5 Eltern, Elterngewalt. 6 21. Lebensjahr. In Ostlerreich dürfen die Kinder ebenfalls nach vollendetem 14. Lebensjahr darüber frei entscheiden. Neben den landesgesetzlichen Beschränkungen bezüglich der religiösen Erziehung des Kindes be- steht der Schulzwang, der an und für sich nicht verwerflich ist, wenn er die elterliche Gewalt in der Erziehung der Kinder unterstützt und nicht hindert. Der Staat nach unserer heutigen Auf- fassung hat eben die Pflicht, ein gewisses Mindest- maß von Allgemeinbildung von seinen Angehörigen zu verlangen. In der Sorge um die Ausbildung des Kindes kann und darf der Vater Lehr= und Dienstverträge für das Kind abschließen, und zwar in dessen Namen. — Die Heirat einer minder- jährigen Tochter hebt die elterliche Gewalt über sie nicht auf. Die Gewalt erstreckt sich aber nur noch auf die Vertretung der Person, nicht mehr auf die Verwaltung und Nutznießung des Ver- mögens (88 1633, 1661). Die Kinder haben, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern erzogen und unterhalten werden, die Pflicht, den Eltern nach Kräften und Lebensstellung Dienste in der LHaushaltung und im Geschäft zu leisten (61617). aher dürfen die Kinder für solche Dienste keinen Anspruch auf Vermögensteile machen. Dies gilt auch für die Kinder, die bereits volljährig sind. Neben der Sorge um die Person des Kindes schließt die elterliche Gewalt auch in sich seine Ver- tretung in der Vermögensverwaltung. Der Vater hat demnach alle jene Handlungen vorzu- nehmen, die zu der unversehrten Erhaltung des Kindesvermögens notwendig sind, alle Schädi- gungen möglichst abzuwehren und den Bestand zu sichern. Er hat für die nutzbare Anlegung des Kapitals zu sorgen und haftet bei alledem für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten an- zuwenden pflegt. Im allgemeinen decken sich in der Vermögensverwaltung die Pflichten des Vaters mit denen des Vormunds, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen zugunsten des Vaters macht. Besondere Vorschriften enthält das B.G.B. bezüglich der Anlegung von Geldern. In der Hauptsache ist verwiesen auf die Vorschriften der §8§ 1807 f, die gelten bei der Anlage von Mündel- geldern. Das Vormundschaftsgericht kann sogar den Verbrauch des Geldes dem Vater gestatten, wenn er davon den Nießbrauch hat. Der Vater muß in dem Fall nur bei Beendigung seiner Ver- waltung die Summe wieder herausbezahlen. Er- werbungen mit den Mitteln des Kindes geschehen nicht im Namen des Vaters, sondern in dem des Kindes (88 1642 ff). Die elterliche Gewalt gibt dem Vater ferner das Recht der Nutznießung an dem Vermögen des Kindes (8 1649). Verbrauchssachen, die zu dem seiner Nutznießung unterliegenden Vermögen ge- hören, darf der Vater für sich veräußern und ver- brauchen (§ 1653). Die Lasten dieses Vermögens hat er natürlich auch zu tragen ( 1654). Gehört zum Kindesvermögen ein Erwerbsgeschäft, so hat der Vater hiervon lediglich den jährlichen Rein- gewinn anzusprechen. Der etwaige Verlust eines Jahres ist durch den Reingewinn der folgenden zuerst auszugleichen (8 1655). Überläßt das Kind nach seiner Volljährigkeit die Vermögensverwaltung seinem Vater bzw. seiner Mutter, so dürfen diese die Einkünfte nach freiem Ermessen verwenden, soweit es die Verwaltungs- kosten zulassen und das Kind nicht anders verfügt. Hat ein volljähriges Kind von seinem Vermögen etwas den Eltern zur Bestreitung der Haushal- tungskosten beigesteuert, so wird im Zweifelsfall vorausgesetzt, daß das Kind nicht Ersatz verlangen wollte (88 1618 .. Der Nutznießung entzogen ist nach § 1651 und 1638 einmal, was das Kind erwirbt durch seine Arbeit oder durch ein nach § 112 gestattetes selb- ständiges Erwerbsgeschäft; dann was dem Kind zufällt von Todes wegen oder durch Schenkung, sofern hier die Nutznießung des Vaters besonders ausgeschlossen ist. Dieses freie Vermögen unter- steht bei minderjährigen Kindern auch der Ver- waltung des Vaters. Die Nutznießung des Vaters am Kindesvermögen endigt mit der Verheiratung des minderjährigen Kindes, aber nur wenn die Ehe mit Einwilligung der Eltern geschlossen wurde. Die elterliche Gewalt unterliegt mancherlei Be- schränkungen, sowohl insofern sie sich auf die Person als auch auf das Vermögen des Kindes erstreckt. In Fällen, wo die elterliche Gewalt nicht stark genug ist, kann nach § 1631 das Vormund- schaftsgericht zur Unterstützung angerufen werden. Verringert oder ganz entzogen kann das Recht der Ausübung der elterlichen Gewalt werden, wenn Gefahr des Mißbrauchs zum Schaden des Kindes vorhanden ist. Solche Mißbräuche sind z. B. die sträfliche Vernachlässigung der Elternpflichten, die geschäftliche Ausbeutung des Kindes, unsittliches und verbrecherisches Verhalten des Vaters und der Mutter. In solchen Fällen kann das Vormund- schaftsgericht anordnen, daß das Kind zum Zweck der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt unter- gebracht werde (8 1666; vgl. d. Art. Fürsorge- und Zwangserziehung). Ist der Unterhalt des Kindes in Gefahr dadurch, daß der Vater in der Vermögensverwaltung seine Pflicht verletzt, so kann ihm auch die Vermögensverwaltung be- schränkt oder entzogen werden. Insbesondere kann das Vormundschaftsgericht genaue Verwaltungs- kontrolle einfordern (88 1667 f). Außer dieser Beschränkung und Entziehung der elterlichen Gewalt erlischt sie durch den Tod oder die Todeserklärung und durch Verwirkung. Diese letztere tritt ein, wenn der Vater wegen eines am Kind begangenen Vergehens oder Verbrechens zu einer Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis oder Zuchthaus verurteilt wird, vom Tage der Rechtskraft des Urteils an (8 1680). Falls der Vater geschäftsunfähig oder in seiner Geschäfts- . 1*