1583 nur mit Genehmigung der Staatsregierung zu- lässig. Von männlichen Orden sind zugelassen Trappisten, Kapuziner usw. Die lutherische Kirchenverfassung beruht auf dem Synodalsystem; als Synode fungiert das Oberkonsistorium Augsburgischer Konfession, wel- ches sich aus dem Direktorium, den 7 geistlichen Inspektoren und 14 Abgeordneten der 7 Inspek- tionen zusammensetzt; die Dauer der Synodal- periode ist dreijährig. Die oberste verwaltende Behörde ist das Direktorium Augsburgischer Kon- fession zu Straßburg, unter welchem 7 Kirchen- kreise (Inspektionen) mit je einem geistlichen und zwei weltlichen Inspektoren stehen. — Die refor- mierte Kirche hat Konsistorialverfassung, besitzt keine Oberbehörde und untersteht im übrigen der Ministerialabteilung für den Kultus. Konsistorien befinden sich in Markirch, Mülhausen, Bischweiler, Straßburg und Metz. — Für die Israeliten be- stehen Konsistorien in Straßburg, Colmar und Metz, ebenfalls ohne gemeinschaftliche Oberleitung. Das gesamte Unterrichtswesen steht mit Ausnahme der Universität und der Fachschulen unter der Leitung und Aufsicht des am 15. Mai 1882 ins Leben gerufenen Oberschulrats, der sich unter dem Vorsitz des Staatssekretärs aus 1 Direktor, 8 ordentlichen und 15 außerordent- lichen Mitgliedern zusammensetzt. Das Unter- richtsgesetz vom 12. Febr. 1873 führte die all- gemeine Schulpflicht (für Knaben bis zum voll- endeten 14., für Mädchen bis zum 13. Lebens- Elsaß-Lothringen. 1584 sind Gemeindeanstalten; jedoch zahlt das Land die Pensionen an Lehrer und Lehrerinnen. Die Unterrichtssprache ist deutsch; französisch wird nur im französischen Sprachgebiet gelehrt. Die öffent- lichen höheren Schulen, welche sämtlich paritätisch sind, werden von den Gemeinden eingerichtet und unterhalten; die Lehrergehälter trägt das Land, welches dafür das Schulgeld bezieht. Die altberühmte Straßburger Hochschule, am 1. Mai 1872 als deutsche „Kaiser-Wilhelms- Universität" neu erstanden (Stiftungsurkunde vom 28. April 1872, Statut vom 24. Febr. 1875), umfaßt eine katholisch-theologische, evangelisch- theologische, rechts= und staatswissenschaftliche, medizinische, philosophische und mathematisch- naturwissenschaftliche Fakultät. Zum Ersatz für die während der Belagerung vernichtete reiche Stadtbibliothek wurde eine neue Landes= und Universitätsbibliothek geschaffen. Literatur. Strobel u. Engelmann, Vater- ländische Gesch, des Elsaß (6 Bde, 71851); Rath- geber, Gesch, des Elsaß (21882); Lorenz u. Scherer, Gesch. des Elsaß (531885); Huhn, Gesch. Loth= ringens (2 Bde, 21879); Digot, Histoire de Lor-- raine (2 Bde, 21880). — „Alsatia“, Beiträge zur elsäss. Geschichte, Sage, Literatur (1853/68, neue Folge 1872/85); „Alemannia“, Zeitschr. f. Sprache, Literatur u. Volkskunde des Elsaß (1871 ff); Jahr- buch für Geschichte, Sprache u. Literatur E.-»L.s (1885 ff); Jahrbuch der Gesellschaft für lothring. Geschichte u. Altertumskunde (1888 ff). — Leoni, Das öffentl. Recht des Reichslands E.-L. (2 Tle, jahr) ein, forderte den ausschließlichen Gebrauch 1892/95); Rosenberg, Die staatsrechtl. Stellung der deutschen Sprache in Elementarschulen aller von E.-L. (1896); derf. in Hirths Annalen 1903, deutsch redenden Gemeinden und stellte das ge= 481 ff; Hamburger, Die staatsrechtl. Besonderhei- samte Schulwesen unter staatliche Aufsicht. In- folgedessen mußten die meisten Schulbrüder und Schulschwestern, deren es allein im Oberelsaß 700 gab, aus Mangel an Befähigungszeugnissen ihr Amt niederlegen. Unter dem 17. Nov. 1887 er- folgte eine Abänderung der Ordnung für niedere ten der Stellung des Reichslands (1901); L. Schulze, Die staatsrechtl. Stellung des Statthalters von E.-L. (Diss., 1905); Geigel, Reichs= u. reichs- ländisches Kirchen= u. Stiftungsrecht (1899); Du Prel, Die deutsche Verwaltung im Elsaß von 1870 bis 1879 (1879). — Wagner, E. u. L. (31870); Huhn, Deutsch-Lothr. (1875); Hottinger, E.-L. Schulen, und eine Verfügung des Statthalters (1883); Grad, L'Alsace, le pays et ses habitants vom 1. April 1888 erklärte, daß dem Schulzwang (1889); Langenbeck, Landeskunde des Reichslands nur dann genügt werde, wenn das Kind eine den E. L. (1904); Clauß, Historisch-topographisches Anforderungen der deutschen Volksschule ent- sprechende Ausbildung erhalte. — Das nieder Schulwesen ist zunächst dem Bezirkspräsidenten unterstellt, dem ein Schulrat und außerdem ein zum Teil aus Laien bestehender Unterrichtsrat beigegeben ist; die Aufsicht wird durch Kreis- inspektoren wahrgenommen. Die Volksschulen Wörterbuch des Elsaß (1895 ff); Das Reichsland E.-L. (3 Tle, 1898/1903); Statist. Handbuch (seit 1885, alle 2 Jahre); Statist. Jahrbuch (seit 1907); die drei letzten Werke hrsg. vom Kaiserl. Statist. Bureau in Straßburg; Beiträge zur Landes= u. Volkskunde von E.-L. (1887 ff); Bibliographie von Marckwald (seit 1885). LEd. Franz, rev. Sacher.]