3 Eltern, Elterngewalt. 4 unterstehen, also hauptsächlich auf die häusliche Ordnung und die Fragen der Erziehung. Während aber die beiden andern Seiten der Pietät, Ehr- furcht und Liebe, für das ganze Leben die Kinder verpflichten, hört die Pflicht des Gehorsams in gewissen Fällen auf; z. B. dann, wenn der elter- liche Befehl seine Befugnis überschreitet, wenn es sich um die Standeswahl handelt. Denn die Eltern haben nicht das Recht, über das zukünftige Leben des Kindes zu verfügen. Im Falle sie aber durch Verheiratung des Kindes oder seinen Eintritt in einen religiösen Orden in schwere Not kommen würden, haben die Eltern das Recht, den Eintritt des Kindes in den von ihm gewählten Stand auf einige Zeit zu verschieben. Ist keine Notlage der Eltern vorhanden, dann dürfen mündige Kinder gegen den Willen, ja selbst ohne das Wissen der Eltern den Ordensberuf ergreifen. Unmündige Kinder können ohne Wissen und Willen der Eltern keine Verpflichtungen, selbst nicht durch Gelübde, auf sich nehmen. Die Pflicht des Gehorsams hört auch auf, wenn ein Kind aus der Familie aus- scheidet durch Eintritt in den Priester-, Ordens- oder Ehestand, und endlich durch Selbständig- machung. Die Pflicht der Pietät erstreckt sich auch auf alle, die Elternstelle vertreten, wie Lehrer und Erzieher, Vormünder und überhaupt gewissermaßen alle Vorgesetzten. II. Auf Grund der sittlichen Anschauungen wurde das gegenseitige Verhältnis von Eltern und Kindern von jeher auch rechtlich geregelt. Das römische Recht verlangte vom Kind den völligen Familiendienst, in dem es aufzugehen hatte. Sogar vom selbständigen Erwerb war das Kind ausge- schlossen. Die väterliche Gewalt (patria potestas) herrschte über das Kind, solange der Vater lebte. Nach dem germanischen Recht war das Kind nur so lange unter der väterlichen Gewalt, als es in der Familie lebte. Es war in erster Linie hier ein Schutz= und Vertretungsverhältnis. Das neuere französische Recht, das gegen die Übermacht der väterlichen Gewalt ankämpfte, unterstellte das Kind nur bis zur Volljährigkeit unter die väterliche Ge- walt. Mit Erlangung der Volljährigkeit sollte das Kind von der väterlichen Gewalt befreit sein. Außerdem entwickelte das französische Recht den Begriff der elterlichen Gewalt gegenüber der väterlichen. Träger der elterlichen Gewalt ist dann 1) während der Lebzeiten des Vaters Vater und Mutter zugleich; 2) wenn der Vater stirbt oder seine Gewalt erlischt, die Mutter allein. Diese Auffassung gibt der Mutter eine höhere Stellung in der Familie, indem die Mutter dadurch nicht bloß eine moralische, sondern auch eine rechtliche Macht hat neben dem Vater. Das B. G.B. für das Deutsche Reich hat diese Anschauung aufgenommen. Danach untersteht das Kind, solange es minderjährig ist, der elterlichen Gewalt (§ 1626). Diese Gewalt besteht in dem Recht und der Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen (§ 1627). Die Ausübung der elterlichen Gewalt liegt in erster Linie dem Vater ob. Solange er dazu imstande ist, hat die Mutter ihn darin lediglich zu unter- stützen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden Eltern geht die Meinung des Vaters vor (5 1634). Erst wenn das Recht des Vaters ent- fällt, tritt die Mutter ein (8 1684). Allerdings kann die elterliche Gewalt der Mutter stark be- schränkt werden durch Aufstellung eines Beistan- des, wenn der Vater es so angeordnet hat, oder wenn das Vormundschaftsgericht es für nötig er- achtet (§ 1687). Nach § 1631 begreift die Sorge um die Person des Kindes das Recht und die Pflicht in sich, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Auch die nötigen Zuchtmittel darf der Vater kraft des Erziehungs- rechts anwenden. Durch Art. 134 des Einf.= Ges. ist allerdings die religiöse Erziehung der Kinder davon ausgenommen und den Lan- desgesetzen überlassen worden. Wenn nun die Landesgesetze die elterliche Gewalt gerade in diesem Punkte beschränken, so ist eigentlich dadurch das Recht der Eltern, das der § 1631 ihnen zuerkennt, im wichtigsten Stück aufgehoben. Die religiöse Erziehung gehört so zum Wesen der Erziehung überhaupt, daß diese ohne jene nicht vollständig durchgeführt werden kann. Somit werden die Eltern, die im Gewissen zur religiösen Erziehung ihrer Kinder schon durch das natürliche Sitten- gesetz verpflichtet sind, durch solche beschränkenden Landesgesetze in die ärgste Zwangslage versetzt. In den deutschen Bundesstaaten herrscht nun die größte Mannigfaltigkeit in den Landesgesetzen be- treffs der religiösen Erziehung der Kinder, so daß es zu weit führte, alle die verschiedenen Gesetze hier aufzuzählen. Sie stammen zumeist aus der ersten Hälfte des 19. Jahrh. und stimmen darin überein, „daß sie im Geist der „Aufklärung“ ihrer Zeit für die Angehörigen der drei christlichen Re- ligionsparteien gerechte Grundsätze über die Kon- fession der Kinder aus gemischten Ehen aufzu- stellen suchten“. Treffend sagt Schmidt: „Weder dem Reich noch den einzelnen Bundesstaaten steht das Recht zu, gesetzliche Vorschriften über die reli- giöse Erziehung oder gar über konfessionelle Tei- lung der Kinder zu erlassen. Wohl aber hat der paritätische Staat die Aufgabe, die Eltern bezüg- lich der religiösen Erziehung ihrer Kinder un- behelligt zu lassen und unberechtigte Eingriffe von seiten Dritter abzuwehren. Von diesem Stand- punkt aus kann behauptet werden, daß die be- stehenden Landesgesetze über die Konfession der Kinder mehr oder minder auf der falschen Theorie des Staatskirchentums beruhen.“ (gl. über die einzelnen Gesetze Schmidt, Die Konfession der Kinder nach den Landesrechten im Deutschen Reich, 1890.) Selbständig dürfen Kinder ihre Religion wählen in Preußen und Württemberg nach vollendetem 14., in Baden nach dem 16., in Bayern nach dem