964  Spezieller  Teil.

wegen  der  Beitrag  gezahlt  werden  solle,  zwar  nach  dem  Grundbuch,
  nicht  aber  wirtschaftlich  eine  Einheit  bilde,  ist  von
Erheblichkeit.“)

Nachtrag.)
Zu  S.  404.

In  Hildesheim  besteht  eine  mit  der  Polizeikasse  verbundene.
aber  neben  dieser  selbständig  und  abhängig  von  dem  Haushaltsplan
  der  Polizeidirektion  geführte  Krankenkasse  für  Prostituierte.
Jede  unter  sittenpolizeiliche  Aufsicht  gestellte  Frauensperson  it
zum  Beitritt  verpflichtet  und  hat  außer  einem  einmaligen
Eintrittsgeld  von  drei  Mark  —  wöchentlich  eine  Mark  zu  entrichten.
  Wenn  sie  geschlechtlich  krank  oder  überhaupt  an  eine:r
ansteckenden  Krankheit  leidend  befunden  wird,  hat  sie  sich  de:
Überführung  nach  der  von  der  Behörde  bestimmten  Heilanstalt  und
der  Kur  bis  zu  ihrer  Herstellung  zu  fügen.  Eine  solche  Maßregel
dürfte  kaum  anzufechten  sein.  Da  die  Polizeibehörde  die  geschlechtlich
  kranken  Personen  in  ein  Krankenhaus  zu  ihrer  Heilung  unterzubringen
  hat,  so  ist  sie  auch  berechtigt,  die  entstehenden  Koste#n
von  den  Untergebrachten  einzuziehen.  Bei  der  getroffenen  Anordnung
  handelt  es  sich  um  die  Art  und  Weise,  wie  die  Kosten
eingezogen  werden  sollen.  Zu  einer  solchen  Festsetzung  erscheim
die  Polizeibehörde  berechtigt.  Will  die  einzelne  Dirne  der
Kasse  nicht  beitreten,  braucht  sie  ihren  Aufenthalt  in  Hildesheim
nicht  zu  nehmen  und  fortzusetzen.  Eine  Verpflichtung  zu  ihrer
Duldung  besteht  für  die  Polizei  nicht.  Die  gleiche  Einrichtunz
wie  in  Hildesheim  besteht  auch  in  Hamburg  und  Mannheimr.
In  Altona  werden  die  Kosten  für  die  Heilung  der  Dirnen  au:
den  von  ihnen  aufzubringenden  Untersuchungskosten  beöstritter.
was  auf  dasselbe  hinausläuft.  In  Dortmund  verlangen  die
Sittenvorschriften  von  jeder  Dirne  zwangsweise  den  Beit#un
zu  einer  städtischen  Krankenkasse.  In  Kiel  besteht  eine  ver:
mittelnde  Einrichtung,  wonach  die  Krankenhausverwaltung  des
Magistrats  und  die  Polizeidirektion  zusammenarbeiten.

1)  Erk.  des  OVG.  vom  19.  Sept.  2)  Nachstehende  Angaben  sind  M-1904,
  PrVBl.  26  166,  v.  Kptz  Rspr.  teilungen  des  Herrn  Senators  Ir
3.  Erg.  Bd.  112.  Gerland  in  Hildesheim  entnommr-