14  §  3.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.

gilt  auch  dem  Beigeladenen  gegenüber,  er  ist  aber  nicht  Partei  und
kann  daher  nicht  verurteilt  werden,  das  Urteil  ist  ihm  aber  zuzustellen,
er  ist  auch  formell  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  befugt.  Er  wird
allerdings  nur  dann  als  zur  Sache  und  zur  Einlegung  des  Rechtsmittels
  für  legitimiert  anzusehen  sein,  wenn  ein  im  Verwaltungsstreitverfahren
  geltend  zu  machendes  Interesse  durch  die  Entscheidung  wirklich
berührt  wird.  )

Das  besondere  Institut  der  Nebenintervention  im  Sinne  der
§§  66  ff.  Z  PO.  ist  dem  Verwaltungsstreitverfahren  an  sich  unbekannt,
es  wird  in  der  Regel  mit  Rücksicht  auf  die  Zulässigkeit  der  Beiladung
auch  entbehrt  werden  können.  Es  begegnet  dies  allerdings  dem  Bedenken,
  daß  die  Beiladung  lediglich  von  dem  richterlichen  Ermessen  abhängt.
  Dies  rechtfertigt  nach  der  Auffassung  des  Oberverwaltungsgerichtes
  den  Schluß,  daß  in  Fällen,  in  welchen  ein  Dritter  bei  entsprechender
  Sach=  und  Rechtslage  im  Zivilprozeß  als  Nebenintervenient
mit  der  Wirkung  eintreten  kann,  daß  er  als  Streitgenosse  der
Hauptpartei  zu  gelten  hat,  er  auch  im  Verwaltungsstreitverfahren  zum
Eintreten  in  einen  zwischen  anderen  Personen  anhängigen  Verwaltungsrechtsstreit
  aus  eigenem  Rechte  wenigstens  dann  befugt  sein  müsse,  wenn
er  in  letzterem  Verfahren  von  vornherein  als  Partei  hätte  zugezogen
werden  sollen.?

Ausdrücklich  erwähnt  das  Landesverwaltungsgesetz  die  Streitgenossenschaft
  nicht,  doch  finden  nach  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts
  die  Bestimmungen  der  88  59  ff.  8  PO.  entsprechende
Anwendung,  es  hat  auch  anerkannt,  daß  bei  der  sog.  notwendigen
Streitgenossenschaft  die  Genossen  durch  einen  von  ihnen  vertreten  werden.
Streitgenossenschaft  kann  auch  zwischen  Beigeladenen  unter  sich,  sowie
zwischen  Beigeladenen  und  einer  Hauptpartei  bestehen.  )  Streitgenossen
sind  mit  den  Parteien  im  Urteil  aufzuführen.  )

Die  Parteien  sind  in  der  Wahl  der  von  ihnen  zu  bestellenden  Bevollmächtigten
  nicht  beschränkt;  die  Vollmacht  ist  schriftlich  vorzulegen
  und  ist  deren  Vorhandensein  von  Amts  wegen  zu  prüfen.
Prozeßhandlungen  eines  Nichtbevollmächtigten  sind  gültig,  falls  die
Vollmacht  noch  vor  dem  Erlasse  des  Urteils  beigebracht  wird.  Gemeindevorsteher,
  welche  als  solche  legitimiert  sind,  bedürfen  zur  Ver-1)

  v.  Br.  I  Anm.  123  zu  §  70.  v.  K.)  O.  9  300.  PVl.  10  309.  v.  K.
4  1257  ff.  Friedrichs  a.  a.  O.  S.  407  4  242  ff.
u.  408.  )  v.  Br.  I  Anm.  145  zu  8  81.

5  OVG.  28  417  ff.  v.  K.  4  1263  ff.