8  1.  Die  Verwaltungsgerichte.

Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  wird  ausgeübt  durch

a)  die  Kreis  (Stadtausschüsse,

b)  die  Bezirks  ausschüsse,

c)  das  Oberverwaltungsgericht.

Wo  in  besonderen  Gesetzen  das  Verwaltungsgericht  genannt  wird,
ist  darunter  im  Zweifel  der  Bezirksausschuß  zu  verstehen.  )

Die  Kreis  (Stadthausschüsse  sowie  die  Bezirksausschüsse  wirken  auch
im  übrigen  in  den  durch  das  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  bei  den  Geschäften
  der  allgemeinen  Landesverwaltung#)  mit.

Daneben  sind  hierzu  mitberufen:

d)  der  Magistrat  (kollegialische  Gemeindevorstand),  bzw.  der
Bürgermeister  und  die  Beigeordneten  als  Kollegium  in  den  einem
Landkreise  angehörigen  Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern.“)


e)  der  Provinzialrat.)

Für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im
Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind,  kann  die  Zuständigkeit
der  vorbezeichneten  Behörden,  soweit  sie  nicht  anderweit  gesetzlich  feststeht,
  sowie  der  Instanzenzug  durch  Kgl.  Verordnung  bestimmt
werden.  5)

Der  Kreisausschuß  besteht  aus  dem  Landrate  als  Vorsitzenden
und  6  gewählten  Mitgliedern.  5)

Der  Stadtausschuß  besteht  aus  dem  Bürgermeister,  bzw.  dessen
gesetzlichem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  vier  gewählten  Magistratsmitgliedern,
  bzw.  vier  von  der  Gemeindevertretung  aus  der  Zahl  der
Gemeindebürger  gewählten  Mitgliedern.?)

1)  §  7  8VG.  5)  Vgl.  Ges.  27.  4.  1885  (GS.  S.  127).
*)  Zum  Begriffe  vgl.  PVBl.  25  270.  6)  Siehe  §  36  LVG.  u.  88  131  ff.  Kr  O.
*)  Deren  Tätigkeit  ist  z.  Z.  auf  die  Fälle  für  die  Provinz  Posen  vgl.  Ges.  19.  5.
der  §§  109  u.  114  ZG.  u.  §  1  der  1889  (GS.  S.  108).
Ver.  v.  13.  12.  1883  beschränkt.  7.)  Näheres  in  §§  37  u.  38  LVG.
*)  §  4  2.
Bartels,  Berwaltungsstreitverfahren.  1