I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  11

der  Zurücknahmeerklärung  in  der  Revisionsinstanz,  auch  die  bedingte
Zurückziehung  der  Klage  für  den  Fall  einer  ungünstigen  Entscheidung.)

Das  Recht  zur  Klageerhebung  im  Verwaltungsstreitverfahren  bedarf
in  allen  Fällen  und  für  jeden,  der  davon  Gebrauch  macht,  auch  ohne
einen  besonders  dagegen  aufgestellten  Einwand  der  Prüfung,  die  Aktivlegitimation
  eines  oder  mehrerer  Kläger  ist  daher  von  Amts  wegen
zu  prüfen,  das  gleiche  gilt  von  der  Frage  der  Passivlegitimation.
Auch  die  Prozeßfähigkeit  einer  Partei  und  die  gesetzliche  Vertretung
  bedarf  der  Prüfung  von  Amts  wegen,  die  Bestimmungen  der  §§  50
bis  58  Zivilprozeßordnung  finden  hierbei  entsprechende  Anwendung.-)

B.  Bescheide.

Im  Gegensatze  zu  dem  Verfahren  vor  den  ordentlichen  Gerichten
kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  den  Bescheid,  welcher  ohne  eine
unmittelbar  vorhergehende  mündliche  Verhandlung  auf  Grund  des
schriftlich  vorliegenden  Aktenstoffs  erlassen  wird.  Es  werden  sog.
Vorbescheide  und  Bescheide  im  engeren  Sinne  unterschieden.  Der
Vorbescheid  kann  sofort  nach  Eingang  der  Klage  erlassen  werden  und
zwar  auch  durch  den  Vorsitzenden  namens  der  Behörde,  der  Bescheid
im  engeren  Sinne  ergeht  nach  Anhörung  des  Gegners  und  von  dem
ganzen  Kollegium,  gegen  beide  ist  entweder  der  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  oder  die  Einlegung  des  Rechtsmittels  zulässig.

Der  Vorbescheid  ergeht  nur  im  Verwaltungsstreitverfahren  erster
Instanz,  wenn  die  Klage  sich  auf  den  ersten  Anblick  als  begründet  oder
unbegründet  darstellt,  er  enthält  entweder  eine  Abweisung  oder  eine
Aufforderung  zur  Klaglosstellung.)  Die  Anfechtung  geschieht  nach
Wahl  des  Beschiedenen  durch  Stellung  des  Antrages  auf  mündliche
Verhandlung,  oder  Einlegung  des  zulässigen  Rechtsmittels  innerhalb
zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  ab,  und  zwar  ist  dasjenige
Rechtsmittel  anzubringen,  welches  zulässig  wäre,  wenn  der  Bescheid  als
Entscheidung  des  Kollegiums  ergangen  wäre.  Der  Vorbescheid  muß
eine  entsprechende  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsbehelfe  enthalten
  und  kann  vom  Vorsitzenden  namens  des  Kollegiums  erlassen
werden,  beim  Bezirksausschusse  im  Einverständnisse  mit  den  ernannten

1)  O.  27  191;  32  141.  v.  K.  4  1307.  sionsinstanz.  v.  Br.  I  Anm.  158  zu

v.  Br.  I  Anm.  106  zu  §  63.  889,  dort  nur  Zurückweisung  verspätet
*)  PVl.  27  8  u.  v.  K.  4  1238  ff.  eingelegter  Rechtsmittel  zulässig  (S.  24
*:)  Pl.  16  247  u.  v.  K.  4  1242.  u.  28),  den  Vorbescheid  kennt  auch  das

*")  Nicht  in  der  Berufungs=  oder  Revi-  Beschlußverfahren  (S.  39  u.  42).