23 sowie den Minderwert, welcher für den übrigen Grundbesitz durch die Abtretung entsteht, wobei auch die Nachteile, welche aus den Anlagen dem Restgrundstück erwachsen und dieses ohne die Ent- eignung nicht betroffen haben würden, mit zu be- rücksichtigen sind. Unzulässig ist die Aufrechnung einer Werterhöhung, welche voraussichtlich durch die ausgeführte Unternehmung dem nicht enteig- neten Restgrundstück zuteil wird. Bei zwangs- weiser Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit wird der durch Schätzung zu ermit- telnde Betrag des Minderwerts, welchen das Grundstück durch Auflegung der Dienstbarkeit er- leidet, zugrunde gelegt. Der Wert der von der Enteignung betroffenen Nutzungs-, Gebrauchs- und Servitutrechte sowie der Pacht und Miete ist gleichfalls mit Rücksicht auf die Person des Berechtigten festzustellen. Servitutberechtigten gegenüber hat die Feststellung der Entschädigung selbständig zu geschehen, weil die Wertermittlung des Enteignungsobjekts keinen Anhaltspunkt gibt für den Wert, welchen die wegfallende Servitut für den Servitutberechtigten hat. Die andern dinglich Berechtigten haben dagegen nur das Inter- esse der Befriedigung ihrer Ansprüche aus der für den Eigentümer ermittelten Entschädigungssumme; ihrer Zuziehung zu dem Entschädigungsverfahren bedarf es nicht. Bloß prekaristisch oder obligato- risch Berechtigte, außer Mieter und Pächter, haben keinen Ersatzanspruch; ihnen gegenüber wirkt die Entschädigung als vis maior. Auf Grund des Sachverständigengutachtens setzt die Verwaltungs- behörde für jeden Eigentümer und dinglich Be- rechtigten die ihm zustehende Entschädigung fest und bestimmt in dem Festsetzungsbeschluß zugleich, daß die Enteignung des Grundstücks nur nach erfolgter Zahlung oder Hinterlegung der Ent- schädigungssumme oder der Sicherheitsleistung auszusprechen sei. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses bzw. der Verwaltungsbehörde steht sowohl dem Unternehmer als den übrigen Beteiligten in betreff der Höhe der Schadenssumme der Rechtsweg offen, bei dem der Richter auch noch die Frage zu prüfen haben kann, ob der Enteignungsausspruch sich mit dem Inhalt der Enteignungserlaubnis deckt, wäh- rend das Befinden über die Notwendigkeit der Enteignung an sich und über das Objekt dem deutschen Richter entzogen ist. Die Beschreitung des Rechtsweges hemmt die Ausführung des Unter- nehmens nicht. Abweichend vom deutschen Ver- fahren erfolgt in Frankreich die Abschätzung durch eine Spezialjury, welche bei der Bemessung der Entschädigung die Wertsteigerung zu berücksichtigen hat, die das dem Enteigneten verbleibende Rest- grundstück durch die Anlage erfährt. In England, Nordamerika und Belgien bestimmen die Gerichte den Wertersatz. — Neben dem Wertersatz ist der Unternehmer außerdem noch zur Einrichtung und Enteignung. Unterhaltung derjenigen Anlagen an Wegen, Über- fahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs- 24 und Vorflutsanstalten usw. verpflichtet, welche für die benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen vor oder nach der Enteignung eintretende Gefahren und Nachteile notwendig werden, worüber die Verwaltungs- behörde entscheidet. Selbst über Geldansprüche gegen den Unternehmer behufs Ausführung der festgestellten Anlagen ist der Rechtsweg ausgeschlos- sen. Doch hat wegen solcher nachteiligen Folgen der Enteignung, welche erst nach Feststellung der Schadenssumme erkennbar werden, der Entschädi- gungsberechtigte drei Jahre lang nach Ausführung der ihn benachteiligenden Anlage den Rechtsweg gegen den Unternehmer. Ist die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges gegen die Schadensfeststellung ohne Betretung des- selben verstrichen oder ist der Rechtsstreit durch Verzicht oder Urteil erledigt, so wird auf Antrag des Unternehmers die Enteignung des Grundstücks oder Rechts durch die Verwaltungsbehörde be- schlossen, den Nachweis vorausgesetzt, daß die ver- einbarte oder endgültig festgestellte Entschädigungs- oder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist. Die Enteignungserklärung schließt die Einweisung in den Besitz in sich. Der Enteig- nungsgegenstand wird Eigentum des Ubernehmers. Die nicht gezahlte Entschädigungssumme ist von nun ab vom Unternehmer mit 4% zu verzinsen, sofern sie nicht infolge des Zutreffens eines der gesetzlich zugelassenen Hinterlegungsgründe hinter- legt ist. Bei unrechtmäßiger Hinterlegung hat der Unternehmer die Mehrzinsen zu tragen. Das ent- eignete Grundstück wird von allen darauf lasten- den privatrechtlichen Verpflichtungen frei, und das Eigentum geht in Preußen unmittelbar über. Die Eintragung des Eigentumsübergangs in die öffent- lichen (Grund-)Bücher erfolgt auf Antrag der Verwaltungsbehörde (in Preußen Bezirksaus- schuß) ohne Mitwirkung des Enteigneten. Über die Entschädigungssumme der mit Hypothekar- schulden belasteten Grundstücke kann der Eigen- tümer nur mit Einwilligung des Realberechtigten verfügen. Für Lasten, Abgaben, Eigenschaften und Mängel hat der Enteignete Gewähr nicht zu leisten. Ist eine Enteignung einem Nichteigentümer gegenüber ausgesprochen, so hält sich der wahre Eigentümer an den, welchem die Entschädigung ausgezahlt worden ist. Bei Verschulden des Ent- eigners kann allerdings auch gegen diesen ein An- spruch auf Aufhebung oder Schadenersatz begrün- det sein. Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenen Enteignungsrecht vor dem Enteignungsausspruch oder vor der Feststellung der Entschädigung zurück- tritt, so erlischt sein Enteignungsrecht, und der Entschädigungsberechtigte hat gegen ihn eine Klage auf Ersatz der Nachteile, welche ihm durch das Entschädigungsverfahren erwachsen sind. Erfolgt der Rücktritt nach Feststellung der Entschädigung, so hat der Eigentümer die Wahl, ob er lediglich Ersatz für die Nachteile oder Zahlung der fest-