962  Spezieller  Teil.

Die  Beiträge  zu  den  Straßenherstellungs-  und  Unterhaltungskosten,
  zu  deren  Entrichtung  die  angrenzenden  Eigentümer,  sobald
  sie  Gebäude  an  der  neuen  Straße  errichten,  durch  ein  auf
Grund  des  §*I  15  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  erlassenes  Ortsstatut
verpflichtet  werden  können,  haben  rechtlich  die  Natur  von
Gemeindelasten;i)  daraus  ergibt  sich,  daß  es  nicht  Sache  der
Polizeibehörden  ist,  für  die  Einziehung  dieser  Beiträge  tätig  zu
werden,  und  daß  namentlich  nicht  die  Erteilung  eines  Baukonsenses
  oder  der  tatsächliche  Beginn  der  Bauausführung  von
der  Einzahlung  solcher  Beiträge  polizeilicherseits  abhängig  gemacht
  werden  darf.2)

Die  Heranziehung  zum  Ersatz  von  Straßenherstellungskosten,
  welche  vor  Erlaß  des  maßgebenden  Ortsstatuts
entstanden  sind,  ist  unzulässig.)

Die  tatsächlich  entstandenen  Kosten  sind  der  Gemeinde  zu
erstatten.  Die  Pflichtigen  können  nicht  rügen,  daß  es
hätte  billiger  gemacht  werden  können.“)  Es  kann  auch
nicht  geltend  gemacht  werden,  daß  die  Gemeinde  das  für  die
Straße  erworbene  Gelände  zu  teuer  bezahlt  habe.5)  In  dem
Streit  über  die  Höhe  der  Beiträge  hat  der  Verwaltungsrichter
  bestimmt  und  ziffernmäßig  zum  Ausdruck  zu  bringen,  inwieweit
  der  Herangezogene  freigestellt  werden  soll.  Er  muß  daher
entweder  die  bestimmte  Summe  angeben,  in  deren  Höhe  der  Betrag
bestehen  bleibt,  oder  doch  wenigstens  den  bestimmten  Bruchteil
der  Forderung,  z.  B.  „die  Hälfte  des  Betrages“  benennen.)

Gegen  die  Heranziehung  zu  den  Anliegerbeiträgen  ist  der
Rechtsweg  ausgeschlossen.')  Daß  die  Verpflichtungen  des  Unternehmers
  und  der  Angrenzer  in  einem  Satze  des  Gesetzes  und
materiell  im  wesentlichen  gleichartig  geregelt  sind,  nötigt  nicht,
bei  der  Beurteilung  ihres  rechtlichen  Charakters  die  aus  der

1)  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  12  126,
13  161,  15  147,  17  163.

2)  Erk.  des  OVG.  vom  27.  April
1895,  Pr  VBl.  17  35  und  vgl.  Entsch.
des  OVG.  4  368,  19  242.

2)  Erk.  des  OBG.  vom  23.  Oktober
1895,  Pr  Wl.  17  276.

4)  Erk.  des  OVG.  vom  20.  April
1903,  Entsch.  43  24,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  101.

5)  Entsch.  des  OVG.  40  101.

e)  Erk.  des  OVG.  vom  8.  Oktober
1901,  Pr  VBl.  24  214,  v.  Kptʒ  Rspr
2.  Erg.  Bd.  266.

7)  Erk.  des  RG.  vom  24.  Män
1881,  Pr  WBl.  3  348  und  Nr.  99  des
R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1881,  vom  26.  Apru
1890,  PrVBl.  11  554;  vgl.  Entsch.  des
O.  12  126,  13  161,  15  147,  17  163