10  (§  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

fahren,  falls  ein  bei  der  unzuständigen  Behörde  angebrachtes  und  von
dieser  an  das  zuständige  Verwaltungsgericht  abgegebenes  Gesuch  weiter
als  Klage  behandelt  werden  soll.  y

Die  Zulässigkeit  einer  Widerklage  ist  nicht  ohne  weiteres  und
allgemein  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  gegeben,  sie  kann  nur
Ansprüche  betreffen,  welche  überhaupt  durch  das  Verwaltungsrecht
geschützt  sind,  und  muß  allen  Anforderungen  der  Klage  genügen.:)  In
der  Berufungs=  und  Revisionsinstanz  findet  die  Erhebung  einer
Widerklage  nicht  statt.")

Nach  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts  ist  eine  Klagenverbindung
  dann  zulässig,  wenn  die  Ansprüche,  welche  den  Gegenstand
verschiedener  Prozesse  bilden,  in  rechtlichem  Zusammenhange  stehen,
oder  in  einer  Klage  hätten  geltend  gemacht  werden  können.  Diese
Verbindung  kann  auf  Antrag  der  Parteien  oder  von  Amts  wegen  erfolgen,
  ihr  entspricht  die  Trennungsbefugnis  in  denjenigen  Fällen,
in  welchen  die  Klagenkumulation  nicht  am  Platze  ist.)

Unzulässig  ist  die  Verbindung  der  Reklamationsklage  gegen
die  Ortsschulbehörde  aus  §  46  Abs.  1  u.  2  des  Zuständigkeitsgesetzes
mit  der  Interessentenklage  aus  Abs.  3  a.  a.  O.  gegen  einen  Dritten,
welchen  der  Herangezogene  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt
seiner  für  verpflichtet  hält.  5)

Gleichfalls  unzulässig  ist  die  Verbindung  einer  Klage  auf  Feststellung
  der  Räumungspflicht  mit  einer  Klage  auf  Feststellung  der
Pflicht  zur  Verschaffung  von  Vorflut.“

Dagegen  ist  zulässig  die  Verbindung  der  Erstattungsklage  aus
§  56  Abs.  6  des  Zuständigkeitsgesetzes  mit  derjenigen  aus  Abs.  4  a.  a.  O.
gegen  die  Wegepolizeibehörde  auf  Aufhebung  des  die  Wegeunterhaltung
  anordnenden  Beschlusses,  vorausgesetzt,  daß  beide  Klagen
denselben  Baufall  betreffen.))

Die  Zurücknahme  der  Klage  ist  auch  noch  in  zweiter  Instanz  solange
  erlaubt,  als  die  Vorentscheidung  noch  nicht  rechtskräftig  geworden
ist,  sie  erfolgt  durch  Einreichung  des  die  betr.  Erklärung  enthaltenden
Schriftsatzes  bei  dem  zuständigen  Gericht.  Unzulässig  ist  der  Widerruf

1)  O  G.  25  292  u.  430.  v.  K.  4  1299  1.5)  O.  13  246,  v.  K.  4  1254,  OBG.

1300.  21  198;  33  232,  238.  P#Bl.  12  219;
5  O.  7  321.  v.  K.  4  1307.  18  361;  21  490.
8)  v.  Br.  I  Anm.  106  zu  §  63.  6)  PVBl.  18  381.  v.  K.  4  1305.

")  Siehe  PWVBl.  17  44.  v.  K.  4  1304.  7)  OV.  27  192.