17 auch ungemünztes Gold. Das Maß- und Ge- wichtswesen ist unentwickelt. Im März 1905 wurde der Agyptischen Natio- nalbank das Privileg zur Errichtung einer abessi- nischen Staatsbank übertragen. Literatur. Ludolf, Bistoria Aethiopica (2 Bde, Frankf. 1699, behandelt Gesch., Geogr. u. Lit. v. A.); Bruce, Travels to discover the source of the Nile (5 Bde, Edinburg 1790, deutsch von Volkmann, 5 Bde, Lpz. 1790/92); Rüppell, Reise in A. (2 Bde, 1838/40); Rohlfs, Im Auftrag des Königs v. Preußen in A. (1869, behandelt die Reise v. 1868); ders., Meine Mission nach A. (1883, behandelt die Reise v. 1880/81); Paulitschke, Beiträge zur Ethnographie u. Anthropologie der Somal, Galla u. Harari (1886, 71888); Massaja (1846/79 Apostol. Vikar in A.), I miei 35 anni di missione nell’ Alta Etiopia (12 Bde, Mail. 1885/95; Auszug: In Abissinia e fra i Galla, Flor. 1895); Münzenberger, A. u. seine Bedeu- tung für unsere Zeit (hrsg. von Spillmann 8S. J., 1892); Wylde, Modern Abyssinia (Lond. 1901); Vivian, Abyssinia (ebd. 1901); Rerum Ethiopi- carum Scriptores Occidentales inediti a sae- culo XVI ad XIX, hrsg. von Beccari (3 Bde, Rom 1906); Bibliotheca Abessinica, hrsg. von Littmann (Leiden 1904 ff); Hentze, Am Hof des Kaisers Menelik v. A. (1906); Vollbrecht, Im Reich des Negus Negesti Menelik (1906); F. Rosen, Eine deutsche Gesandtschaft in A. (1907). (Sacher.]) Abgaben s. Besteuerung. Abgeordneter. I. aAllgemeines. Die zahlreichen und vielgestaltigen Vereinigungen staat- licher, kommunaler und privater Veranstaltung zu idealen, sozialen oder wirtschaftlichen Zwecken sowie die hauptsächlich behufs Dezentralisation in vielen Staaten in hohem Maß durchgeführte Selbstverwaltung der politischen Gemeinwesen haben die Schaffung einer großen Anzahl von Stellungen zur Folge gehabt, deren Inhaber, zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen ge- wisser Personenkreise berufen, nicht nur nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch mit der Bezeichnung „Abgeordnete“ belegt zu werden pflegen, son- dern auch oft kraft positiver Vorschrift diese Be- nennung tragen. Auch die ständische Verfassung kannte neben Mitgliedern der Ständeversamm- lungen, die kraft eigenen Rechts die Standschaft ausübten, solche, die als Vertreter anderer, zur Standschaft Berechtigter deputiert, namentlich auch auf Grund von Wahlen in die ständischen Körperschaften „abgeordnet“ wurden. Indessen bieten jene Stellungen nach der hier allein in Be- tracht zu ziehenden öffentlich-rechtlichen Seite keine Besonderheiten, haben auch untereinander so wenig Berührungspunkte und unterliegen außerdem in- folge unseres reichen und teilweise noch neuen so- zialen und Verkehrslebens so sehr einer unaus- gesetzten Fort= und Umbildung, daß sich gemein- same Gesichtspunkte höchstens nur für kleinere Gruppen und dann auch nur in zu geringer Zahl ergeben, um eine zusammenfassende Darstellung zu ermöglichen oder auch zu rechtfertigen. Die Abgaben — Abgeordneter. 18 ständische Verfassung aber gehört in der Haupt- sache der Geschichte an; die rechtliche Stellung der ständischen Abgeordneten verdient daher, soweit überhaupt, nur in Verbindung mit der ständischen Verfassung selbst behandelt zu werden. Die nach- solgenden Erörterungen befassen sich vielmehr nur mit den als Abgeordneten (Deputierten) bezeich- neten Mitgliedern der nach dem heutigen Repräsen- tativsystem aufgestellten gesetzgebenden Körper- chaften; sie haben dieselben überdies nur insoweit im Auge, als es sich um deren öffentlich-rechtliche Stellung als Einzelglieder dieser Körperschaften und nicht um die ihrer Gesamtheit als gesetz- gebender Faktor handelt. Als Abgeordnete pflegt das neuere Staatsrecht nur diejenigen zu bezeichnen, welche durch Volks- wahl zur Mitgliedschaft berufen sind, im Gegen- satz zu denjenigen, deren Mitgliedschaft auf Ge- burt, Staatsamt oder landesherrlicher Ernennung beruht. Die deutschen gesetzgebenden Körperschaften, ohne Unterschied ob das Ein= oder Zweikammer- system herrscht, sind nicht immer nur aus einer dieser beiden Arten von Mitgliedern zusammen- gesetzt. Abgesehen von der Berufung und der Be- endigung der Stellung stehen sich nach den deutschen Verfassungen beide Arten rechtlich vollständig gleich. Für diese Rechtsstellung sind selbstverständlich in erster Linie die positiven Bestimmungen der ein- zelnen Verfassungen undetwaigen sonstigen Landes- gesetze maßgebend. Auf die Bildung dieser Be- stimmungen aber übten bekanntlich die englischen Verfassungsvorschriften und die aus ihnen ent- wickelte Lehre Montesquieus von der Teilung der drei Gewalten, namentlich der Satz, daß das Volk als Ganzes die gesetzgebende Gewalt auszuüben habe und nur, da dies, zumal in größeren Staaten, physisch unmöglich, durch eine Repräsentanten- versammlung vertreten werde, entscheidenden Ein- fluß. Unter der Herrschaft dieser Theorie erfolgte zunächst die Feststellung der Grundsätze in den ver- schiedenen französischen Verfassungsgesetzen wäh- rend der Revolutionszeit und deren Ubernahme in die Charte von 1814. Dabei entfernten sich diese Grundsätze in einem die Immunität betreffenden Punkt (vgl. unten Nr IV, 3) von denen der eng- lischen Verfassung. Vertieft und weitergebildet wurde diese Spaltung durch die belgische Verfassung vom 7. Febr. 1831, die dann wiederum auf die Entwicklung des französischen Verfassungsrechts zurückwirkte und für die Fort= und Neubildung der konstitutionellen Bestimmungen in den meisten Staaten Europas, auch hinsichtlich der Rechts- stellung der Abgeordneten, vorbildlich wurde. — Dies gilt auch namentlich von den deutschen Ver- hältnissen. Das Verfassungsrecht der einzelnen deutschen Bundesstaaten ist innerlich und ins- besondere auch in Ansehung der zu erörternden Rechtsstellung sehr verschieden geartet, eine natür- liche Folge seiner Entstehung, die sich über ein halbes Jahrhundert erstreckte und teils unter der Nachwirkung der verschiedenen Revolutionen teils —