III.  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.  5

Über  das  Ablehnungsgesuch  beschließt  das  Gericht,  welchem  der
Abgelehnte  angehört,  und  wenn  der  Vorsitzende  des  Kreis(Stadt)-oder
  Bezirksausschusses  abgelehnt  werden  soll,  das  zunächst  höhere
Gericht.  Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  für  begründet  erklärt
wird,  ist  endgültig;  wird  das  Gesuch  für  unbegründet  erklärt,  so  steht  der
damit  zurückgewiesenen  Partei  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht  zu.  Die  Verhandlung
  über  die  Ablehnung  erfolgt  in  nichtöffentlicher  Sitzung  und
ohne  mündliche  Verhandlung.2

Das  mit  dem  Ablehnungsgesuche  angegangene  Gericht  darf,  wenn
es  das  Gesuch  für  unbegründet  erklärt,  nicht  in  der  Sache  selbst
erkennen,  ohne  zunächst  der  Partei  die  Beschwerde  offen  zu  halten.
Der  abgelehnte  Richter  ist  vorher  über  den  Ablehnungsgrund  zu  hören.
Eine  Ablehnung  ganzer  Spruchkollegien  ist  unzulässig.1)

Das  im  Instanzenzuge  zunächst  vorgesetzte  Gericht  entscheidet  endgültig,
  es  bestimmt  zugleich  das  zuständige  Gericht,  wenn  das  Gericht,
dem  das  ausgeschlossene  oder  abgelehnte  Mitglied  angehört,  bei  dessen
Ausscheiden  beschlußunfähig  wird.)

Im  Beschlußverfahren  ist  ein  Mitglied  nur  dann  von  der
Beratung  und  Abstimmung  ausgeschlossen,  wenn  der  Gegenstand  der
Verhandlung  dieses  selbst,  oder  seine  Verwandten  und  Verschwägerten
in  auf-  und  absteigender  Linie,  oder  bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie
betrifft.  Ebensowenig  darf  ein  Mitglied  bei  der  Beratung  und  Beschlußfassung
  über  solche  Angelegenheiten  mitwirken,  in  welchen  es  in
anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben
hat,  oder  als  Geschäftsführer,  Beauftragter  oder  in  anderer  als  öffentlicher
  Stellung  tätig  gewesen  ist.3)

Wird  infolge  des  gleichzeitigen  Ausscheidens  mehrerer  Mitglieder  die
Behörde  beschlußunfähig  und  kann  die  Beschlußfähigkeit  auch  nicht  durch
Einberufung  unbeteiligter  Stellvertreter  hergestellt  werden,  so  wird  von
dem  Regierungspräsidenten  bzw.  Oberpräsidenten  oder
Minister  des  Innern,  je  nachdem  es  sich  um  einen  Kreis  (Stadt)=ausschuß,
  Bezirksausschuß  oder  Provinzialrat  handelt,  ein  anderer  Kreisoder
  Stadtausschuß,  Bezirksausschuß  oder  Provinzialrat  mit  der  Beschlußfassung
  beauftragt.  Für  den  Stadtkreis  Berlin  steht  die  Beauftragung
  an  Stelle  des  Regierungspräsidenten  dem  Oberpräsidenten  zu.“)

1)  O.  11279;  34  155.  v.  K.  1.  ErgBd.  )  Vgl.  §  62  LVG.
540.  §§  46  u.  44  Abs.  3  8PO.  v.  Br.  #  )  Siehe  §  115  LV.
I  Anm.  101  zu  §  62  LWG.  v.  K.)  Siehe  §  116  LVG.
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