9 Embargo — Enquete. nehmigung des Gerichtes treffen (§8 1821 ff, 1840). Literatur. Cathrein, Moralphilosophie ((11904); Knitschky, Rechtsverhältnis zwischen Eltern u. Kindern (1899); Koch, Lehrbuch der Mo- raltheologie (21907); Holtzendorff, Enzyklopädie der Rechtswissenschaft (6(1902, hrsg. von Kohler); Schmidt, Die Konfession der Kinder nach den Lan- desrechten im Deutschen Reich (1890). Fr. Keller.] Embargo . Repressalien. Emissionsgeschäft s. Banken und Kredit- institute (Bd I, Sp. 578). Emser Punktation (15. Aug. 1786) s. Febronianismus. Enfantin, Sozialist, s. Sozialismus. Engels, Friedr., Sozialist, s. Sozialismus. England s. Großbritannien. Enquete. Nachdem die Wirtschafts= und die Sozialpolitik in neuerer Zeit immer weitere Ge- biete in den Bereich ihrer Tätigkeit gezogen haben, mußtesich das Bedürfnis geltend machen, eingehende Kenntnis von den einschlägigen Verhältnissen zu erhalten. Nun ist es aber einleuchtend, daß die Staatsgewalt, die sich in erster Linie mit der Klar- stellung dieser Verhältnisse zu befassen hat, sowie diejenigen Vereine, Interessentenkreise usw., die in ihrem oder dem allgemeinen Interesse eine einsei- tige oder gar eine offenbar ungenügende Tätigkeit der Staatsbehörden auf diesem Felde zu ergänzen sich bestrebten, nicht allein aus statistischen Zu- sammenstellungen, aus amtlichen Tabellen und Dokumenten die nötige Belehrungschöpfen konnten. Reihen von Ziffern über die verschiedenartigen, das menschliche Dasein berührenden Ereignisse, z. B. über die Zu= und Abnahme der Betriebe der verschiedenen Produktionszweige, die Aus= und Einwanderung, die Bewegung des Exports und der Einfuhr, mögen noch so wichtige Einblicke in das Getriebe der menschlichen Wechselbeziehungen gestatten, erschöpfend sind die auf diese Weise ge- wonnenen Belehrungen nicht. Sie müssen oftmals in beträchtlichem Umfang ergänzt werden durch die direkte Befragung der beteiligten Kreise, um dergestalt genügende Aufklärung und eine gediegene Grundlage für eine zweck- entsprechende Tätigkeit der öffentlichen Organe bzw., soweit eine solche in den betreffenden Fällen untunlich erscheint, für das Eingreifen einzelner oder von Vereinen in sittlicher, sozialer oder sonst welcher Tätigkeit zu gewinnen. Diese Befragungen bezeichnet man mit dem Wort Engquete, und es ist nicht notwendig, diesen Begriff auf die mündliche Befragung und Abhörung der betreffenden Per- sonen zu beschränken, so sehr auch diese Form des Verfahrens der schriftlichen Einvernehmung vor- zuziehen ist. Wohl aber liegt nur dann eine En- quete vor, wenn sich das Erkundigungsverfahren über den Kreis des Einholens außerordentlicher Berichte seitens der regelmäßig mit der Vorsorge für die betreffenden Gegenstände betrauten Behör- 10 den und Personen hinaus erstreckt, und ohne die Mitwirkung und Ausschlüsse derselben zu über- gehen, sich auch an weitere in der Sache unterrich- tete Kreise wendet. Demnach sind auch die auf Augenschein und mannigfachen mündlichen Aus- tausch beruhenden Berichte der Fabrikinspektoren nicht als Enqueten zu bezeichnen. In England kommen Engqueten über wirt- schaftliche Fragen bereits seit der Mitte des 18. Jahrh. vor, bald vom Parlament bald von der Regierung veranlaßt. In der 1874 ver- öffentlichten List of parlamentary papers der Jahre 1836/72 ist viel enthalten, was auf unsern Gegenstand Bezug hat und einen Einblick in die Vorzüge des englischen Ver- fahrens gewährt, das auf den Grundsätzen der Mündlichkeit, d. h. des Abhörens der Auseinander- setzungen der Personen, welche zur Aussage über die aufzuklärenden Verhältnisse berufen sind, und der Offentlichkeit dieser Zeugenvernehmungen be- ruht. Durch diesen Umstand wie durch die un- mittelbar nach den Vernehmungen der einzelnen Tage erfolgende wörtliche Veröffentlichung der Fragen und Aussagen in den Zeitungen, welche die Aufmerksamkeit der Interessierten auf die etwa nötige Ergänzung und Verbesserung der Aus- sagen lenkt, wird der Kreis der Informationen wesentlich erweitert. Die Gegenstände, mit denen es die verschiedenen Enqueten in England zu tun hatten, sind die mannigfaltigsten. Es fanden dortselbst z. B. um- fangreiche Erhebungen über die Kinderarbeit statt, zuerst im Jahr 1840 ff, sodann im Jahr 1862 über die Arbeit der von der Fabrikgesetzgebung noch nicht geschützten Kinder, deren Resultate in den Jahren 1862/67 veröffentlicht wurden, und im ummittelbaren Anschluß daran die Enquete über die Arbeit der Kinder in der Landwirtschaft. Bei diesen Enqueten sind die unparteiischen Elemente, welche, über die Sachlage unterrichtet, den huma- nitären Interessen Aufmerksamkeit schenken, also Geistliche, Arzte, Lehrer u. a. eine auf das Wohl der arbeitenden Klassen gerichtete Tätigkeit übende Persönlichkeiten, zur Aussage berufen worden und haben reichhaltiges Material geliefert. Ferner waren die verschiedenen Maßregeln, welche sonst auf dem Gebiet der Fabrikgesetzgebung in England getroffen wurden, der Gegenstand von Enqueten. So veranlaßte das Local Government Board im Jahr 1873 in Sachen der Verminderung der Arbeitszeit Erhebungen und sandte zu diesem Be- huf eine besondere Kommission in die Bezirke der betreffenden Industrien. In sehr umfangreicher Weise wurde bei der Enquete über die Konsoli- dation der Fabrikgesetze im Jahr 1875, die der Workmanship Act vom Jahr 1878 voraus- ging, welche die auf diesem Gebiet bisher erlassenen Spezialgesetze kodifizierte, der Zustand der Arbeiter- welt erhoben. Die Kommission war dem englischen Gebrauch gemäß bestrebt, die zu vernehmenden Personen des Arbeiterstands in ihren Umgebungen