1157 Christians II. Versuch, mit Hilfe der Bürger und Bauern die Übermacht des Adels und der Geistlichkeit zu brechen, kostete ihm die Krone. Die Stände beriefen als Nachfolger seinen Oheim Friedrich I., welcher bei seinem Regierungs- antritt die alte Handfeste beschwor und dem Adel neue Vorrechte bewilligte; auch den Han- seaten und Dithmarschen mußte er ihre Privilegien bestätigen. Seit 1527 drang die Reformation ins Land, begünstigt vom König, welcher den Adel durch Anweisung eines Teils des Kirchen- vermögens dafür gewann. Zwar sollten nach den Bestimmungen der Reichsstände zu Odense 1527 beide Konfessionen gleiche Rechte haben; aber Friedrich besetzte bald alle Bistümer mit Männern, die der neuen Lehre anhingen. Nach seinem Tod (1533) suchte Lübeck (Wullenweber) im Verein mit andern Hansestädten Dänemarks Macht noch weiter einzuschränken und den vertriebenen Chri- stian II. wieder zurückzuführen, während zugleich im Innern ein allgemeiner Bürgerkrieg zwischen Adel und Geistlichkeit, Städten und Bauern, Katholiken und Protestanten ausbrach. Diese sog. Grafenfehde, welche die ohnedies schon schwer geschädigte Freiheit und Kraft des Bauernstands vollends brach, endete damit, daß sich Friedrichs ältester Sohn, der Herzog Christian von Schleswig-Holstein, im Frieden zu Hamburg (29. Juli 1536) auf dem dänischen Thron be- hauptete. Unter Bugenhagens Beirat erfolgte nun die Durchführung der Reformation, mit welcher eine soziale Umgestaltung des Volkes 8 in Hand ging. Den Bauern brachte sie att der ersehnten Freiheit drückende Leibeigen- schaft, dem Klerus nahm sie die weltliche Macht, und da die Städte ohne Bedeutung waren, blieb nur ein „freier“ und mächtiger Stand, der Adel, dessen Ubermacht das säkularisierte Kirchen- gut noch vermehrte. Der Glaubenszwang, den die neue Hof= und Staatsreligion unnachsichtlich auf das Volk ausübte, schaffte der neuen Lehre schnelle Verbreitung, obgleich sich sowohl Bürger wie Bauern in ihren Erwartungen gründlich ge- täuscht sahen. In diese Zeit fällt auch die Trennung des re- gierenden Hauses Oldenburg in mehrere Linien. Die Söhne Friedrichs I., König Christian III. und seine Brüder Johann und Adolf, hatten schon 1540 den Gesamtbesitz Dänemark-Schleswig- Holstein geteilt, und als Johann 1580 starb, erfolgte die definitive Scheidung, so daß eine ältere, königliche Linie Holstein-Sonderburg in Dänemark (die aber auch große Teile von Schleswig-Holstein besaß) und eine jüngere, her- zogliche von Holstein-Gottorp entstand. Erstere schied sich schon seit 1564 in die königliche Haupt- linie und die herzogliche Rebenlinie Sonderburg. Vier Söhne des ersten Herzogs von Sonderburg stisteten die Zweige Sonderburg, Norburg (er- loschen 1722), Glücksburg (bis 1779) und Plön (bis 1761). Sonderburg teilte sich wieder in Dänemark. 1158 fünf Zweige: Franzhagen (bis 1708), die schle- sische oder katholische Linie (bis 1727), Augusten- burg, Beck (nach einem Gut in Westfalen; seit 1825 Holstein-Sonderburg-Glücksburg genannt) und Wiesenburg (bis 1774). Der gegenwärtige Herzog von Schleswig-Holstein = Sonderburg- Augustenburg ist der Bruder der deutschen Kaiserin Augusta Viktoria; die Linie Schleswig-Holstein- Sonderburg-Glücksburg kam nach dem Aussterben der königlichen Hauptlinie mit Christian IX. am 15. Nov. 1863 auf den dänischen Thron. — Die jüngere, herzogliche Linie Holstein-Gottorp regiert in ihrem älteren Ast seit 1762 in Rußland; zum jüngeren Ast gehört das 1809 in Schweden entthronte Königsgeschlecht und das seit 1773 in Oldenburg regierende großherzogliche Haus. Im Dreißigjährigen Krieg verlor Dänemark seinen Vorrang in der Ostsee und in Norddeutsch- land an Schweden, welchem es auch Oland und Gotland 1645 überlassen mußte. Unter Fried- rich III. (1649/70) eroberte der Schwedenkönig Karl X. das ganze Reich bis auf die Hauptstadt, und im Frieden zu Kopenhagen (27. Mai 1660) gingen alle übersundischen Lande, Schonen nebst Blekinge, Halland und Bohuslän, für immer an Schweden verloren; auch auf die Lehnshoheit über Schleswig mußte Dänemark verzichten. Da der selbstsüchtige Adel in diesen unglücklichen Kämpfen wenig Aufopferung und Patriotismus gezeigt hatte, übertrug das erbitterte Volk, d. h. die Geistlichkeit und der Bürgerstand, auf einem Reichstag zu Kopenhagen (8. Sept. 1660) dem König die volle Souveränität und das Recht, die Reichsverfassung endgültig festzusetzen. Am 14. Nov. 1665 unterzeichnete Friedrich III. das sog. Königsgesetz Conge-Lov), welches bestimmte, daß der König lutherischer Konfession sein müsse, das Reich nicht zerstückeln und das Königsgesetz nicht verletzen dürfe; im übrigen solle er völlig unbeschränkt, über das Gesetz erhaben und nur Gott für seine Handlungen Rechenschaft schuldig sein. In der Folgezeit erhielt diese absolute Re- gierungsform eine weitere Festigung, als an Stelle des Geburtsadels ein Beamtenadel und eine zuverlässige Militärmacht Hauptstützen des Königtums wurden. Da nach einer Bestimmung des Königsgesetzes sowohl die männliche wie die weibliche Nach- kommenschaft Friedrichs III. zur Erbfolge berech- tigt war, in den Herzogtümern aber das salische Erbrecht Geltung hatte, richtete die dänische Po- litik von nun ab ihr Augenmerk darauf, den könig- lichen Anteil an den Herzogtümern zu erweitern und zum Kronland zu machen, sowie mit Beseitigung aller Sonderrechte beide Länder unauflöslich mit Dänemark zu verbinden. Christian V. (1670 bis 1699) erwarb nach dem Aussterben der gräf- lichen Linie in Oldenburg (1667) das Stamm- land seines Hauses, die Grafschaften Oldenburg (außer Jever) und Delmenhorst; seine Kämpfe gegen Schweden aber blieben erfolglos. Auch sein 37“