I.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz.  13

mündliche  Verhandlung  ausdrücklich  verzichtet  haben,  auch  ohne  eine
solche  ein  Endurteil  (sog.  Verzichturteil)  erlassen  werden.  Solche
Verzichturteile  sind  sogar  noch  nach  stattgehabter  Beweisaufnahme  zulässig,
  wenn  die  Parteien  über  deren  Ergebnis  nicht  gehört  sind.)

Im  Falle,  daß  auch  nur  eine  Partei  die  mündliche  Verhandlung
beantragt,  oder  das  Gericht  sie  für  erforderlich  erachtet,  findet  die
Ladung  der  Parteien  unter  der  Verwarnung  statt,  daß  beim  Ausbleiben
  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden  werden.)  Es
genügt  die  persönliche  Ladung  der  Parteien  selbst  in  dem  Falle,  daß
Bevollmächtigte  für  sie  bestellt  sind,  da  das  Verwaltungsstreitverfahren
keinen  Anwaltszwang  kennt.  Das  Gericht  kann  auch  zur  Aufklärung.
des  Sachverhältnisses  das  persönliche  Erscheinen  einer  Partei  anordnen.
  Zwangsmittel,  dies  durchzusetzen,  bestehen  nicht,  auch  sind  besondere
  Rechtsnachteile  an  das  Nichterscheinen  nicht  geknüpft.  Das
Gericht  braucht  einem  dahingehenden  Antrage  einer  Partei  aber  nicht
ohne  weiteres  zu  entsprechen,  vielmehr  unterliegt  die  Beurteilung  der
Notwendigkeit  hierzu  dessen  freiem  Ermessen.)  Bleibt  aber  eine  Partei,
deren  persönliches  Erscheinen  angeordnet  ist,  aus,  so  wird  sie  sich
darüber  klar  sein  müssen,  daß  wie  auch  sonst  bei  ihrem  Nichterscheinen
oder  in  Ermanglung  einer  Erklärung  die  von  der  Gegenseite  vorgebrachten
  Tatsachen  als  zugestanden  erachtet  werden  können.“)
Auch  ohne  besondere  Aufforderung  steht  es  den  Parteien  frei,  ihre  Erklärungen
  vor  dem  Termine  schriftlich  einzureichen,  bzw.  zu  ergänzen.
Das  Duoplikat  solcher  Erklärungen  ist  der  Gegenpartei  zuzufertigen,  ist
dies  vor  dem  Termine  nicht  mehr  ausführbar,  so  ist  der  wesentliche
Inhalt  der  Erklärungen  in  der  mündlichen  Verhandlung  mitzuteilen
und  in  das  Protokoll  aufzunehmen.  5)

Dem  Gericht  steht  die  Befugnis  zu,  auf  Antrag  oder  von  Amts
wegen  die  Beiladung  Dritter  zu  bewirken,  deren  Interesse  durch  die
zu  erlassende  Entscheidung  berührt  wird,  es  kann  dies  auch  noch  in
der  Berufungs-,  aber  nicht  mehr  in  der  Revisionsinstanz  geschehen
  s).  Unter  dem  „Interesse“  wird  nur  ein  „rechtlich  geschütztes“
zu  verstehen  sein?).  Die  zwischen  den  Parteien  erlassene  Entscheidung

1)  §  80  LVG.  u.  Friedrichs  VerwA.  5)  8  68  Abs.  3  LVG.,  sowie  §  12  der
Bd.  6  §  32  S.  519  ff.,  sowie  OVG.  Regulative,  siehe  oben  S.  3.

33  205.  v.  K.  1.  Erg.  Bd.  547.  6)  Siehe  §  70  u.  §  92  LVG.  v.  Br.
?)  §  68  Abs.  1  LVG.  I  Anm.  166  zu  §  95.  O.  13  246.
5  v.  Br.  I  Anm.  118  Abs.  2  zu  §  68.  P.  K.  4  1254.

PVl.  16  486.  v.  K.  4  1313.  D  v.  K.  4  1259  ff.  OVG.  10  83.

5  §  79  W.