381 gewöhnlich mittels Unterschreibens der Eidesformel, in welche die Eidesnorm aufgenommen ist. Ferner sind sie von allen Staatssteuern und Abgaben be- reit; in Bahern sind sie frei von der Einkommen- steuer, ebenso genießen ihre Schloßgebäude Haus- steuerfreiheit, sie sind dagegen nicht von der Grundsteuer befreit, ebensowenig wie ihre zum Erwerb bestimmten Gebäude. Ferner sind sie frei von der Wehrpflicht und von der Quartierlast. In Baden z. B. sind die Kapitalrentensteuerkapi- talien und die Steueranschläge aus dem Einkom- men des großherzoglichen Hauses, ferner die Steuerkapitalien ihrer Schlösser und Gärten von Staatssteuern wie vom Beizug zur Gemeindebe- steuerung frei; ebenso sind ihre Gebäude, soweit sie zu ihrem Wohnsitz bestimmt sind, von der Quartierpflicht befreit. Über die Vorrechte, die den mediatisierten Familien heute noch zukommen, siehe d. Art. Ebenbürtigkeit und Standesherren. Die Hausgesetze der regierenden deutschen Für- stenhäuser hat H. Schulze veröffentlicht (3 Bde, 1862/83). Eine Anzahl derselben sind bereits im Texte dieses Artikels erwähnt worden. Doch möge unter den derartigen Festsetzungen auch der Prag- matischen Sanktion Erwähnung geschehen, die, am 19. April 1713 abgefaßt, im Jahre 1720 von den österreichischen und schlesischen, 1722 von den ungarischen, 1723 von den böhmischen und 1724 von den niederländischen Ständen angenommen wurde. Unter den Hausgesetzen des preußischen Königshauses ist das älteste das Testament des Kurfürsten Friedrich I. vom „Freitag nach St Boni- facii 1437“, dem verschiedene andere gefolgt sind. Literatur. J. F. W. de Neumann, Medita- tiones jur. princ. priv. I—IX (Frankf. a. M. 1751/56); J. J. Moser, Familienstaatsrecht der deutschen Reichsstände (2 Tle, Frankf. u. Leipzig 1775); J. St. Pütter, Primae lineae iuris privati Principum, speciatim Germaniae (Göttingen 1789); A. W. Heffter, Beiträge zum deutschen Staats= u. Fürstenrecht (1829); A. Bauer, Bei- träge zum deutschen Privatfürstenrecht (1839); Goenner, Deutsch. Staatsrecht (2 Tle, 1805; H. A. Zachariä, Deutsches Staats= u. Bundesrecht (21866) § 63 ff. Unter den neueren Werken über Staats- Gallikanismus. 382 gemeine Staatsrecht (11863) 8§ 211/268; Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und mediatisierten vormals reichsständischen Häuser Deutschlands (1871); Hermann Schulze, Die Hausgesetze der re- gierenden deutsch. Fürstenhäuser (3 Bde, 1862/82); Pütter, Lit. des Teutschen Staatsrechts III (Göt- tingen 1783) 739; G. Beseler, Die Lehre von den Erbverträgen (3 Bde, 1835/40); R. v. Mohl, Gesch. u. Lit. der Staatswissenschaften II 300 ff; Her- mann Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern u. seine Bedeutung für die deutsche Staatsentwicklung (1851); ders., Thron- folge u. Familienrecht der ältesten german. Königs- geschlechter, in der Zeitschrift für Rechtsgesch. VII (1868) 323 f 402; ders., Das Erb= u. Familien- recht der deutschen Dynastien des Mittelalters. Ein Beitrag zur Gesch. des deutschen Fürstenrechts (1871); ders., Gutachten über die Thronfolge im Kar. Portugal (Aus der Praxis des Staats= u. Privatrechts [I18761] Nr IV, S. 169 f); derf., Das preuß. Staatsrecht 1 (21888); ders., Lehrb. des deut- schen Staatsrechts 1 (1881); ders., Das deutsche Fürstenrecht in seiner geschichtl. Entwicklung u. ge- genwärtigen Bedeutung, in Holtzendorffs Enzyklo- pädie der Rechtswissenschaft I (561900), 1349 ff; J. Ficker, Vom Reichsfürstenstande 1I (1861); Auf- sätze von Treitschke in Bluntschlis Staatswörterb. II u. III, ebendort X 518 von Hermann Schulze Art. „Thronfolge“; A. Hänel, Deutsches Staats- recht 1 (1892); G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts ((1905 hrsg. von Anschütz); O. Gierke, Die jurist. Persönlichkeit des hochadeligen Hauses, in Grünhuts Zeitschrift für deutsches Privat= u. öffentliches Recht der Gegenwart V 557/600; G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht, in Holtzendorffs Enzyklopädie der Rechtswissenschaft II (1904) 449 ff; R. Schröder, Lehrb. der deutschen Rechts- gesch. ((1907); H. Brunner, Deutsche Rechtsgesch. 1 (21906); ders., Quellen u. Gesch. des deutschen Rechts, in Holtzendorffs Enzyklopädie der Rechts- wissenschaft 1 (/1904) 171 ff; M. v. Seydel, Bayr. Staatsrecht 1 (21895); O. v. Sarwey, Das Staats- recht des Kgr. Württemberg 1 (1883); F. Wielandt, Das Staatsrecht des Großhzgt. Baden (1895); W. Schücking, Der Staat u. die Agnaten (1902); L. v. Rönne, Das Staatsrecht der preuß. Monarchie 1 (61899); K. Cosack, Das Staatsrecht des Eroß- hägt. Hessen (1894); H. Rehm, Modernes Fürsten- recht (1904); derf., Prädikats= u. Titelrecht der deutschen Standesherren (1905); derf., Die über- staatliche Rechtsstellung der deutschen Dynastien recht: O. Mejer, Einleitung in das deutsche Staatsr. (1907 (21884); H. Zöpfl, Grundsätze des gemeinen deut- schen Staatsrechts mit bes. Rücksicht auf das all- J. [E. Baumgartner; III3, III7—9 Kämpfe, rev. E. Baumgartner.) G. Gallikanismus nennt man das staats- kirchliche System, durch welches zunächst in Frank- reich die Unabhängigkeit der weltlichen Gewalt vom Papsttum durchgeführt, der päpstliche Primat auf kirchlichem Gebiete beseitigt, die päpstliche Unfehlbarkeit geleugnet und eine formell zwar nicht schismatische, faktisch aber von Rom nahezu unabhängige gallikanische Nationalkirche geschaffen werden sollte. Verschieden hiervon sind die „gal- likanischen Freiheiten“, welche nicht ledig- lich Lehre, sondern lebendige Wirklichkeit dar- stellen, als Gesetz auftreten. Das gallikanische System beruht auf den Prin- zipien des Territorialismus, welcher das Papal=