12  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

Mitgliedern.  Wird  mündliche  Verhandlung  beantragt,  so  muß
zunächst  diese  stattfinden.  Hat  einer  der  Beteiligten  mündliche  Verhandlung
  beantragt,  der  andere  das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  ist  ersterem
Antrage  stattzugeben.  Erfolgt  keines  von  beiden,  so  gilt  der  Bescheid
als  Endurteil.  #)

Der  Bescheid  setzt  die  Anhörung  der  Gegenpartei  voraus,  er
ergeht  gleichfalls  sowohl  im  ablehnenden  wie  im  gewährenden  Sinne,
er  kann  nur  vom  Kollegium  erlassen  werden,  im  übrigen  gilt  bei
ihm  dasselbe  wie  beim  Vorbescheide.)

Bescheid  und  Vorbescheid  sind  unzulässig:

a)  in  Gewerbeordnungssachen  (8  21  Z.  2  GewO.  u.  O.
11  309  ff.,  v.  K.  4  1310);

b)  wenn  eine  Partei  die  mündliche  Verhandlung  beantragt
hat  (58  68,  645,  67  LVW);

I)  in  erster  Instanz,  wenn  sie  nicht  durch  Klage,  sondern  durch
Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  eröffnet  wird,  letzteres
gilt  auch  nach  voraufgegangenem  Beschlußverfahren;  #)

d)  nach  erfolgter  Beweisaufnahme,  wenn  die  Parteien  nicht
vorher  gehört  sind.“)

C.  Weiteres  Verfahren  in  erster  Instanz.

Der  gesamte  Prozeßbetrieb  liegt  in  der  Hand  des  Gerichts  bzw.
dessen  Vorsitzenden.5)  Wird  kein  Vorbescheid  erlassen,  so  ist  die
Klage  dem  Beklagten  mit  der  Aufforderung  zuzufertigen,  seine  Gegenerklärung
  innerhalb  einer  auf  1  bis  4  Wochen  zu  bemessenden  Frist
einzureichen.  Beim  Kreisausschusse  kann  diese  Erklärung  auch  zu
Protokoll  abgegeben  werden.  In  nicht  schleunigen  Sachen  kann  eine
Nachfrist  gewährt  werden,  welche  in  der  Regel  nicht  2  Wochen
übersteigen  soll.  Die  Gegenerklärung  des  Beklagten  wird  dem  Kläger
zugefertigt..)  Nach  dem  Eingange  der  Klagebeantwortung  noch  weitere
schriftliche  Außerungen  zu  verlangen,  ist  an  sich  nicht  vorgeschrieben,
jedoch  unter  Umständen  nach  Lage  der  Akten  geboten.')  Hierauf  kann
entweder  Bescheid  des  Kollegiums  ergehen  oder,  falls  beide  Teile  auf  die

1)  Siehe  §  64  LVG.  9  OVG.12  63;  20  191.  v.  Br.  I  Anm.  117
2)  Siehe  §  67  LVG.  Abs.  2  zu  §  67.  v.  K.  4  1310.
4)  Siehe  §  69  Abs.  1  LVG.,  dies  gilt  5)  §  55  LVG.

namentlich  bei  dem  sog.  Verteilungs=  )  Siehe  §  65  LVG.

verfahren  (vgl.  §  72  Kom  Ab.).  7)  Siehe  v.  Br.  I  Anm.  113  zu  §  65.