In der Herderschen Verlagshandlung zu Freiburg im Breisgau sind erschienen und können durch alle Buchhandlungen bezogen werden Kostanecki, Dr Anton von, Arbeit und Armut. Ein Beitrag zur Ent- wicklungsgeschichte sozialer Ideen. gr. 8°9 (VI u. 210) M 3.50; geb. in Lein- wand M 4.30 Der Verfasser erblickt in dem Wandel der Anschauungen über Arbeit und Armut bzw. Armen- pflege die große Entwicklungslinie der sozialen Ideen. Die Genefis des Proletarier= begriffs aufdeckend, glaubt er zugleich in sein tiefstes Wesen hineinzuleuchten und seine epoche- machende Bedeutung zu erweisen. Fesch, Heinrich, S. J., Lehrbuch der Nationalökonomie. Ler.-80 I: Grundlegung. (XIV u. 486) M 10.—; geb. in Leinwand M 11.50 II: Allgemeine Volkswirtschaftslehre. I: Wesen und Ursachen des Volkswohl- standes. (X u. 808) N 16.—; geb. M 17.60 Der III. Band wird den volkswirtschaftlichen Lebensprozeß behandeln. Die Be- sondere Volkswirtschaftslehre wird im Anschluß an Peschs Allgemeine Volkswirtschaftslehre von Ordensbrüdern des Verfassers bearbeitet. Es werden als Band IV ff erscheinen: Das Agrarwesen; das Gewerbewesen; Handel und Verkehr; das Armenwesen; Finanzwirtschaft und Statistik. „JIch gestehe: Mit einer gehörigen Portion Skepfis trat ich an die Lektüre dieses Buches heran. Und doch muß ich nunmehr, nachdem ich mit den 472 Seiten fertig geworden bin, zu- geben, daß es mich angenehm enttäuscht hat. Pesch gehört zu jenen sympathischen Menschen, welche das Herz auf dem richtigen Fleck haben und deshalb überzeugungstreu und ehrlich bis in die letzten Konsequenzen sich geben. Wir dürfen ihm auch ohne weiteres glauben, daß er sich in der Beweisführung seines Systems ausschließlich in der Sphäre „philosophischer, historischer, juristischer und volkswirtschaftlicher Erwägungen“ wähnt. Ob dies freilich in concreto immer der Fall ist, darf bezweifelt werden. Mich dünkt sogar, daß der Wert des Lehrbuches — wenigstens soweit das Psychologische hier mitspricht — in jener Auffassung des Autors zu suchen ist, die in seiner religiösen Uberzeugung ihren Ursprung hat.. Inm übrigen zeigt Pesch eine erstaunliche Be- lesenheit; ausgerüstet mit einem eminenten Wissen, ist er auf allen einschlägigen Gebieten zu Haufe. Seiner Polemik zu folgen, bereitet Vergnügen; kein Problem des 19. Jahrhunderts von national- ökonomischer, sozialpolitischer und historischer Bedeutung, das er nicht bis in die letzten Ausläufer verfolgt hätte. Und dazu eine Uberzeugungstreue, der man anmerkt, daß sie das Wesen eines Mannes ausmacht, der auf dem Boden einer in sich geschlossenen Weltanschauung steht. Mag man diese nun teilen oder nicht — banal wäre es, darüber richten zu wollen. Ich wenigstens fühle mich nicht dazu berufen." (Kritische Blätter für die gesamten Sozialwiffenschaften, Dresden 1905, Mai—Juni [Prof. Dr Bernhard Harmsl.) Sägmüller, Dr Johannes Baptift, Lehrbuch des katholischen Kirchen- rechts. Zweite, vermehrte und verbesserte Auflage. gr. 80 (XVI u. 932) M 12.60; geb. in Halbfranz #/ 15.— „Die erste Auflage hat in der „Theologischen Revue' schon eine eingehende Würdigung er- fahren. Das zur Empfehlung dem Buche gespendete Lob gilt in noch höherem Maße von der neueren Auflage, die trotz vermehrten Kleindruckes um beinahe 100 Seiten gewachsen ist. Uberall zeigt sich das Bestreben, ein vollkommen auf der Höhe der Zeit stehendes wissenschaftliches Werk zu bieten, das Sorgfalt und Zuverlässigkeit mit Klarheit und Präzifion verbindet. Die neueren unter dem Pontifikat Pius' X. erschienenen Erlasse find sorgfältig berücksichtigt, so die über Organi- sation der römischen Kurie, über die tägliche Kommunion und die Krankenkommunion, über die Form der Verlöbnis= und Eheschließung, über Meßstipendien. Das Buch gewinnt dadurch einen besondern Wert, daß es überall zu eigenen Studien anleitet und in die Quellen einführt. Er- staunlich reich find die Literaturangaben, die sich fast auf jeder Seite finden und in den Ergän- zungen noch eine Vermehrung erfahren. Das Werk gehört zu den besten Lehrbüchern des Kirchenrechts.“ (Theologische Revue, Münster 1909, Nr 6.) Triebs, Dr Franz, Studien zur Lex Dei. gr. 80 I: Das Rönmische Recht der Lex Dei über das fünfte Gebot des Dekalogs. (XVI u. 220) M 4.— II: Das Römische Recht der Lex Dei über das sechste Gebot des Dekalogs. XII u. 134) M3.— „Triebs bietet hier eine außerordentlich sorgfältige und fleißige Arbeit, die nicht nur für den Theologen, speziell den Kanonisten, sondern auch darüber hinaus für Rechtsgeschichte und juristische Theorie hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzt. Die Beziehungen des kanonischen Rechts zum römischen Recht, somit die Wichtigkeit einer genauen Kenntnis des lus Romanum für das richtige und volle Verständnis der Rechtssätze, der prozessualen Regeln und Formen des kanonischen Rechts werden durch diese ausgezeichnete Studie gründlich beleuchtet und erwiesen. (Stimmen aus Maria-Laach, Freiburg 1908, 2. Heft.)