§  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.  I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  7

Recht  gilt,  nicht  völlig  trifft  das  jedoch  in  steuerlichen  Angelegenheiten
  zu.  0

Wenn  bei  einer  Angelegenheit,  welche  zur  Zuständigkeit  des  Kreis-(Stadthausschusses
  gehört,  die  betr.  Kreiskorporation  (Stadtgemeinde)
als  solche  beteiligt  ist,  so  wird  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
von  dem  Bezirksausschusse,  und  wenn  ein  Stadtkreis  beteiligt  ist,  von
dem  Oberverwaltungsgericht,  für  das  Beschlußverfahren  von  dem
Regierungspräsidenten,  für  Berlin  von  dem  Oberpräsidenten  ein  anderer
Kreis=  oder  Stadtausschuß  mit  der  Entscheidung  oder  Beschlußfassung
beauftragt.

Unter  welchen  Voraussetzungen  eine  Kreiskorporation  oder  Stadtgemeinde
  bei  einer  zur  Zuständigkeit  des  Kreisausschusses  gehörigen
Angelegenheit  als  beteiligt  im  Sinne  vorstehender  Bestimmungen  anzusehen
  gilt,  ist  Tatfrage,  jedenfalls  muß  der  betr.  Verband  in  einer
Parteirolle  stehen,  es  genügt  nicht  ein  bloßes  Interesse  an  dem  Ausfalle
  der  Entscheidung.#)

Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  bestimmt
sich  lediglich  nach  dem  Gesetze;  eine  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  findet  nur  da  statt,  wo  sie  das  Gesetz  ausdrücklich  für
zulässig  erklärt  hat.“)

Die  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte  ergehen  unbeschadet
aller  privatrechtlichen  Verhältnisse,  dies  schließt  aber  nicht  aus,
daß  die  Verwaltungsgerichte  über  privatrechtliche  Zwischenfragen  (Inzidenzpunkte)g
  selbständig,  wenn  auch  nicht  dispositiv  mit  entscheiden.  5

§  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.
A.  Klage.

Das  Verfahren  beginnt  in  erster  Instanz  mit  der  Erhebung  der
Klage  oder  Stellung  des  Antrages  auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren  );  letzterer  hat  alles  zu  enthalten,
was  für  die  Klage  gilt,  sofern  sich  dies  nicht  aus  den  Vorverhandlungen
  bei  der  Behörde  ergibt.  Die  Klage  ist:

1)  Vgl.  Näheres  Noell  S.  96  ff.  u.  133  ff)  §  7  LVG.  v.  K.  3  1216.  v.  Br.  1
*)  Vgl.  §  59  LVG.  Anm.  9—11  zu  §  7  LVG.
)  O##.346;  16  423.  v.  K.41225,  1226.  9)  88  63  u.  69  LVG.  u.  Pl.  19  309.
")  O.  23  401.  v.  K.  4  896  u.  87  v.  K.  4  1303.

Abs.  2  2.