I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  9

5.  die  Angabe  der  zur  Begründung  der  Anträge  dienenden  tatsächlichen
  Verhältnisse,

6.  die  Bezeichnung  der  Beweismittel,

7.  die  Unterschrift  des  Anwalts  bzw.  der  Partei  oder  ihrer
Bevollmächtigten.

Der  wesentlichste  Unterschied  der  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  derjenigen  vor  den  ordentlichen  Gerichten  ist  somit  der,
daß  ein  Klagegrund  nicht  anzugeben  ist,  damit  hängt  die  Freiheit  bei
der  Klageänderung  zusammen.  1)  Ferner  entfällt  das  Erfordernis  der
Ladung,  da  der  gesamte  Prozeßbetrieb  in  der  Hand  des  Gerichts  liegt.)

Nach  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichtes  ist  das
Vorhandensein  der  Voraussetzungen  einer  Klageschrift  möglichst  weitgehend
  zugunsten  des  Rechtsuchenden  auszulegen.  Es  gilt  als  ausreichend,
  daß,  wenn  es  auch  an  einer  festen  und  genauen  Bezeichnung
des  Klagebegehrens  fehlt,  sich  jedoch  aus  dem  gesamten  in  haltlichen
Vortrage  des  Klägers  Absicht  und  Ziel  der  Klage  ergibt,  insbesondere
daraus  die  Person  des  Beklagten,  sowie  der  Gegenstand  des  Anspruchs
und  die  ihn  begründenden  Tatsachen  erhellen.  Die  Bezeichnung  im
Rubrum,  sowie  der  Wortlaut  des  Klageantrages  sollen  über  die  Zulässigkeit
  der  Klage  rücksichtlich  der  Person  des  Beklagten  und  des
Gegenstandes  des  Anspruchs  nicht  ausschließlich  entscheidend  sein.")
Selbstverständlich  kann  die  tatsächliche  Begründung  der  Klage  in
einem  späteren  Schriftsatze  ergänzt,  sowie  der  Klageantrag  nachgeholt
werden.  )  Auf  die  Hinwirkung  zur  Stellung  bestimmter  Anträge  durch
den  Vorsitzenden  hatte  das  Oberverwaltungsgericht  noch  vor  Geltung
des  Landesverwaltungsgesetzes  in  der  Rundverfügung  vom  26.  9.  1876
(OVG.  1  433)  hingewiesen,  dies  findet  auch  jetzt  noch  entsprechende
Anwendung.

Auch  die  Bezeichnung  als  „Klage“  ist  nicht  immer  wesentliches
Erfordernis,  daß  ein  eingereichtes  Schriftstück  als  solche  behandelt  wird;
es  kann,  falls  eine  Beschwerde  eingelegt  wird,  wo  nur  eine  Klage
zulässig  ist,  die  Sache  im  Verwaltungsstreitverfahren  weiter  behandelt
werden,  des  Einverständnisses  des  Antragstellenden  wird  man  sich  in
Zweifelsfällen  hierbei  aber  zu  versichern  haben.  5)  Ebenso  ist  zu  ver-1)

  Siehe  §§  71,  92  u.  95  LV.  9  PBl.  25  712.

Siehe  8  68  u.  §  55  LVG.  ")  BVBl.  6  401  u.  OVG.  32  135.  v.  K.

9  Vgl.  v.  Br.  I  Anm.  106  zu  §  63  u.  4  1297.  Stier-Somlo  Anm.  4  zu
OVG.  28259;  32  129,  PVl.  14  8888  63  S.  92.
16  88;  17  313;  24  200.  v.  K.  4  1291
u.  1294  ff.  v.  K.  4  1291,  1294  ff.,  1298.