im inneren Anschlusse ans Gesamtvaterland vorangegangen; sie sind ihres Bolkes leuchtende Vorbilder und Erzieher zur Reichsfreudig- keit gewesen; das Wohl des Reiches hat ihnen als Leitstern ihrer Entschließungen und Handlungen und als ihr letztes und höchstes Ziel gegolten. Aber um so mehr haben sie ein Anrecht darauf, ihrem Hause die Anhänglichkeit des angestammten Volkes gewahrt, ihrem Lande die Freiheit und Selbständigkeit erhalten und ihrem Staate die in den Verträgen bei Gründung des Reiches und in der Reichsver- fassung gewährleisteten Möglichkeiten und Voraussetzungen zu einer gesunden Entwickelung und insbesondere zur Erfüllung der dem Einzelstaate nach der Verfassung des Reiches zukommenden wich- tigen Kulturaufgaben vorbehalten zu sehen. Wenn der König in selbstbewußter Würde so denkt und sein Regiment danach ein- richtet, so tut er nicht nur seine selbstverständliche Pflicht sich und seinem Lande gegenüber, sondern er handelt damit auch in hohem Maße im Interesse des Reichsganzen und erweist sich ge- rade darin als treuer Hüter des Biemarckschen Erbes. Es ist ein Naturgesetz von ewiger Wahrheit, daß ein lebendiger Orga- nismus, wie er auch im Deutschen Reiche als Bundesstaat gegeben ist, nur durch dieselben Lebenskräfte erhalten und zu gesunder Ent- wickelung nur mit denselben Grundsätzen ausgebaut werden kann, denen er seine Entstehung verdankt und die ihm seine Schöpfer als wesenseigentümlich eingepflanzt haben. Dezhalb ist es für Staat und Reich von Segen, daß König Friedrich August sich die Gedanken des Reichsgründers völlig zu eigen gemacht hat. Denn der geniale Reichsgedanke Bismarcks steht wie auf einem Granitsockel auf der politischen Eigenexistenz und Selbständigkeit der Einzelstaaten. Zede Zerstörung oder Unterhöhlung derselben würde zugleich eine Gefährdung des Reichs und eine Sünde am deutschen Volksleben bedeuten, weil ihr Gedeihen und die volle und freie Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die unerläßliche Voraussetzung für das Gedeihen des Reiches selbst ist. Das sind keineswegs bloß geschriebene Verfassungsgrundsätze oder weltfremde Theorien aus der Studier- stube, sondern in der Selbständigkeit der Bundesstaaten spricht sich ein geschichtlich begründetes Lebensprinzip des deutschen Volkes aus. Die freie Selbstbestimmung gehört nun einmal zum Wesen der deutschen Stämme und ist ein Ausfluß ihrer eigensten Natur. 40