C.  Baupolizei.  §  201.  961

begründet  worden,  da  er  eben  rechtlich  völlig  unbehindert  blieb,
die  Bedingung  nicht  zu  akzeptieren  und  überhaupt  nicht  zu
leisten.  Es  handelt  sich  um  ein  durch  vertragsmäßige  Abrede
begründetes  Rechtsverhältnis  zwischen  der  Gemeinde  und  dem
Unternehmer,  welches  durch  keine  besondere  gesetzliche  Vorschriftt)
der  Beurteilung  der  Verwaltungsgerichte  überwiesen  ist.  Eine
Klage  auf  Rückerstattung  des  so  Geleisteten  etwa,  weil  die
Leistung  indebite,  aus  tatsächlichem  oder  rechtlichem  Irrtum
erfolgt  sei,  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  zugelassen.)

Wird  das  Grundstück  nach  der  Heranziehung  zu  den  Anliegerbeiträgeen
  veräußert,  so  haftet  auch  der  Erwerber  der
Gemeinde  dinglich  mit  dem  Grundstück,  der  frühere  Eigentümer
desselben  bleibt  aber  seinerseits  für  den  Beitrag,  der  während
seiner  Besitzzeit  durch  die  Heranziehung  fällig  geworden  war,
persönlich  verhaftet.5)

Die  rechtliche  Zulässigkeit  einer  Abmachung,  wonach  der
Kaufpreis  gleichzeitig  eine  Entschädigung  für  das  von
der  Stadt  zu  den  Straßen  herzugebende  Terrain  und
insbesondere  für  die  von  dem  Erwerber  an  sich  zu  den
Kosten  dieses  Terrains  zuzahlenden  Straßenherstellungskosten
  darstellen  soll,  ist  nicht  zu  beanstanden.")  Auch  wird
nicht  unbedingt  erforderlich  sein,  daß  ein  solches  Abkommen
schriftlich  oder  doch  ausdrücklich  abgeschlossen  ist;  auch  ein  stillschweigendes
  Abkommen  könnte  genügen.  Aber  erkennbar  muß
allerdings  sein,  daß  beide  Kontrahenten  übereinstimmend  diese
Befreiung  von  den  Beiträgen  zu  den  Kosten  des  Grunderwerbs
zum  Gegenstand  des  Vertrages  gemacht  haben.  Daß  einer  der
Kontrahenten  oder  auch  beide  beim  Abschluß  des  Vertrages  an
diese  Kosten  des  Grunderwerbes  nicht  gedacht  haben,  würde
nicht  entscheidend  sein  und  die  Stadtgemeinde  nicht  hindern
können,  ihren  gesetzlichen  Anspruch  auf  Beiträge  zu  diesen
Kosten  geltend  zu  machen.  Maßgebend  ist  vielmehr,  daß  die
Kontrahenten  übereinstimmend  diese  Kosten  von  der  Beitragspflicht
  ausdrücklich  oder  stillschweigend  ausschließen  wollten.5)

1)  §  7  Abs.  2  LVG.  liniengesetz,  4.  Aufl.,  S.  232  und  Erk.

2)  Erk.  des  OVG.  vom  24.  Juni  d.  OVG.  vom  12.  Mai  1902,  IV  872.
1393,  Pr  Bl.  14  631  u.  ogl.  Entsch.  4)  Entsch,  des  OVG.  33  103,  107.

des  OVG.  15  163,  23  23/26,  4  364.  5)  Erk.  des  OVG.  vom  8.  Oktober
2  Vgl.  Friedrichs,  Das  Flucht=  1900,  1V  1596,  Pr  Bl.  22  123.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  61