47 nächst livländischer und preußischer und sodann dalmatinischer, thrazischer, mazedonischer und orientalischer Diözesen, welche in Form der Ver- tretung und Hilfeleistung des episcopus proprius eine mehr oder weniger ausgedehnte Wirksamkeit ausüben; es lag hier ein ähnliches Verhältnis vor wie in Spanien, und auch hier wurden, wie dort, bei dem Tod derselben an ihrer Statt Nachfolger auf die vakanten Bistümer konsekriert, selbst dann noch, als nach menschlicher Berechnung alle Hoff- nung auf eine baldige Rückkehr geschwunden war, nur zur prinzipiellen Wahrung der rechtlichen An- sprüche auf jene. Bei dem großen Umfang der meisten Diözesen Deutschlands in Verbindung mit dem Umstand, daß die Bischöfe zugleich Träger der Landeshoheit waren, mußte eine Hilfeleistung oder Vertretung derselben insbesondere für die Spendung der Firmung bald unabweislich erscheinen. Dieses führte denn auch allmählich dahin, daß Bischöfe, nach Maßgabe der Vorschrift des Konzils von Vienne im Jahr 1311 (5. Clem. 1, 3) konsekriert, zu den Dihzesanbischöfen in ein Verhältnis fort- dauernder Hilfeleistung traten, welches nach und nach den Charakter eines bleibenden kirchlichen Rechtsinstituts erhielt, wenngleich dasselbe wegen seiner lokalen Beschränkungen nicht gemeinrechtlich, sondern meist auf dem Weg der Kurialpraxis und durch Singularbestimmungen geregelt ist. Danach sind Weihbischöfe solche Bischöfe, welche auf ein ehemals der katholischen Kirche zugehöriges, zur Zeit jedoch in dem Herrschaftsgebiet der Un- gläubigen sich befindendes Bistum konsekriert werden, den ordo episcopalis aber nicht in diesem, sondern in dem eines andern Bischofs als dessen Vertreter und Gehilfen betätigen. Mit Rücksicht auf ihre Konsekration werden sie epi- scopi in partibus infidelium oder titu- lares, in Anbetracht ihrer Betätigung episcopi auxiliares, suffraganei oder Weihbischöfe ge- nannt. Wenngleich sie bei der Ausübung ihrer Potestas ordinis in allseitiger Abhängigkeit von den Bischöfen stehen, denen sie beigeordnet werden, so sind sie doch innerlich und an sich Bischöfe wie diese und nach abstrakt rechtlicher Auffassung auch Diözesanbischöfe. Daher erklärt es sich, daß be- züglich ihrer persönlichen Eigenschaften, für ihre Präkonisation und Konsekration, für ihr Ver- hältnis zur Diözese ganz dieselben kirchlichen Rechtsbestimmungen zur Anwendung kommen wie bei andern Bischöfen. Solche episcopi titulares oder in partibus infidelium kommen noch vor in den Missions- gebieten, d. h. solchen Ländern, in welchen noch keine feste Diözesaneinteilung besteht, bei der aber trotzdem hier stattfindenden kirchlichen Wirksamkeit die Vornahme der den bischöflichen ordo voraussetzenden Akte ein dringendes Be- dürfnis ist; sie sind indes in dieser Stellung nicht vicarü in pontificalibus eines Bischofs, sondern vielmehr Bevollmächtigte und Vertreter des Pap- Episkopat. 48 stes und werden deshalb auch vicarü apostolici genannt. — Auch werden Prälaten der römischen Kurie, namentlich die Nuntien, zu episcopi oder archiepiscopi titulares promoviert, da ihre hervorragende Stellung und die Bedeutsamkeit der mit derselben verknüpften Funktionen die bischöfliche Würde für sie wünschenswert er- scheinen lassen. III. Die Organisation oder Gliederung des Episkopats. Die hier zu nennenden Verhältnisse der Über= und Unterordnung bilden kein wesent- liches Glied des hierarchischen Organismus, son- dern eine geschichtlich entstandene und bedingte Verfassungsform innerhalb desselben, die bei ver- änderter Zuständlichkeit ganz oder teilweise weg- fallen kann, ohne daf dieser selbst damit eine wesent- liche Veränderung erlitte. Dieselbe schließt drei Stufen in sich, von denen die erste und höchste die Patriarchen, die zweite die Exarchen und Primaten, die dritte die Metropoliten oder Erz- bischöfe einnehmen. Zu den ersteren gehören die Patriarchen von Alexandrien, Antiochien, Jerusalem und Konstantinopel. In betreff der bei- den erstgenannten Patriarchen bezeugt das Konzil zu Nizäa (can. 6), daß sie schon seit langer Zeit über Bischöfe und Metropoliten kirchliche Gewalt ausübten und infolgedessen tatsächlich in der hier- archia iurisdictionis eine höhere Stufe ein- nahmen als diese. Zu der allmählichen Ent- stehung des Patriarchats hatten wesentlich zwei Faktoren bestimmend mitgewirkt. Zunächst war es das hohe Ansehen der Kirchen von Alexandrien und Antiochien als direkt apostolischer Stiftungen; dann aber auch der Umstand, daß die Gründung der andern bischöflichen und Metropolitankirchen von ihnen als Stamm= und Mutterkirchen mittel- bar oder unmittelbar ausgegangen war. Die so- mit nach und nach entstandene faktische Uberord- nung wurde auf dem Nizänischen Konzil anerkannt und rechtlich fixiert und damit ein Teil des kirch- lichen Verfassungsrechts. Da rücksichtlich der Kirche von Jerusalem dieselben Bildungsfaktoren mit noch gesteigerter Kraft vorlagen, so ist es nur dem tragischen Geschick, welches mit der Zerstörung der Stadt durch Titus über dieselbe hereinbrach, bei- zumessen, daß sie erst später zunächst in die faktisch und auf Grund der Bestimmungen des Konzils von Chalzedon auch rechtlich gleiche Stellung ein- trat (Hefele, Konziliengeschichte 1 387 ff). Bei dem Patriarchen von Konstantinopel verhält es sich freilich anders. Hier war es vor- wiegend die politische Bedeutung der Kaiserresidenz und der weitreichende Einfluß, den die oströmischen Imperatoren auf die äußere kirchliche Gestaltung ausübten, wodurch das Ansehen dieses Bischofs- sitzes zu der Höhe gelangte, daß er eine relativ zentrale, andern Bischofs= und Metropolitansitzen übergeordnete Stellung einnahm. Die schon auf dem Konzil zu Konstantinopel 387 vorbereitete und auf dem Konzil zu Chalzedon 451 erfolgte rechtliche Fixierung derselben erhielt allerdings