von Hunderttausenden von Frauen und Kindern sanktioniert, und getreu dieser Waffenstillstandspolitik wird auch im Friedensvertrag die Aus- lieferung von 140000 Milchkühen gefordert und damit ein neuer Kinder- mord beschlossen. (Annex 4, § 6.) Dunkt 3. „Beseitigung aller wirtschaftlichen Schranken, soweit sie mög- lich ist, und Herstellung gleicher Handelsbedingungen unter allen Staaten, die sich dem Frieden anschließen und sich zu seiner Aufrechterhaltung ver- einigen.“ Jede nur denkbare Wirtschaftsschranke wird gegen die deutsche Industrie aufgerichtet, jede Gleichberechtigung wird dem deutschen Kaufmann ver- sagt. Wilson fordert Rücksichten der Billigkeit und des fair play im Han- delswettbewerb der Nationen. Von denen ist nicht mehr die Rede. Aber auch geschriebene Satzungen des Völkerrechts werden zerrissen, um Deutsch- lands Handel und Industrie lahm zu legen und seine Stellung in der Welt- wirtschaft auszulöschen. Maßnahmen gegen deutsches Privateigentum, auch geistiges Eigentum, die schon während des Krieges ein Anrecht waren, werden nunmehr als Recht des Friedens proklamiert. DOunkt 4. „Austausch angemessener Bürgschaften dafür, daß die Rüstungen der Völker auf das niedrigste mit der inneren Sicherheit zu vereinbarende Maß herabgesetzt werden.“ Keine Bürgschaften werden ausgetauscht, die gegenseitige Abrüstung zu sichern. Deutschland soll einseitig entwaffnet werden, und es wird aus- drücklich die Aufrechterhaltung großer Rüstungen seitens der Entente fest- gelegt durch die Bestimmung, daß 15 Jahre lang deutsches Gebiet besetzt bleiben soll. Allerdings wird für eine Entlastung des französischen militä- rischen Budgets dadurch gesorgt, daß Deutschland die Kosten der Be- satzungsarmee tragen soll. Punkt 5. „Freie, weitherzige und unbedingt unparteiische Schlichtung aller kolonialen Ansprüche, unter strenger Beobachtung des Grund- satzes, daß bei der Entscheidung aller solcher Souveränitätsfragen die Interessen der betroffenen Bevölkerung gleiches Gewicht haben müssen wie die berechtigten Ansprüche der Regierung, deren Rechtsanspruch bestimmt werden soll.“ 675