2  §  1.  Die  Verwaltungsgerichte.

Der  Kreis  (Stadt)ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß
des  Vorsitzenden  drei  Mitglieder  anwesend  sind.)

Der  Bezirksausschuß  besteht  aus  dem  Regierungspräsidenten
als  Vorsitzenden,  zwei  vom  Könige  auf  Lebenszeit  ernannten  (darunter  ein
zum  Richteramte  und  ein  zum  höheren  Verwaltungsdienst  befähigtes
Mitglied)  und  vier  gewählten  Mitgliedern.  Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden
  ist  der  Verwaltungsgerichtsdirektor,  nächst  diesem  das  zweite
ernannte  Mitglied.  Hinsichtlich  der  Zusammensetzung  des  Bezirksausschusses
  Berlin  vgl.  8  4  des  Gesetzes  vom  13.  6.  1900  (GS.  S.  247).  2)

Der  Bezirksausschuß  ist  bei  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern,  in
Streitsachen  unter  Armenverbänden  bei  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern
beschlußfähig,  unter  denen  sich  in  allen  Fällen  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
  mindestens  zwei  ernannte,  darunter  ein  zum  Richteramte  befähigtes
  und  ein  gewähltes  Mitglied  befinden  müssen.)

Der  Provinzialrat  besteht  aus  dem  Oberpräsidenten  bzw.  dessen
Stellvertreter  als  Vorsitzenden,  aus  einem  ernannten  Mitgliede  (höherer
Verwaltungsbeamter)  bzw.  dessen  Stellvertreter  und  fünf  gewählten  Mitgliedern.")


Der  Provinzialrat  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
  fünf  Mitglieder  anwesend  sind.  5)

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  in  einer  Zusammensetzung
  von  wenigstens  fünf  Mitgliedern.#5

In  Berlin  tritt  an  die  Stelle  des  Provinzialrats  in  den  Fällen,
in  welchen  er  in  erster  Instanz  zu  beschließen  hat,  der  Oberpräsident,
in  den  übrigen  Fällen  der  zuständige  Minister.  Für  den  Stadtkreis
Berlin  besteht  ein  besonderer  Bezirksausschuß.)

Die  Dienstaussicht  führt  bei  den  Kreis  (Stadt)ausschüssen  der  Regierungspräsident,
  in  Berlin  der  Oberpräsident,  bei  den  Bezirksausschüssen
der  Oberpräsident,  bei  dem  Provinzialrat  der  Minister  des  Innern.  Vorstellungen
  gegen  die  geschäftlichen  Aufsichtsverfügungen  des  Regierungspräsidenten
  unterliegen  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Oberpräsidenten,
  diejenigen  des  Oberpräsidenten  der  endgültigen  Entscheidung
des  Ministers  des  Innern.  Die  Aussichtsbehörden  sind  zur  Vornahme
  allgemeiner  Geschäftsrevisionen  befugt.)

1)  Näheres  wegen  des  Ausscheidens  in

6)  Siehe  bes.  §  28  Verwer  G.  3.71875

8  40  2.

*!)  Näheres  in  den  §§  28—32  L.,
siehe  unten  S.  41.

:)  Näheres  in  §  33  LV.

")  Näheres  in  §§  10—14  LV.

8)  Näheres  in  §  15  LVG.

2.8.  1880
(Ge.  1880  S.  328),  Ges.  27.  5.1888
(GS.  S.  226),  Ges.  8.  5.  1889  (GS.
S.  107)  u.  Ges.  26.  3.  1893  (GS.  S.  60).

!)  Näheres  in  §  43  LV.  u.  unten  S.  40.

")  Näheres  in  §  48  LVG.