Vorbericht zur ersten Auflage. Das Projekt eines auf katholischen Grundsätzen beruhenden Staatslexikons hat die Görres-Gesellschaft von ihrer Grundung an begleitet. Ein der Generalversammlung von 1878 vorgelegtes kurzes Programm faßt die leitenden Gesichtspunkte folgendermaßen zusammen: „Das Hauptgewicht wird auf die Erörterung der fundamentalen Begriffe von Religion und Moral, Recht und Gesetz, natürlichem und positivem Recht, von Staat und Kirche, Familie und Eigentum zu legen sein. Das Recht ist auf seinen ewigen Urgrund, den Schöpfer selbst, zurückzuführen, das Naturrecht als Grundlage und Norm der positiven Rechtsbildung zur Anerkennung zu bringen; es sind die sittlich- rechtlichen Momente zu betonen, welche die Verbindlichkeit menschlicher Gesetze für das Gewissen der Individuen bedingen. Staat und Gesellschaft sind als die von Gott gewollte Ordnung mit dem Zweck des Menschen und der Menschheit in Verbindung zu bringen; die Familie ist als die Grund= und Unterlage aller staatlichen und gesell- schaftlichen Organisation und Entwicklung zu verteidigen. Eine besondere Aufmerksamkeit wird der Behandlung der volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Fragen zuzuwenden sein. Dem verderblichen System gegenüber, welches in denselben keine andern Gesichts- punkte angewandt wissen will als die bei Kauf und Verkauf maßgebenden, sind mit allem Nachdruck die von allen menschlichen Verhältnissen unabtrennbaren sittlichen und religiösen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Für die Darlegungen der Beziehungen zwischen Staat und Kirche werden selbstverständlich die feststehenden Prinzipien der kirchlichen Lehre und der katholischen Wissenschaft maßgebend sein. „Mit strenger Wahrung des katholischen Standpunkts ist sorgfältiges Eingehen auf die besondern Bedürfnisse der modernen Gesellschaft unter genauer Würdigung der jedesmal einschlagenden tatsächlichen Verhältnisse zu verbinden. Es sind ebenso die sämt- lichen Artikel den strengen Anforderungen der heutigen Wissenschaft gemäß zu bearbeiten. Wo der Gegenstand dazu Veranlassung bietet, ist die Statistik heranzuziehen. „Im allgemeinen wird auf das Systematische größeres Gewicht zu legen sein als auf das Historische; rein Historisches ist ebenso auszuschließen wie alles rein Geographische und rein Ethnographische. . Do es sich ferner um die Bearbeitung eines Staats- und Gesellschaftslexikons, nicht eines Rechtslexikons im engeren Sinn handelt, so ist das Detail des Privat= und Handelsrechts, der Prozeßlehre, des Strafrechts und des Kirchen- rechts auszuschließen, während auch hier die allgemeinen Grundsätze und die verschiedenen aufgestellten Systeme zu erörtern sind. Allen wichtigeren Artikeln ist eine Übersicht über die einschlagende Literatur beizufügen."“ Der Auswahl der Artikel liegt ein systematisch angelegter und detailliert aus- geführter Plan zugrunde, welcher der Generalversammlung vom Jahr 1880 vorgelegt