C.  Baupolizei.  §  201.  963

verschiedenen  rechtlichen  Stellung  des  Unternehmers
und  der  Straßenangrenzer  zu  der  Gemeinde  sich  aufdrängenden
  Unterschiede  außer  Augen  zu  lassen.  Übrigens  hat
auch  das  Reichsgericht  für  die  Klage  der  Gemeinde  gegen  neue
Straßenangrenzer  wegen  eines  solchen  auf  §  15  und  das  entsprechende
  Ortsstatut  gestützten  Anspruchs,  welcher  nicht  gegen
alle  Straßenangrenzer  aus  gleichem  Rechtsverhältnisse,  sondern
gegen  einen  derselben  aus  besonderen,  nur  diesen  einen  betreffenden
  Gründen  zu  erheben  war,  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
  nicht  beanstandet.1)

Eine  Verwaltungsklage  des  Hypothekengläubigers
mit  dem  Ziele  der  Aufhebung  der  Heranziehung  des  Grundstückseigentümers
  zu  einem  Anliegerbeitrag  oder  mit  dem  Antrag  auf
Einwilligung  zur  Auszahlung  einer  infolge  der  Liquidation  einer
Anliegerbeitragsforderung  bei  der  Zwangsversteigerung  des
Grundstücks  gebildeten  Streitmasse  ist  unzulässig.2)

Die  Einwendungen  der  Anlieger  gegen  die  Pflicht  zur  Leistung
  von  Beiträgen  nach  8  15  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875
können  der  Gemeinde  gegenüber  nicht  durch  eine  Klage
gemäß  §5  70  Abs.  3  des  Kommunalabgabengesetzes  gegen  die
Gemeinde  selbst,  sondern  nur  in  dem  Verfahren  gemäß  8  69
Abs.  1  und  8  70  Abs.  2  gegen  den  Gemeindevorstand  geltend
gemacht  werden.  Für  letzteres  Verfahren  fehlt  es  an  der  gesetzlichen
  Voraussetzung,  wenn  der  Gemeindevorstand  zwar  auf
Grund  einer  ortsstatutarischen  Vorschrift  durch  Auslegung  und
Feststellung  eines  Kostenverteilungsplanes  eine  Grundlage  für
die  demnächstige  Heranziehung  der  Anlieger  beschafft,  aber  eine
Heranziehung  noch  nicht  vorgenommen  hat  und  auch  nicht  hat
vornehmen  wollen.s)  Zwischen  den  gemäß  8  15  des  Ges.  vom
2.  Juli  1875  zu  einem  Beitrage  herangezogenen  Miteigentümern
  eines  Grundstücks  besteht  keine  notwendige  Streitgenossenschaft.')
  Der  gegen  die  Heranziehung  zu  Straßenanliegerbeiträgen
  erhobene  Einwand,  daß  das  Grundstück,  dessent-1)

  Erk.  des  RG.  vom  10.  November  1905,  Entsch.  46  88,  v.  Kotz  Rsor.
1888,  Pr  Bl.  10  234.  3.  Erg.  Bd.  114.

2)  Erk.  des  OVG.  vom  29.  Sept.  4)  Erk.  des  OVG.  vom  18.  April
1904,  Entsch.  46  82,  v.  Kptz  Rspr.  1904,  Entsch.  45  85,  v.  Kptz  Rsor.
3.  Erg.  Bd.  113.  3.  Erg.  Bd.  111.

2)  Erk.  des  OVG.  vom  26.  Januar
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