1229 Gewerbesteuerb 679400, Kapitalsteuer4 052 000), aus indirekten Steuern 18575600 (und zwar Wirtschaftsabgaben 11 000 000, Umsatzsteuer 89014 100); aus Überweisungen aus der Reichs- kasse 8465 950. Die Staatsschuld beträgt 1909: 585 186 725 M; auf die Eisenbahnschuld ent- fallen hiervon 561 047716 M. Zur Verzinsung sind nötig 22 122 617 M (Zinsfuß durchschnitt- lich 3Z,5). Die Rechnungskontrolle findet durch die hierfür bestellten Verwaltungsorgane (die Oberrechnungs- kammer) und die Ständeversammlung statt; ein unabhängiger Rechnungshof besteht nicht. Literatur. Das Kgr. W., eine Beschreibung von Land, Volk u. Staat, hrsg. vom Statistischen Landesamt mit ausführlichem Literaturnachweis (3 Bde, 1882,86; 4 Bde, 21904/07); Hof= u. Staatshandbuch des Kgr. W. (1909); Württemb. Jahrbücher für Statistik u. Landeskunde (seit 1818); Beschreibung der Oberämter, hrsg. vom Statist. Landesamt (1824 ff, neue Folge 1893 ff); Statist. Handbuch für das Kgr. W. (seit 1885); Hassert, Landeskunde von W. (1903); Lang, Entwicklung der Bevölkerung Ws. im 19. Jahrh. (1903); Bar- tens, Die wirtschaftliche Entwicklung des Kgr. W. (1901). — Württ. Urkundenbuch, hrsg. vom kgl. Staatsarchiv 1/X (1849/1909); Württ. Geschichts- quellen (1894 ff) u. Darstellungen aus der württ. Geschichte (1904 ff), beide hrsg. von der Kommis- sion für Landesgesch.; C. F. v. Stälin, Württ. Ge- schichte (4 Bde, 1841/73, geht bis 1593); P. F. Stälin, Geschichte W.s (I, 1882/87; reicht bis 1496); E. Schneider, Württ. Geschichte (1896, reicht bis 1871); K. Weller, Geschichte W.s (Samm- lung Göschen, 1909); Württ. Vierteljahrsschrift für Landesgesch. (seit 1878, neue Folge seit 1892); Bibliographie der württ. Geschichte, begründet von Zehnt. 1230 Heyd, fortgesetzt von Th. Schön 1895/96 (1907 ff). Sarwey, Staatsrecht des Kgr. W. (1883); Gaupp, Staatsrecht des Kgr. W. (1895; 1908 hrsg. von Göz); Doll, Die staatsrechtl. Verhält- nisse des Deutschen Reichs u. des Kgr. W. (1908); Bazille, Das Staats= u. Verwaltungsrecht des Kgr. W. (1908); Gugel, Verwaltungsrecht des Kgr. W. (1908); Fleiner, Staatsrechtl. Gesetze W.# (1908); Ruck, Verwaltungsrechtl. Gesetze W.# (2 Bde, 1911); Bohn, Die württemb. Justizverwaltung (1906); Springer, Verfassung u. Verwaltung der Städte im Kgr. W. (1905, Bd 120, II. der Schriften des Ver- eins für Sozialpolitik); Fricker u. Geßler, Geschichte der Verfassung W.s (1869); F. Wintterlin, Ge- schichte der Behördenorganisation (2 Bde, 1904 bis 1906); Glock u. Schneidler, Das im Kgr. W. geltende Reichs= u. Landesrecht (1909). — L. v. Golther (ehemaliger württemb. Minister), Der Staat u. die katholische Kirche in W. (1874); Pfaff-Sproll, Gesetzeskunde, Zusammenstellung kirchlicher u. staatlicher Verordnungen für die Geistlichkeit des Bistums Rottenburg (2 Bde, 21908 ff); Michel, Die rechtl. Stellung der Geist- lichen in W. (1899); v. Kiene, Kath. Pfarrgemeinde- gesetz vom 14. Juni 1887 u. 22. Juli 1906 (1906); K. Fauser, Die Konfession der Kinder in W. nach dem gegenw. Stand der Gesetzgeb. (1911, protest.); Hauber, Recht u. Brauch der evang.-luth. Kirche in W. (1854); Steinheil, Gesetze u. Verfügungen über die Kirchengemeinden u. Synoden der evang. Lan- deskirche W.s (1890); Württ. Kirchengesch., hrsg. vom Kalwer Verlagsverein (1893, protest.); R. Schmid, Reformationsgesch. W.Ss (1904, protest.); Kalb, Kirchen u. Sekten der Gegenwart (21907); A. Gunzenhausen, Kirchenverfassung u. religiöse Einrichtungen der Israeliten in W. (1909). — Kaißer, Gesch, des Volksschulwesens in W. (2 Bde, 1894/97); Schüz u. Hepp, Die württ. Volksschul- gesetzgebung (1909). IBühler.] Z. Zehnt. 1. Geschichtliches. Der Zehnt stammt bekanntlich aus dem mosaischen Recht, wonach zugunsten des Stammes Levi die übrigen Stämme besteuert wurden. Von da gelangte die Einrichtung durch Rezeption ins Christentum. Be- reits die Didache wünscht die Darbringung der Erstlinge; die Didaskalia wendet 4 Mos. 18 auf das Neue Testament an. Doch fließen in den ersten christlichen Jahrhunderten die Mittel für den Unterhalt des Klerus zunächst noch aus andern Quellen; teils können wir schon die ersten Anfänge der Bildung eines eignen Kirchenvermögens wahr- nehmen, teils leben viele Geistliche von ihrem Privatvermögen oder von einer privaten Neben- beschäftigung, wovon selbst der Handel längere Zeit hindurch nicht ausgeschlossen war. Zur neuen bedeutenden Einkommensquelle wird der Zehnt in der ersten Periode des Mittelalters. Freilich hatte schon die Synode von Macon 585 den Versuch ge- macht, durch Androhung von Strafen die Erschlie- Khung jener Quelle zu erzwingen. Mehr Glück hatten Pippin und Karl der Große mit ihren Verord- nungen (765, 779) und mehrere Synoden (zu Frankfurt 794, Mainz 813) mit ihren Forde- rungen; zunächst brach sich die Einrichtung in Frankreich Bahn, dann verbreitete sie sich — dank ihren in den Schriften des Alten und Neuen Testaments gegebenen Grundlagen — rasch über die ganze Kirche. Natürlich war der Einrichtung äußerst günstig die Tatsache, daß die weltliche Macht die Kirchensteuer begünstigte bzw. erzwang. Die Kirche sah sich übrigens bald genötigt, gegen Mißbräuche, die sich an die Institution hefteten, einzuschreiten; namentlich entwickelten die Synoden des 12. Jahrh. hierin eine rege Tätigkeit. Viele Kirchenzehnten waren in Laienhände gekommen; vergebens kämpfte die Kirche dagegen an. Schließ- lich wandte sie sich nur noch gegen Neuerwerbungen von Zehnten durch Laien. So blieben viele Zehnten in Laienhänden, Zehnten, die nach weltlichem