6  8  2.  Allg.  Vorschriften  betr.  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.

IV.  Zuständigkeit.

In  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  Grundstücke  beziehen,  ist  die
Behörde  der  belegenen  Sache  zuständig  (forum  rei  sitae).i)  Sind  die
Grundstücke  in  mehreren  Bezirken  belegen,  oder  ist  es  zweifelhaft,  zu
welchem  Bezirke  sie  gehören,  so  wird  die  zuständige  Behörde  für  das
Verwaltungsstreitverfahren  durch  den  Bezirksausschuß,  und
wenn  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Regierungsbezirken  belegen  sind,
durch  das  Oberverwaltungsgericht  bestimmt.  Im  Beschlußverfahren
liegt  diese  Befugnis  dem  Regierungspräsidenten,  dem  Oberpräsidenten
oder  dem  Minister  des  Innern  ob,  je  nachdem  die  betr.  Grundstücke
demselben  Regierungsbezirke,  derselben  Provinz  oder  verschiedenen  Provinzen
  angehören.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Personen  oder
Korporationen,  deren  Angelegenheiten  den  Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung  bilden,  in  mehreren  Bezirken  wohnen  oder  ihren
Sitz  haben.?)

Diejenige  Beschlußbehörde,  welche  zur  Entscheidung  bestellt  ist,  hat,
wenn  gegen  ihren  Beschluß  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren  gestellt  ist,  über  diesen  Antrag  weiter
zu  entscheiden.  3)  Die  Bestimmungen  des  Landesverwaltungsgesetzes
über  die  örtliche  Zuständigkeit  gehen  also  über  den  Rahmen  des  dinglichen
  Gerichtsstands  im  Sinne  der  §§  21  ff.  Z  PO.  hinaus;  insbesondere
  findet  keine  Unterscheidung  zwischen  persönlichen  und  dinglichen
Ansprüchen  statt.")

In  allen  anderen  Fällen  bestimmt  sich  die  Zuständigkeit  nach  dem
Wohnsitze  des  in  Anspruch  Genommenen,  im  Beschlußverfahren  nach
dem  Wohnsitze  desjenigen,  auf  dessen  Angelegenheit  sich  die  Beschlußfassung
  bezieht.  Bei  Korporationen  bzw.  öffentlichen  Behörden
bestimmt  sich  die  Zuständigkeit  entsprechend  nach  deren  Sitz.  Hat  die
Korporation  oder  öffentliche  Behörde  ihren  Sitz  außerhalb  ihres  räumlichen
  Bezirks,  so  ist  diejenige  Behörde  zuständig,  welcher  dieser  Bezirk
angehört.  Für  den  Kommunalverband  der  Provinz  Brandenburg  ist
der  Bezirksausschuß  zu  Potsdam  zuständig.  5)

Der  Begriff  des  Wohnsitzcs  ist  im  Gesetze  nicht  näher  bestimmt,
im  allgemeinen  findet  dasselbe  Anwendung,  was  nach  bürgerlichem

1)  §  57  Ziff.  1  LVG.  5)  Vgl.  §  57  Ziff.  2  LVG.  OVG.  20  246;
*!)  Siehe  §  58  LVG.  Diese  Bestimm.  29  260.  v.  K.  3  274,  297.  v.  K.  4  1220.

finden  auch  Anwendung  bei  §  61  KrO.  Findet  Anwendung  im  Falle  der  8§  56
8)  OVG.  17  450.  v.  K.  4  1223.  u.  66  B6.  (OVG.  27  196.  v.  K.  4  1284.)
1)  Stier-Somlo  S.  68  zu  §  57  LVG.  Vgl.  v.  Br.  I  Anm.  93  zu  §  57.