4  §  2.  Allg.  Vorschriften  betr.  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.

gericht  verfährt  nur  im  Verwaltungsstreitverfahren,  der  Provinzial-=rat
  nur  im  Beschlußverfahren.  #

II.  Fristen.

Die  regelmäßige  Frist  für  die  Anbringung  der  Beschwerde,  der
Klage,  sowie  des  Antrages  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  beträgt  zwei  Wochen.2)  Diese  Fristen  sowie  alle  Fristen
im  Verwaltungsstreitverfahren  sind  präklusivisch  und  beginnen,  falls  die
Gesetze  nichts  anderes  vorschreiben,  mit  der  Zustellung.,)  Eine
bestimmte  Form  der  Zustellung  für  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden
  schreibt  das  Gesetz  nicht  vor,  jede  sichere  und  vollständige
Kenntnis  von  dem  Erlasse  und  Inhalte  einer  Verfügung  genügt,  doch
empfiehlt  es  sich,  zum  Nachweise  der  Zustellung  Behändigungsscheine
  auszustellen  oder  Aktenvermerke  zu  machen.")  Für  die
Berechnung  der  Fristen  sind  die  bürgerlichen  Prozeßgesetze
maßgeblich,  es  kommen  hierfür  die  §§  221,  222  Z  PO.  u.  die  88  186
bis  193  BGB.  in  Betracht.  Im  Zweifel  hat  die  Anbringung  der
bezeichneten  Rechtsbehelfe  aufschiebende  Wirkung,  doch  darf  trotz  dessen
die  Ausführung  der  Verfügungen,  Bescheide  und  Beschlüsse  angeordnet
werden,  sofern  letztere  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  ohne  Nachteil
für  das  Gemeinwesen  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann.5)

III.  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

Für  das  Verwaltungsstreitverfahren  finden  die  Bestimmungen  der
bürgerlichen  Prozeßgesetze  betr.  die  Ausschließung  und  Ablehnung
der  Gerichtspersonen  siungemäße  Anwendung.  In  Betracht  kommen
hierfür  die  §§  41,  42  und  49  ZPO.  Donach  ist  sowohl  ein  Richter
aus  den  im  §  41  ZPO.  aufgeführten  Gründen  kraft  Gesetzes  von
der  Ausübung  des  Richteramts  ausgeschlossen,  als  auch  kann  er  wegen
Besorgnis  der  Befangenheit  abgelehnt  werden,  wenn  ein  Grund
vorliegt,  welcher  geeignet  ist,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  eines
Richters  zu  rechtfertigen  (§  42  ZPO.).  Aus  der  innerhalb  seiner
Zuständigkeit  geübten  amtlichen  Tätigkeit  des  Landrats  bzw.  des
Regierungspräsidenten  darf  kein  Grund  zu  deren  Ablehnung
wegen  Besorgnis  der  Befangenheit  entnommen  werden.-)

1)  Vgl.  §  54  LVG.  und  Beschlüssen  S.  22  u.  36.)  v.  K.
5)  §  51  2.  3.  Erg  Bd.  529.
à)  §  52  Abs.  1  LW.  ")  §  53  2.,  aber  §  133  Abs.  3  2G.

)Vgl.  auch  v.  K.  4  1266  ff.  OVG.  46  404.  5)  Vgl.  §  61  LVG.  v.  K.  4  1236.
(Wegen  der  Zustellung  von  Urteilen