82.  Allg.  Vorschr.  betr.  das  Verfahr.  in  Verwaltungss.  I.  Arten  der  Rechtsbehelfe.  3

Die  vorstehend  aufgeführten  Behörden  haben  sich  gegenseitig  Rechtshilfe
  zu  leisten,  sie  haben  den  geschäftlichen  Aufträgen  und  Anweisungen
der  ihnen  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Behörden  Folge  zu  leisten.
Dem  Vorsitzenden  des  Kollegiums  liegt  dessen  Zusammenberufung,  die
Geschäftsleitung  und  Vertretung  der  Behörde  ob.1)  Für  den  Geschäftsgang
  und  das  Verfahren  der  Kreis  (Stadt)ausschüsse,  der  Bezirksausschüsse,
  der  Provinzialräte  und  des  Oberverwaltungsgerichts  sind  die
Regulative  vom  28.  2.  1884  (VMl.  S.  41,  37  u.  35)  und  vom
22.  2.  1892  (VMhl.  S.  133),  sowie  vom  15.  5.  1893  (VMl.
S.  133  u.  123)  erlassen.

&amp;  2.  Allgemeine  Vorschriften  betr.  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.


I.  Arten  der  Rechtsbehelfe.

In  welcher  Weise  Verfügungen  (Bescheide,  Beschlüsse)  in  Verwaltungssachen
  angefochten  werden,  bestimmt  das  Gesetz.

Zur  ersten  Anfechtung  einer  Verfügung  in  einer  Verwaltungsangelegenheit
  dienen  in  der  Regel  die  Beschwerde  oder  die  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren.  Die  Beschwerde  ist  vorbehaltlich  abweichender
  besonderer  gesetzlicher  Bestimmungen  ausgeschlossen,  soweit
das  Verwaltungsstreitverfahren  zugelassen  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon
bilden  namentlich  die  unten  im  §  6  behandelten  Rechtsmittel  gegen
polizeiliche  Verfügungen.)  Unberührt  bleibt  jedoch  die  Befugnis  der
staatlichen  Aufsichtsbehörden,  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständigkeit
  Verfügungen  und  Anordnungen  der  nachgeordneten  Behörden
außer  Kraft  zu  setzen,  oder  diese  Behörden  mit  Anweisungen  zu  versehen.)

Das  Verfahren  des  Kreis  (Stadt)ausschusses  und  des  Bezirksausschusses
  ist  entweder  das  Verwaltungsstreitverfahren  oder
das  Beschlußverfahren.  Ersteres  tritt  überall  da  ein,  wo  von
der  Entscheidung  in  streitigen  Verwaltungssachen,  oder  von  der  Erledigung
  der  Angelegenheit  im  Streitverfahren,  oder  durch  Endurteil,
oder  von  der  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  dem  Bezirksausschusse
oder  bei  einem  Verwaltungsgerichte  gesprochen  wird,  oder  wo  sonst
dieses  Verfahren  gesetzlich  vorgeschrieben  ist.  In  allen  anderen  Angelegenheiten
  ist  das  Verfahren  des  Kreis  (Stadt)ausschusses  und  des
Bezirksausschusses  das  Beschlußverfahren.  Das  Oberverwaltungs=1)

  Näheres  in  §§  49  u.  55  LVG.  2)  Vgl.  §  50  LVG.
2)  §§  127  ff.  L  VWG.  u.  unten  S.  49  ff.
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