Selbstverständlichkeiten gewesen. Häufig hat er ihnen beredten Aus- druck verliehen, so vor allem in seiner schon erwähnten Ansprache beim 25jährigen Regierungsjubiläum des Kaisers: „Wir, die wir mit Ew. Majestät durch heilige Bündnisverträge zum Wohle unseres geliebten Vaterlandes unverbrüchlich verbunden sind, dürfen es besonders dankbar rühmen, daß es Ew. Majestät Weisheit jederzeit gelungen ist, .. den Einzelstaaten diejenige Selbständigkeit zu wahren, die sie zur Erfüllung der ihnen eigenen Aufgaben be- dürfen. Wie wir aber in der uns verbürgten Selbstän- digkeit eine Grundlage des inneren Friedens und eine Gewähr für die Wohlfahrt des Reiches und seiner Glieder erblicken, so können auch Ew. Majestät versichert sein, daß wir in gleicher Treue an den uns obliegenden Pflich- ten festhalten, und daß das Wohl des Reiches der Leit- stern unserer Handlungen und Entschließungen bleiben wird!“ Dabei bedeutet dieses bewußte Anhalten an den Grundlagen des Reichsaufbaues bei unserem Könige keineswegs nur das pflichtmäßige Festhalten verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte, sondern vor allem eine Bertiefung seiner königlichen und bundes- fürstlichen Pflichten. Unter welchen Gesichtspunkten er die Boden- ständigkeit des Stammesgedankens und die Jahrhunderte über- dauernde Anhänglichkeit an das Haus Wettin erfaßt, hat er einmal aus folgenden Worten erkennen lassen: „Unsere Zeit mit ihrer Beweglichkeit und Unstetigkeit erscheint mir besonders dazu angetan zu sein, sich die hohe sozialpolitische Be- deutung zuvergegenwärtigen, welche einemjahrhunderte- langen und in so mancher Hinsicht beilsamen Festhalten an der beimatlichen Scholle innewohnt.“ Wie bei jedem selbständigen Wirtschaftskörper, ist nun auch und erst recht beim Staate die Vorbedingung seines Bestehens und der Erfüllung seiner Aufgaben die finanzielle Selbständigkeit. Ohne eigene Finanzgewalt muß ein Staat zugrunde geben. Nach dem Verfassungsbau des Deutschen Reiches und den Absichten seiner Gründer ist davon auszugehen, daß den Bundesstaaten die direkten Steuern (vor allem also Einkommensteuern und Vermögenssteuern) 42