1579 schusses ernannt, während die übrigen lediglich durch das Vertrauen des Kaisers berufen werden. Der Staatsrat begutachtet Gesetzentwürfe, all- gemeine zur Ausführung von Gesetzen zu erlassende Verordnungen und endlich andere Angelegenheiten, die ihm zu diesem Zweck überwiesen werden. Durch die Landesgesetzgebung können dem Staatsrat auch andere, insbesondere beschließende Funktionen über- tragen werden. Das Budgetrecht und das Recht der Zustim- mung bei Ausübung der Gesetzgebung (siehe jedoch oben Sp. 1577) sind dem Landesausschuß ge- wahrt, welcher aus 58 Mitgliedern besteht. Von diesen werden 34 durch die Bezirkstage (10 in Ober-, 13 in Unterelsaß und 11 in Lothringen), 4 von den Gemeinderäten der Städte Straßburg, Mülhausen, Metz und Colmar und 20 durch Wahlmänner aus den Gemeinderäten in den Landkreisen auf drei Jahre gewählt. Das Wahlverfahren ist geheim und indirekt; zum Abgeordneten ist wählbar, wer das aktive Gemeindewahlrecht besitzt, 30 Jahre alt ist und in dem Bezirk seinen Wohnsitz hat. Die Sitzungen des Landesausschusses waren an- fänglich geheim, sind aber seit dem 1. März 1882 öffentlich. Die Amtssprache ist von demselben Zeit- punkt ab deutsch (Gesetz vom 23. Mai 1881); Mitgliedern, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist das Verlesen aufgezeichneter Reden gestattet. Die Mitglieder haben einen Eid (Ge- horsam der Verfassung und Treue dem Kaiser) zu leisten; sie wählen ihre Präsidenten selbst und be- ziehen Tage-(20 M) und Reisegelder (nach den Sätzen für die Beamten 1. Klasse). — Der Kaiser kann den Landesausschuß vertagen und auflösen; seine Auflösung zieht auch die der Bezirkstage nach sich. Die Neuwahlen zu den Bezirkstagen haben in einem solchen Fall innerhalb dreier Monate, die für den Landesausschuß innerhalb sechs Monaten vom Tage der Auflösungsverordnung an statt- zufinden. Der Landesausschuß hat auch das Recht, innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung Ge- setze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Ministerium zu überweisen. Zum Zweck der innern Verwaltung zerfällt das Reichsland in drei Bezirke: Unterelsaß (Straßburg), Oberelsaß (Colmar) und Lothringen (Metz) mit je einem Bezirkspräsidenten. Derselbe ist der eigentliche Träger der innern Verwaltung, er ist für alle Verwaltungshand- lungen zuständig, soweit sie nicht durch Sonder- vorschrift andern Behörden übertragen sind. Sei- ner Leitung und Beaufsichtigung unterliegt na- mentlich die Gemeindeverwaltung, das Elementar- schulwesen, die öffentliche Gesundheits= und Ar- menpflege, die Forst= und Landesbauverwaltung, die Förderung von Gewerbe und Landwirtschaft sowie die Handhabung der Landespolizei. Dem Ministerium unmittelbar unterstellt sind die Ver- waltung des Bergwesens, der Steuern, des höhe- ren Unterrichtswesens und die Wasserbauverwal- tung. Zur Ausübung seiner Tätigkeit sind dem Elsaß-Lothringen. 1580 Bezirkspräsidenten eine Reihe von Regierungs--, Schul-, Bau- und Medizinalräten beigegeben. Für die Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit be- steht ein „Bezirksrat“, der sich aus drei Mitgliedern des Bezirkspräsidiums zusammensetzt. Gegen dessen Entscheidung steht ein Rekurs an den „Kaiserlichen Rat“ zu, der aus einem besondern Vorstand und acht Mitgliedern des Ministeriums gebildet wird. Die Bezirke zerfallen in Kreise (im ganzen 23), diese wieder in Kantone. An der Spitze der Kreise stehen Kreisdirektoren, deren Befugnisse in den beiden Stadtkreisen Straßburg und Metz von den Bezirkspräsidenten wahrgenommen werden. Die Kreisdirektoren führen die Aufsicht über die Gemeinden, insbesondere über deren Vermögens- verwaltung, auch liegt ihnen die Wahrung der Interessen der Volkswohlfahrt ob. Den Kreis- direktoren stehen zur Vorbereitung der Beschlüsse der Bezirkstage Kreistage zur Seite, deren Mit- glieder wie die der Bezirkstage gewählt werden. Doch sind die Kreise keine Selbstverwaltungs- körper, sondern nur Verwaltungsbezirke ohne juri- stische Persönlichkeit. Zu Ermittlungen und zur Ausführung seiner Verfügungen stehen dem Kreis- direktor die Polizeibehörde und die Gendarmerie zur Verfügung. Die Sorge für die Aufrechterhal- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht im allgemeinen der Ortspolizei zu; Straß- burg, Metz und Mülhausen haben Landespolizei unter einem Polizeidirektor (in Mülhausen versieht diese Funktion der Kreisdirektor). Die Über- wachung der Eisenbahngrenzstationen liegt beson- dern Grenzpolizeikommissaren ob. — Die Kan- tone sind aus der französischen Zeit als Unter- abteilungen der Kreise beibehalten worden; sie bilden aber weder einen staatlichen noch kommu- nalen Verwaltungsbezirk; nur insofern kommen sie in Betracht, als sie für die Bezirkstage je einen Vertreter in direkter allgemeiner Wahl wählen. Auch werden Kantonalärzte, die aber nicht Beamte sind, vertraglich angestellt und nötigenfalls beson- dere Kantonalgesundheitskommissionen gebildet. Die Eisenbahnen, die im Eigentum des Reichs stehen, sind dem Reichsamt für die Verwaltung der Reichsbahnen in Berlin unterstellt. In Straß- burg befindet sich eine Generaldirektion der Reichs- eisenbahnen. Zu deren Beratung in wichtigen wirtschaftlichen Fragen besteht ein Eisenbahnrat. Dieelsaß-lothringischen Landesbeamten gehören nicht zu den eigentlichen Reichsbeamten; sie werden zwar vom Kaiser bzw. Statthalter ernannt, aber der Kaiser erscheint ihnen gegenüber nicht als Reichsoberhaupt, sondern als Landesherr; auch werden sie nicht aus Reichs-, sondern aus Landes- mitteln besoldet. Kommunalverbände mit dem Recht der Selbstverwaltung sind die Gemeinden und die Bezirke. Ein Unterschied zwischen Stadt= und Landgemeinde besteht nicht; doch haben die Ge- meinden mit 25000 Einwohnern und die ihnen gleichgestellten einige Vorrechte. Die Gemeinde-