377 Sicherheit der Thronfolge sowie der übereinstim- mende Wortlaut aller älteren und neueren Haus- gesetze fordern wirkliche, nicht bloß fingierte ehe- liche Geburt, welche allen Legitimierten, auch den sog. Mantelkindern, abgeht“ (Hermann Schulze, Das preußische Staatsrecht 1 (18721 182; ders., Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 1 (1881.) 215). Mit ihm stimmen alle andern Staatsrechts- lehrer überein, so Anschütz a. a. O. 572, für Bayern M. v. Seydel a. a. O. 191: „Zur Thron- folgefähigkeit wird u. a. erfordert: Geburt aus rechtmäßiger Ehe. Nicht thronfolgefähig sind da- her sowohl die vor der Ehe Erzeugten, aber in der Ehe Geborenen, als auch die durch nachherige Ehe Legitimierten. Die Frage, ob eine Ehe recht- mäßig ist, und ob Zeugung in der Ehe vorliegt, ist nach bürgerlichem Recht zu beantworten.“ Eben- sowenig wird nach § 8 der Verfassungsurkunde des Königreichs Württemberg ein außerehelich ge- borener Nachkomme und dessen Aszendenten auch in dem Falle der Legitimation durch nachfolgende Ehe oder durch Reskript des Staatsoberhauptes sukzessionsfähig (ugl. v. Sarwey a. a. O. 42). Das gleiche gilt für die Erbfolge im großher- zoglich badischen Hause (vgl. Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden (18951, 27) usw. Auch das österreichische pactum succes- sorium vom Jahre 1703 hat die Legitimierten von jeder Erbfolge ausgeschlossen. 5. Die Volljährigkeit der Prinzen. Die Goldene Bulle VII § 4 hat für die Kur- fürsten den Volljährigkeitstermin auf das voll- endete 18. Lebensjahr festgesetzt. In den meisten Landesverfassungen und Hausgesetzen ist heute der Volljährigkeitstermin für alle Prinzen des Hauses festgestellt, und zwar gilt hierfür in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden, Sachsen-Weimar, Braunschweig, Oldenburg, Schwarzburg-- Sondershausen für den Thronfolger das vollendete 18. Lebensjahr, für die übrigen Kinder das zurückgelegte 21. Lebensjahr. In den herzoglich sächsischen Häusern, in Anhalt, Reuß und Waldeck gilt als Volljährigkeitstermin das vollendete 21. Lebensjahr, in Mecklenburg das zurückgelegte 19. Lebensjahr. 6. Vormundschaft. In den meisten deut- schen Staaten führt der regierende Herr die Ober= vormundschaft über die minderjährigen Mitglieder des fürstlichen Hauses, so in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden usw. Die von den Prinzen ernannten Vormünder ihrer Kinder bedürfen der Bestätigung des Familienoberhauptes; wo diese nicht gewährt wird, oder wo der Vater keinen Vor- mund ernannt hat, bestimmt der Familienchef die Vormundschaft. In einigen Staaten, z. B. in Württemberg, haben die Vormünder vor der höch- sten Landesbehörde in Vormundschaftssachen (der Zivilkammer des Oberlandesgerichtes) Rechenschaft zu legen. Die Entmündigung eines Prinzen wird in den meisten deutschen Fürstenhäusern durch den Familienrat ausgesprochen. Fürst ufw. 378 7. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Mitglieder der regierenden Häuser. Diese bestehen in Geldbezügen aus Staatsmitteln in Form von Apanage, Sustentation, Wittum, Nadelgeldern, Einrichtungsgeldern, Mitgabe oder Ausstattung. Mit der Abschaffung der Landes- teilungen erhielten die nachgeborenen Söhne eine auf ihre Nachkommen bis zum Aussterben der- selben vererbliche Versorgung; dieselbe bestand in einem paragium, d. h. in unter der Landeshoheit des Allesten besessenen Gütern, oder in einer Apa- nage genannten Rente. welche gegenwärtig die gewöhnliche Form der Versorgung bildet. Auch kommen besondere Formen der Feideikommisse, Seniorate und Sekundogenituren vor. Die Höhe der Apanagen wurde schon durch die Goldene Bulle und überhaupt zu Zeiten des römisch-deut- schen Reiches nach billigem Ermessen bestimmt, und es fand das Pflichtteilsrecht auf dieselben keine Anwendung. Auch haben, soweit die Gesetze der einzelnen Häuser nichts anderes verfügen, die Söhne des regierenden Fürsten kein Recht auf eine Apanage, solange dieser lebt, sondern es hat ihnen ihr Vater den standesgemäßen Unterhalt zu ge- währen. Nach seinem Tode hat der Thronfolger die Apanagen zu leisten, soweit nicht die Haus- gesetze verordnen, daß die neuen Apanagen aus den Beträgen der bereits bestehenden zu leisten sind. Soweit Paragien oder Fideikommißstiftungen nicht bestehen oder die Domänen des Herrscher- bauses nicht ausreichen, muß die Staatskasse die Apanagen ganz oder zum Teil tragen, wobei das Bewilligungsrecht der konstitutionellen Körper- schaften gewahrt bleibt. Die neueren Hausgesetze haben aber den Söhnen des Souveräns schon bei dessen Lebzeiten, z. B. von ihrer Volljährigkeit an, Apanagen gewährt und dieselben in verschie- dener Weise festgestellt. In Osterreich z. B. wird jedem Erzherzoge und jeder Erzherzogin ohne Unterschied, also auch den Sprossen der Seiten- linien, eine solche von jährlich 20 000 Gulden ge- währt, und zwar vom Tage der Geburt an. Neben- bezüge aus Amtern u. dgl. oder aus besondern Titeln dürfen nicht in die Apanage eingerechnet werden. Auch für die Söhne nachgeborner Prin- zen tritt in Ermanglung anderer Bestimmungen der Apanagenbezug erst bei ihres Vaters Tode ein, der sie bis dahin zu unterhalten hat, falls er selbst schon Apanage bezog. Auch haben die Prin- zen von ihrer Apanage die Aussteuer ihrer Töchter und die Wittümer in ihrer Linie zu leisten, und es können die Apanagierten nicht letztwillig über das ihnen als Apanage Zugewiesene disponieren. Fer- ner sind die Apanagen bisweilen ganz oder zum Teil der Beschlagnahme durch Gläubiger entzogen, z. B. in Württemberg (Hausgesetz von 1828 § 25), Sachsen (Hausgesetz von 1837 § 18), Baden (Apanagegesetz von 1839 § 14). Was die unvermählten Prinzessinnen anlangt, so haben die Prinzen des regierenden Hauses für den standesgemäßen Unterhalt ihrer Töchter zu