)  Desgleichen  ist  auch  die  Polizeibehörde  nicht
befugt,  durch  Versagung  des  Baukonsenses  oder  durch
Auferlegung  besonderer  Bedingungen  in  diesem  den  Bauberrn
zur  Erfüllung  oder  Sicherung  der  im  §&amp;  15  des  Baufluchtlinienges.
  vom  2.  Juli  1875  vorgesehenen  Leistungen  anzuhalten:  derartige
  baupolizeiliche  Verfügungen  sind  auf  Klage  des  Bauenden
stets  aufgehoben  worden.?)  Durch  beides  wird  jedoch  eine  dritte  Art
des  Vorgehens  zur  Sicherheitsbestellung  für  die  Gemeinde  nicht
ausgeschlossen.  Beim  Bestehen  eines  Bauverbots  im  Sinne  des
8  12  aa  O.  kann  der  Bauende  vorhersehen  oder  befürchten,  daß  die
Polizeibehörde  zum  Bau  eines  Wohnhauses  an  der  Straße,  von
der  es  gewiß  oder  auch  nur  fraglich  ist,  ob  sie  noch  nicht  polizeimäßig
  fertiggestellt,  den  Konsens  dann  versagen  wird,  wenn  die
Gemeinde  nicht  vorher  eine  Ausnahme  von  jenem  Verbote  bewilligt
  haben  sollte.  Eine  solche  bei  der  Gemeinde  zu  beantragen,
liegt  dann  im  Interesse  des  Unternehmers,  während  die  Gemeinde
  —  falls  ihr  freies  Belieben  nicht  ortsstatutarisch  beschränkt
worden  —  durchaus  in  der  Lage  ist,  nur  unter  der  Bedingung,  daß
vorgängig  der  künftige  Anteil  an  den  Straßenh  gskosten
bar  in  die  Gemeindekasse  gezahlt  oder  anderweit  sicher  gestellt
wird,  jene  Ausnahme  zu  bewilligen.  Dabei  hat  auch  der
Unternehmer  die  völlig  freie  Wahl,  ob  er  die  Bedingung  erfüllen,
  ob  er  leisten  will  oder  nicht.  Letzerenfalls  mag  er
entweder  den  Bau  unterlassen  oder  —  wenn  er  auf  denselben
das  aus  +  I2  ergangene  Ortsstatut  für  nicht  anwendbar  erachtet
  —  die  Erteilung  des  Baukonsenses  durch  Antrag  bei  der
Polizei  bezw.  durch  Beschwerde  und  Klage  aus  §§  127  u.  128
LBG.  verfolgen.  Wenn  er  dagegen  im  ersteren  Falle  die
Zahlung  oder  Sicherstellung  an  die  Gemeinde  geleistet,  und
wenn  er  vielleicht  ferner  als  (G##egenleistung  die  Ausnahme  vom
Bauverbot  von  der  Gemeinde  und  demnächst  den  Baukonsens
von  der  Polizei  erhalten  hat,  so  liegt  in  dem  bedingungsweise
gestellten  Verlangen  der  Gemeinde  nicht  eine  „Heranziehung“
im  Sinne  des  §&amp;  31  Zustin.;  denn  durch  jenes  ist  keinerlei
Rechtspflicht  zu  irgendwelcher  öffentlichen  Leistung  gegen  ihn

!1  Entsch.  d.  OVes.  15  lo#  2  ?„  ?)  Entsch.  des  OVG.  4  304.