29 in einer derartigen Versammlung kann strafbar sein. Indessen dürfte für Außerungen, welche unter diesen außerparlamentarischen Umständen gemacht werden, dem Abgeordneten der § 193 des Straf- gesetzbuchs zur Seite stehen, wonach Außerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Inter- essen gemacht werden, nur insofern strafbar sind, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Außerung oder aus sonstigen Umstän- den hervorgeht. Der Abgeordnete kann demnach sowohl nach deutschem wie außerdeutschem Recht nicht außerhalb der Versammlung zur Verantwor- tung gezogen werden. — Streitig ist in Deutsch- land, inwieweit in der Anwendung des Zeugnis- zwangs gegen einen Abgeordneten ein Verstoß gegen diese Immunitätsstellung des letzteren ge- funden werden könnte. Weder die Zivilprozeßord- nung noch die Strafprozeßordnung enthalten eine positive Bestimmung, nach der dem Abgeordneten in Ansehung der Zeugnispflicht eine Ausnahme- stellung eingeräumt wäre; nur kann er im Zivil- prozeß nicht durch Haft zur Ablegung des Zeug- nisses gezwungen werden. Die Streitfrage ist aber auch nur die, ob der Abgeordnete über Tatsachen, die ihm in dieser seiner Eigenschaft anvertraut wor- den sind und die er in Ausübung seines Berufes zur Sprache gebracht und vorgetragen hat, einem Zeugniszwang unterworfen werden kann, oder ob ihm nicht vielmehr insoweit ein Zeugnisverweige- rungsrecht zur Seite steht — eine Frage, die den Reichstag aus Anlaß eines bestimmten Falles be- reits am 10. März 1886 beschäftigt hat und die aus gleichem Anlaß neulich wieder brennend ge- worden ist. Diejenigen, welche das Zeugnisver- weigerungsrecht bejahen, stützen sich auf den mit- geteilten Art. 30 der Verfassung bzw. § 11 des Strafgesetzbuchs und sehen in dem Zwang, Zeug- nis abzulegen, ein „zur Verantwortung ziehen“. Diejenigen, welche es verneinen, lehnen diese De- duktion ab und stützen sich im übrigen darauf, daß die Prozeßordnungen diejenigen Personen, die von der Zeugnispflicht befreit sein sollen, in erschöpfender Weise aufzählen. Bestehe somit die Zeugnispflicht, so könne sie auch erzwungen werden, soweit nicht Art. 31 der Verfassung (ogl. unter Nr 3) entgegenstehe. Zur Erledigung der Streit- frage sind im ersteren Sinn von verschiedenen Fraktionen des Reichstags im Frühjahr 1907 An- träge eingebracht, die (1908) noch der Erledigung harren. Die zur Vorberatung der Reform des Strafprozesses von der Reichsverwaltung einbe- rufene Kommission hat sich ebenfalls (1903) mit der Frage befaßt und hat die Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts de lege ferenda ab- gelehnt (Protokoll v. 10. Febr. 1903), vornehm- lich aus dem Grunde, weil anders unter Umstän- den die Verfolgung schwerer Straftaten, z. B. eines Landesverrats, verhindert werde. Der Grund ist nicht stichhaltig, da der Zeugniszwang äußersten- falls nach fruchtloser Vollstreckung einer sechs- Abgeordneter. 30 monatigen Haft sein Ende findet. — Die Diszi- plinarvorschriften nach Maßgabe der Geschäfts- ordnungen gehen sehr weit auseinander, wobei vor allem zu berücksichtigen ist, daß in den Auffas- sungen darüber, was als Mißbrauch der Rede- freiheit zu betrachten ist, eine außerordentliche Ver- schiedenheit herrscht. Die Geschäftsordnung des englischen Unterhauses enthält keine Bestimmungen über die Strafgewalt des Hauses; hier beruhen die Befugnisse und die Art der Anwendung auf der parlamentarischen Ubung, die am letzten Ende auf das jedesmalige freie Ermessen des Hauses hinausläuft. Wegen Mißbrauchs der Redefreiheit ist aber dort nicht nur Ermahnung, Verweis, son- dern auch Geldstrafe, Haft und sogar Ausstoßung zur Anwendung gebracht worden, wodurch aller- dings die Fähigkeit, wieder gewählt zu werden, nicht berührt wird. Entsprechendes gilt für die Ver- einigten Staaten und sämtliche Einzelstaaten von Nordamerika, mit der Maßgabe, daß das Recht, auszuschließen, auch fast in allen Verfassungen ausdrücklich Aufnahme gefunden hat. Frankreich (Reglement vom 13. Nov. 1877) kennt den ein- fachen Ordnungsruf, den protokollierten Ord- nungsruf, den Verweis, den verschärften Verweis mit Ausschluß aus der Sitzung. Das parlamen- tarische Recht Belgiens dagegen kennt wieder keine schärferen Disziplinarmittel als den Ordnungs- ruf mit Einzeichnung in das Sitzungsprotokoll; desgleichen Osterreich und Rumänien. Nach den für den Nationalrat wie für den Ständerat der Schweiz geltenden Vorschriften ist dort nur der einfache Ordnungsruf anwendbar; dasselbe gilt für die italienische Deputiertenkammer. In den dänischen Kammern kann nach zweimaligem Ord- nungsruf auf Vorschlag des Präsidenten Wort- entziehung eintreten. Im schwedischen Reichstag hat in jedem einzelnen Fall die Kammer zu ent- scheiden, ob Mahnung oder Verweis oder Abgabe an die kompetenten Gerichte oder keines von den dreien Platz greifen soll. Von den Vorschriften der deutschen Bundesstaaten gehen die von Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg- Rudolstadt und Waldeck bis zur Ausschließung von Abgeordneten aus dem Parlament wegen begangener Ordnungswidrigkeiten. Im übrigen aber beschränken sich die Disziplinarbefugnisse auf Ordnungsruf und Wortentziehung, gegen welche dann noch, soweit sie nicht schon ohnehin von der Versammlung ausgesprochen werden muß, Be- rufung an dieselbe stattfinden kann; so namentlich in Preußen, Bayern, Sachsen, Hessen. Auch die Geschäftsordnung für den deutschen Reichstag ent- hielt in ihrer ursprünglichen Fassung nur folgende Bestimmungen. § 46: „Der Präsident ist berech- tigt, die Redner auf den Gegenstand der Verhand- lung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen (660). Ist das eine oder das andere in der näm- lichen Rede zweimal ohne Erfolg geschehen und fährt der Redner fort, sich vom Gegenstand oder von der Ordnung zu entfernen, so kann die Ver-