8  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

1.  bei  dem  zuständigen:  Gericht  schriftlich  einzureichen,  sie
kann  bei  dem  Kreisausschusse  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Die  Erfordernisse
  der  Klageschrift  sind  folgende:

2.  es  ist  ein  bestimmter  Antrag  zu  stellen,

3.  die  Person  des  Beklagten,

4.  der  Gegenstand  des  Anspruchs,  sowie

5.  die  den  Antrag  begründenden  Tatsachen  sind  genau  zu
bezeichnen,)

6.  sind  die  als  Beweismittel  in  bezug  genommenen  Urkunden
in  Ur=  oder  Abschrift  beizufügen,  von  allen  Schriftstücken  und  deren
Anlagen  sind  Duplikate  einzureichen.  Das  Gericht  kann  in  geeigneten
Fällen  gestatten,  daß  statt  der  Einreichung  von  Duplikaten  die  Anlagen
selbst  zur  Einsicht  der  Beteiligten  an  Gerichtsstelle  offen  gelegt  werden.#)
Die  übrigen  Beweismittel  sind  an  sich  erst  in  der  mündlichen  Verhandlung
  anzugeben,  doch  empfiehlt  es  sich,  dies  möglichst  schon  vorher
zu  tun.

Die  Mängel  einer  unvollständigen  Klageschrift  können  nachträglich
  geheilt  werden;  wie  in  der  mündlichen  Verhandlung  so  können
auch  vorher  durch  Einreichung  von  Schriftsätzen  die  tatsächlichen  oder
rechtlichen  Anführungen  ergänzt  oder  berichtigt,  sowie  kann  die  Klage
abgeändert  werden,  letzteres  jedoch  nicht  mehr  in  der  Berufungsbzw.
  Revisionsinstanz.)

Zum  Vergleiche  seien  die  Erfordernisse  einer  Klageschrift  nach
§  253  ZPO.  angeführt,  sie  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  des  Gerichts,

2.  die  bestimmte  Angabe  des  Gegenstandes  und  des  Grundes
des  erhobenen  Anspruchs,  sowie  einen  bestimmten  Antrag,

3.  die  Ladung  des  Beklagten  vor  das  Prozeßgericht  zur  mündlichen
  Verhandlung  des  Rechtsstreits.

4.  Außerdem  soll  der  Wert  des  nicht  in  einer  bestimmten  Geldsumme
bestehenden  Streitgegenstandes  angegeben  werden,  wenn  die  Zuständigkeit
  des  Gerichts  von  diesem  Werte  abhängt.

Ferner  soll  die  Klageschrift  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  die
vorbereitenden  Schriftsätze  (§  130  Z  PO.  entsprechen,  danach
treten  noch  folgende  Anforderungen  hinzu:

4)  Im  Falle  des  Vorliegens  der  88  58  der  unteren  Instanz.  OG.  17  198;
u.  59  LV.  genügt  die  Einreichung  27  195.  v.  K.  4  1284.
bei  dem  Verw  erichte  höherer  Instanz)  §  63  LV.
oder  bei  einem  der  VerwGerichte  9  §  66  L.

)  Bgl.  88  71,  92,  95  LV.